Einleitung
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Die Regelungen des Schuldnerverzuges haben für die
Wirtschaftspraxis eine wesentliche Bedeutung. Viele Unternehmen kommen in
Liquiditätsschwierigkeiten, wenn Forderungen zu spät beglichen werden. Einer von vier
Konkursen ist sogar auf verspätete Leistungen zurückzuführen.[1] Es ist deshalb für die
Praxis von entscheidender Bedeutung, in welcher Weise der Schuldner in Verzug[2] gesetzt werden kann. Es sind
aber gerade bei den Voraussetzungen des Schuldnerverzugs viele Frage offen, die bis heute
nicht geklärt werden konnten. Beispielsweise sind bei dem Merkmal der Mahnung viele
Punkte ungeklärt. Es ist in der heutigen Literatur und Rechtsprechung noch nicht mal eine
schlüssige Erklärung vorhanden, weswegen eine Mahnung bei diesem
Leistungsstörungsinstitut überhaupt erforderlich ist. Das Erfordernis der Mahnung sowie
die Tatbestandsmerkmale der Mahnung stellen gerade für den Gläubiger zentrale Punkte
dar, da in einer Vielzahl von Fällen der Verzugseintritt daran scheitert, weil der
Gläubiger entweder nicht gemahnt hat bzw. seine Aufforderung die Voraussetzungen einer
Mahnung nicht erfüllt hat. Darüber hinaus sind die Fälle der Entbehrlichkeit der
Mahnung im Bürgerlichen Gesetzbuch bisher nur unzureichend gelöst. Die
Rechtsprechung versucht, dieses Problem mit dem Grundsatz von Treu und Glauben in den
Griff zu bekommen. Anhand der jüngsten Gesetzesänderung vom 1. Mai 2000 (Gesetz zur
Beschleunigung fälliger Zahlungen) kann man erkennen, daß die Entwicklungen in diesem
Bereich noch nicht abgeschlossen sind. Weiterhin erörterungsbedürftig ist das Verhältnis
Einrede und Schuldnerverzug. In welcher Weise Einreden den Verzug
beeinflussen, ist bis heute fraglich. Die nachfolgende Arbeit versucht, diese Rechtsprobleme dadurch
zu erfassen, indem in erster Linie die Systematik des Schuldnerverzug und die Stellung des
Verzuges im Bürgerlichen Recht geklärt wird. Dabei kommt dem Erfordernis der Mahnung ein
entscheidender Stellenwert zu. Durch das Merkmal der Mahnung unterscheidet sich nämlich
dieses Leistungsstörungsinstitut von anderen Pflichtverletzungstatbeständen im
Bürgerlichen Recht. Bei keiner weiteren Pflichtverletzung wird ein zusätzlicher Schutz
für den Schuldner verlangt.
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