Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er nach Zugang der Mahnung
oder nach dem sonst maßgebenden Zeitpunkt[505]
die Leistung nicht unverzüglich erbringt, sofern er die Nichtleistung zu vertreten hat.
Entscheidend ist, daß die Leistung rechtzeitig vorgenommen wurde. Es stellt sich die
Frage, ob für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf die Leistungshandlung oder auf den
Leistungserfolg abzustellen ist. Bedeutsam ist diese Frage vor allem bei Schickschulden,
da hier eine große Zeitspanne zwischen Vornahme der Leistungshandlung und Eintritt des
Leistungserfolges liegen kann. Nach heute ganz überwiegender Auffassung ist die Vornahme der
Leistungshandlung maßgeblich.[506] Aus dem Sprachgebrauch
des BGB läßt zwar nicht widerspruchsfrei erkennen, ob mit Leistung die
Leistungshandlung oder der Leistungserfolg gemeint ist.[507]
Aus folgenden Überlegungen kann man sich aber der herrschenden Auffassung anschließen.
Nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 269, 270 BGB) hat der Schuldner mit Vornahme
der Leistungshandlung schon alles erforderliche getan. Die vertragliche Verpflichtung des
Schuldners besteht daher grundsätzlich bei einer Holschuld nur in der Bereitstellung der
geschuldeten Sache und in der Benachrichtigung des Gläubigers, bei der Schickschuld in
der Übergabe an die Transportperson, sowie bei Bringschulden im Anbieten der Leistung am
Gläubigerwohnort. Der Verzug ändert nichts am Charakter des Schuldverhältnis.[508] Aus den Verzugsvorschriften
ist nicht zu entnehmen, daß von diesen Normen abzuweichen ist und der Schuldner erst mit
dem Eintritt des Leistungserfolges alles erforderliche getan haben sollte Für die
Rechtzeitigkeit der Leistung kann daher auch beim Schuldnerverzug- nur die
Leistungshandlung maßgeblich sein. Der Eintritt des Erfolges spielt keine Rolle. Bei einer Schickschuld muß zusätzlich beachtet werden, daß
für die Rechtzeitigkeit der Leistung der Abschluß der Leistungshandlung entscheidend
ist. Von einem Abschluß kann erst ausgegangen werden, wenn der Schuldner endgültig die
Verfügungsgewalt über den Leistungsgegenstand verloren hat.[509] Bei einer Übermittlung des
Leistungsgegenstandes durch einen Boten des Schuldners ist die Leistungshandlung demnach
erst abgeschlossen, wenn der Leistungsgegenstand in die Verfügungsgewalt des Gläubigers
gelangt ist.[510] Diese Grundsätze gelten auch für Geldschulden. Geldschulden
sind nach den gesetzlichen Regelungen Schickschulden (§§ 269, 270 BGB), so daß
eine rechtzeitige Leistung vorliegt, wenn der Schuldner das Geld noch am letzten Tag der
Zahlungsfrist abgesandt hat.[511] Die Vertragsparteien können allerdings im Rahmen ihrer
Vertragsfreiheit von diesen gesetzlichen Regelungen abweichen. Sie können beispielsweise
vereinbaren, daß erst bei Eintritt des Leistungserfolges der Schuldner alles
erforderliche getan hat, so daß die Vornahme der Leistungshandlung den Eintritt des
Verzuges nicht verhindern kann. Bei einer Montage oder Reparatur wird die
Vertragsauslegung i. d. R. ergeben, daß die Parteien auf den Leistungserfolg
abstellen wollten. Bricht in diesen Fällen der Monteur die bereits begonnene Reparatur
ab, so gerät er in Schuldnerverzug.[512] |