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3. Abschaffung der Zensur durch den neugewählten Obersten Sowjet

 

Nur gegen den anhaltenden Widerstand und wiederholte Sabotageversuche des Zentralkomitees der KPdSU gelang es der Arbeitsgruppe für Presserecht des neugebildeten Obersten Sowjets im Sommer 1990, das Gesetz „Über die Presse und andere Mittel der Masseninformation” zu verabschieden. Auf die Entstehung dieses Gesetzes ist näher einzugehen. Die Verabschiedung eines Alternativentwurfs statt des Vorschlags, der aus dem Zentralkomitee der KPdSU kam, stellte einen Präzedenzfall in der sowjetischen Gesetzgebungsgeschichte dar.[1] Seit Lenins Pressedekret vom 27. Oktober 1917, das die Schließung von 92 Zeitungen bewirkte, hatte es in der UdSSR für die Massenmedien kein eigenes Gesetz gegeben. Der Pressetheorie Lenins folgend, garantierte Artikel 50 der Verfassung der UdSSR von 1977 die Pressefreiheit lediglich in Übereinstimmung mit den Interessen des Volkes und zur Festigung und Entwicklung der sozialistischen Ordnung (vgl. erstes Kapitel).

 

a) Präzedenzfall der Einbringung eines "inoffiziellen" Gesetzesentwurfs

 

Der wachsenden politischen Bedeutung der Massenmedien sollte im Jahr 1989 der anonyme Entwurf eines neuen, aus der Ideologieabteilung des Zentralkomitees der KPdSU stammenden Mediengesetzes gerecht werden. Seine Verfasser griffen jedoch lediglich auf die früheren, nicht verwirklichten Gesetzentwürfe von 1968 und 1976 zurück. Sie sahen in Übereinstimmung mit den zahlreichen Parteidokumenten über die Massenmedien keine Gründungsfreiheit für Zeitungen vor, verboten den Besitz von Kopier- und Druckmaschinen und stellten eine Liste mit Themen auf, deren öffentliche Erörterung gegebenenfalls zu untersagen war. Dieser Gesetzentwurf stand im Zeichen der Repressionen, die zur Zeit Brežnevs gegen die Dissidenten und den "Samizdat" durchgeführt worden waren. Das Politbüro billigte ihn im April 1989, und seine Verabschiedung als Gesetz hätte zweifellos einen großen Schritt rückwärts bedeutet.

 

Die progressiveren Juristen Jurij "Spaceman" Baturin, Vladimir Entin und Michail Fedotov des „Instituts für Staat und Recht“ der Akademie der Wissenschaften erarbeiteten daher eine private Alternative zum offiziellen Gesetzesprojekt. Ihr Ziel war die Etablierung einer vom Staat unabhängigeren Presse und die Abschaffung der Vorzensur. Unterstützt von einigen journalistischen Kampagnen für ein freiheitlicheres Pressegesetz beschlossen die Autoren im Oktober 1988, ihren Gesetzentwurf der Öffentlichkeit zu präsentieren. Die staatliche Zensur­behörde verhinderte den Abdruck in russischer Sprache und zwang die Wissenschaftler, einen anderen Weg zu gehen. Der Text wurde am 14. Oktober 1988 in der estnischen Sportzeitung „Spordilecht“ in estonischer Sprache veröffentlicht. Eine Woche später druckte die estnische Jugendzeitung „Molodëž´ Estonii“ das Projekt in russischer Sprache. Nun war es möglich, dass der Text von sowjetischen Zeitungen und Zeitschriften übernommen wurde, denn der Nachdruck von Texten aus Ausgaben, die ihrerseits der Vorzensur unterlagen, erforderte keine Genehmigung.[2]

 

