2.
Allgemeine Vorschriften des Gesetzes
Das
Gesetz "Über die Massenmedien" enthält im ersten Kapitel
unter der Überschrift "Allgemeine Bestimmungen" die
Definitionen der verwendeten Begriffe (Art. 2), das Zensurverbot (Art.
3), das Verbot des Missbrauchs der Medienfreiheit (Art. 4), das bereits
erwähnte Prinzip des Vorrangs (Art. 5) und den Anwendungsbereich des
Gesetzes (Art. 6). Vor allem formuliert das Gesetz das Verfassungsgrundrecht
des Art. 29 Verf RF aus, indem es die allgemeine Informationsfreiheit
auf die Massenmedien bezieht und die Freiheit der Massenmedien genauer
beschreibt. Die Informationsfreiheit umfasst die Mitteilung von
Informationen, ihren Empfang und die Informationsbeschaffung. Das
Grundrecht der Freiheit der Massenmedien beinhaltet die Gründungsfreiheit,
das Recht der freien Nutzung und privaten Verfügung über das
Massenmedium und das Recht, sich die technischen Voraussetzungen für
die Verbreitung von Masseninformation zu schaffen. Das Gesetz "Über
die Massenmedien" zählt diese Rechte nochmals zusammenfassend auf
(Art. 1): "Die
Suche nach, der Erhalt, die Produktion und die Verbreitung von
Masseninformation, die Gründung von Massenmedien sowie ihr Besitz, ihr
Gebrauch und die Verfügung darüber, die Herstellung, der Erhalt, die
Aufbewahrung und die Nutzung von technischen Anlagen und Ausrüstungen,
Rohstoffen und Materialien, die zur Herstellung und Verbreitung von
Produktionen der Massenmedien bestimmt sind, unterliegen keinen Beschränkungen,
ausgenommen denjenigen, die durch die Gesetzgebung der RF über die
Massenmedien vorgesehen sind (Übers. d. Verf.)." Das
Gesetz beschreibt ein Massenmedium als "die
periodische Ausgabe eines Druckerzeugnisses, eines Radio-, Fernseh- oder
Videoprogramms, eines Kinofilms sowie jede andere Form der wiederholten
Verbreitung von Masseninformation" (Art. 2 Punkt 2). Diese
funktionale, tätigkeitsbezogene Definition ist grundlegend und setzt
sich in den folgenden Regelungen fort. Das Gesetz "Über die
Massenmedien" gestaltet die Rechtsverhältnisse zwischen dem Gründer
des Massenmediums, dem Herausgeber und der Redaktion, ohne dabei
eigentumsrechtliche Fragen zu berühren. Im Vordergrund steht die
Aufgabe der Informationsvermittlung und die Gewährleistung einer unabhängigen,
von staatlicher Einmischung freien Rechtsposition zugunsten der
Redaktionen. Hiermit haben die Autoren des Gesetzes der Tatsache
Rechnung getragen, dass sich im Jahr 1991 so gut wie alle Massenmedien
im staatlichen Eigentum befanden. Die Verkündung der Pressefreiheit
musste demnach von einem Gesetz begleitet werden, das sich generell
gegen die Eigentümer wandte, indem es den Redaktionen möglichst große
gesetzliche Freiräume eröffnete. Nur so waren die Journalisten vor
staatlicher Einmischung einigermaßen wirkungsvoll in Schutz zu nehmen. An die neue gesetzliche Definition des Massenmediums knüpft sich deshalb ein besonderes Freiheitsrecht der Redaktionen an. "Die Redaktion nimmt ihre Tätigkeit auf der Grundlage professioneller Selbständigkeit war" (Art. 19 Abs. 1). Die Vorschrift über den Status des Gründers enthält demgegenüber keine vergleichbare Rechtsstellung: "Der Gründer bestätigt die Satzung der Redaktion und (oder) schließt einen Vertrag mit der Redaktion des Massenmediums (dem Chefredakteur)" (Art. 18 Abs. 1). Dieser grundsätzlich offenen, die freie Vertragsgestaltung ermöglichenden Regelung schließt sich folgende negative Bestimmung an: "Der Gründer ist nicht dazu berechtigt, sich in die Tätigkeit des Massenmediums einzumischen, ausgenommen in den Fällen, die durch das vorliegende Gesetz, die Redaktionssatzung und den Vertrag zwischen dem Gründer und der Redaktion (dem Chefredakteur) vorgesehen sind" (Art. 18 Abs. 3). Damit wird die verfassungsrechtliche Freiheit des Eigentümers eines Massenmediums, grundsätzlich nach Belieben mit seinem Eigentum zu verfahren, drastisch verkürzt. Er sieht sich hierdurch insbesondere des Rechtes beraubt, in unvorhergesehenen oder unvorhersehbaren Situationen als Eigentümer zu handeln - eine Bestimmung, die man als unverhältnismäßigen gesetzlichen Eingriff in die Rechte des Gründers und Eigentümers eines Massenmediums bezeichnen kann (vgl. zur Rechtsstellung des Gründers unten 9.).
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