Einleitung

 

Die Regelungen des Schuldnerverzuges haben für die Wirtschaftspraxis eine wesentliche Bedeutung. Viele Unternehmen kommen in Liquiditätsschwierigkeiten, wenn Forderungen zu spät beglichen werden. Einer von vier Konkursen ist sogar auf verspätete Leistungen zurückzuführen.[1] Es ist deshalb für die Praxis von entscheidender Bedeutung, in welcher Weise der Schuldner in Verzug[2] gesetzt werden kann. Es sind aber gerade bei den Voraussetzungen des Schuldnerverzugs viele Frage offen, die bis heute nicht geklärt werden konnten. Beispielsweise sind bei dem Merkmal der Mahnung viele Punkte ungeklärt. Es ist in der heutigen Literatur und Rechtsprechung noch nicht mal eine schlüssige Erklärung vorhanden, weswegen eine Mahnung bei diesem Leistungsstörungsinstitut überhaupt erforderlich ist. Das Erfordernis der Mahnung sowie die Tatbestandsmerkmale der Mahnung stellen gerade für den Gläubiger zentrale Punkte dar, da in einer Vielzahl von Fällen der Verzugseintritt daran scheitert, weil der Gläubiger entweder nicht gemahnt hat bzw. seine Aufforderung die Voraussetzungen einer Mahnung nicht erfüllt hat.

 

Darüber hinaus sind die Fälle der „Entbehrlichkeit der Mahnung“ im Bürgerlichen Gesetzbuch bisher nur unzureichend gelöst. Die Rechtsprechung versucht, dieses Problem mit dem Grundsatz von Treu und Glauben in den Griff zu bekommen. Anhand der jüngsten Gesetzesänderung vom 1. Mai 2000 (Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen) kann man erkennen, daß die Entwicklungen in diesem Bereich noch nicht abgeschlossen sind.

 

Weiterhin erörterungsbedürftig ist das Verhältnis „Einrede und Schuldnerverzug“. In welcher Weise Einreden den Verzug beeinflussen, ist bis heute fraglich.

 

Die nachfolgende Arbeit versucht, diese Rechtsprobleme dadurch zu erfassen, indem in erster Linie die Systematik des Schuldnerverzug und die Stellung des Verzuges im Bürgerlichen Recht geklärt wird. Dabei kommt dem Erfordernis der Mahnung ein entscheidender Stellenwert zu. Durch das Merkmal der Mahnung unterscheidet sich nämlich dieses Leistungsstörungsinstitut von anderen Pflichtverletzungstatbeständen im Bürgerlichen Recht. Bei keiner weiteren Pflichtverletzung wird ein zusätzlicher Schutz für den Schuldner verlangt.