C. Verzögerung der Leistung

 

Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er nach Zugang der Mahnung oder nach dem sonst maßgebenden Zeitpunkt[505] die Leistung nicht unverzüglich erbringt, sofern er die Nichtleistung zu vertreten hat. Entscheidend ist, daß die Leistung rechtzeitig vorgenommen wurde. Es stellt sich die Frage, ob für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf die Leistungshandlung oder auf den Leistungserfolg abzustellen ist. Bedeutsam ist diese Frage vor allem bei Schickschulden, da hier eine große Zeitspanne zwischen Vornahme der Leistungshandlung und Eintritt des Leistungserfolges liegen kann.

 

Nach heute ganz überwiegender Auffassung ist die Vornahme der Leistungshandlung maßgeblich.[506] Aus dem Sprachgebrauch des BGB läßt zwar nicht widerspruchsfrei erkennen, ob mit „Leistung“ die Leistungshandlung oder der Leistungserfolg gemeint ist.[507] Aus folgenden Überlegungen kann man sich aber der herrschenden Auffassung anschließen. Nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 269, 270 BGB) hat der Schuldner mit Vornahme der Leistungshandlung schon alles erforderliche getan. Die vertragliche Verpflichtung des Schuldners besteht daher grundsätzlich bei einer Holschuld nur in der Bereitstellung der geschuldeten Sache und in der Benachrichtigung des Gläubigers, bei der Schickschuld in der Übergabe an die Transportperson, sowie bei Bringschulden im Anbieten der Leistung am Gläubigerwohnort. Der Verzug ändert nichts am Charakter des Schuldverhältnis.[508] Aus den Verzugsvorschriften ist nicht zu entnehmen, daß von diesen Normen abzuweichen ist und der Schuldner erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges alles erforderliche getan haben sollte Für die Rechtzeitigkeit der Leistung kann daher –auch beim Schuldnerverzug- nur die Leistungshandlung maßgeblich sein. Der Eintritt des Erfolges spielt keine Rolle.

 

Bei einer Schickschuld muß zusätzlich beachtet werden, daß für die Rechtzeitigkeit der Leistung der Abschluß der Leistungshandlung entscheidend ist. Von einem Abschluß kann erst ausgegangen werden, wenn der Schuldner endgültig die Verfügungsgewalt über den Leistungsgegenstand verloren hat.[509] Bei einer Übermittlung des Leistungsgegenstandes durch einen Boten des Schuldners ist die Leistungshandlung demnach erst abgeschlossen, wenn der Leistungsgegenstand in die Verfügungsgewalt des Gläubigers gelangt ist.[510] 

 

Diese Grundsätze gelten auch für Geldschulden. Geldschulden sind nach den gesetzlichen Regelungen Schickschulden (§§ 269, 270 BGB), so daß eine rechtzeitige Leistung vorliegt, wenn der Schuldner das Geld noch am letzten Tag der Zahlungsfrist abgesandt hat.[511]

 

Die Vertragsparteien können allerdings im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit von diesen gesetzlichen Regelungen abweichen. Sie können beispielsweise vereinbaren, daß erst bei Eintritt des Leistungserfolges der Schuldner alles erforderliche getan hat, so daß die Vornahme der Leistungshandlung den Eintritt des Verzuges nicht verhindern kann. Bei einer Montage oder Reparatur wird die Vertragsauslegung i. d. R. ergeben, daß die Parteien auf den Leistungserfolg abstellen wollten. Bricht in diesen Fällen der Monteur die bereits begonnene Reparatur ab, so gerät er in Schuldnerverzug.[512]