Mit der Veröffentlichung des Gesetzentwurfs waren aber noch nicht alle Hindernisse aus dem Weg geräumt. Die Autoren wurden im April 1989 dazu eingeladen, an den Sitzungen der Arbeitsgruppe für Presserecht des Obersten Sowjets teilzunehmen. Für den Druck und die Verbreitung ihres Alternativentwurfs mussten sie persönlich mit eigenen Mitteln aufkommen. Nach der Vorstellung des Alternativentwurfs nahm die Arbeitsgruppe ihn zur Grundlage ihrer weiteren Arbeit an und verwarf den Entwurf des Zentralkomitees als „zu 90 % unbrauchbar“. Danach hatten die Parlamentarier bei der Ausarbeitung des Gesetzes nicht nur mit direkten Einmischungsversuchen seitens des Zentralkomitees zu kämpfen, sondern auch mit einigen eigenmächtigen Änderungen am Text, die hin und wieder von unbekannter Hand vorgenommen wurden.[3] Während der ersten Lesung über den fertiggestellten Entwurf des Pressegesetzes tauchte schließlich ein anonymer Gesetzentwurf auf, der zwar weitgehend den gleichen Text enthielt, aber im Detail an einigen Stellen entscheidende Änderungen aufwies.[4] Die Mitglieder der Arbeitsgruppe bemerkten die Abweichungen zufällig bei der Rückkehr aus der Raucherpause. Es entstand ein Skandal. Der Parlamentsvorsitzende Luk´janov sah sich genötigt, einen Assistenten des Generalsekretärs des ZK als einen der Urheber des untergeschobenen Textentwurfs zu benennen.[5] Der Entwurf der Juristen Baturin, Entin und Fedotov wurde daraufhin in der zweiten Lesung am 12. Juni 1990 in einer im wesentlichen unveränderten, liberalen Fassung verabschiedet.

 

b) Zensurverbot und Gründungsfreiheit

 

Das Gesetz "Über die Presse und andere Mittel der Masseninformation" untersagte kategorisch jede Art der Vorzensur und gestattete die freie Gründung von Zeitungen und Zeitschriften. Es trat am 1. August 1990 in Kraft. Obgleich es sich nicht mit den Staatsmonopolen über Druck und Papier befasste,[6] stellte es einen großen rechtsstaatlichen Fortschritt dar. Im Sinne der "Perestrojka" bezeichnete man die Presse nun als Institut der sozialistischen Demokratie. Artikel 1 trug den Titel „Die Freiheit der Presse“ und lautete:

 

Die Presse und andere Massenmedien sind frei. Die Redefreiheit und die Pressefreiheit, die den Bürgern von der Verfassung der UdSSR garantiert werden, beinhalten das Recht der Äußerung der Meinungen und Überzeugungen, der Recherche und Auswahl, des Empfangs und der Verbreitung von Informationen und Ideen in jeder beliebigen Form, die Presse und andere Massenmedien eingeschlossen. Die Zensur der Informationen der Massenmedien ist nicht gestattet (Übers. d. Verf.).

 

Der formellen Vorzensur der staatlichen Zensurbehörde war damit die Grundlage entzogen worden. Das neue Gesetz hätte eigentlich zur sofortigen Auflösung der „Hauptverwaltung zur Wahrung von Staatsgeheimnissen in der Presse und in anderen Massenmedien beim Ministerrat der UdSSR” (GUOT) führen müssen. Die Behörde wurde jedoch weder sogleich aufgelöst noch umgewandelt, sondern setzte ihre Arbeit aufgrund eines vorläufigen Aufgabenerlasses fort.[7] Bald wurde jedoch bekannt, dass die internen Kontrolllisten der "GUOT" wie früher außer den Staatsgeheimnissen auch einfache politische Informationen indizierten.[8] Die Geheimnisschutzbehörde behielt deshalb ihren Ruf als parteilicher Zensor, und der Erfolg blieb ihr versagt. Jede staatliche Einmischung in die Arbeit der Redaktionen galt als Zeichen der Rückständigkeit. Die "GUOT" wurde schließlich Ende Juni 1991 als selbständige Behörde aufgelöst und dem sowjetischen Ministerium für Presse und Masseninformation angegliedert.

 

Im Juli 1991 wurde ein letzter, verzweifelter Versuch unternommen, die Arbeitsplätze der Zensoren zu erhalten. Als Rechtsnachfolger der aufgelösten GUOT sollte die "Agentur für den Schutz der Staatsgeheimnisse in den Massenmedien beim Ministerium für Information und Presse der UdSSR"[9] mit der Textkontrolle fortfahren, damit die Massenmedien dem Geheimnisverrat und etwaigen strafrechtlichen Konsequenzen vorbeugen könnten.[10] Da die Überprüfung aber nunmehr lediglich auf freiwilliger Vertragsbasis und gegen Entgelt erfolgen konnte, war die Akzeptanz dieses Einfalls gering.[11] Weder das gesetzliche Publikationsverbot der als Staatsgeheimnisse eingestuften Informa­tionen noch die grundsätzliche Möglichkeit, eine Zeitung nach zweimaliger Verwarnung zu schließen, erwiesen sich als hinreichend wirkungsvoll, um die Vorzensur weiter ausüben zu können.

 

Die zweite unmittelbare Auswirkung des in Kraft getretenen neuen Mediengesetzes war, dass die staatlich gewährten Gründungsprivilegien verschwanden und das Bürgerrecht der Gründungsfreiheit wahrgenommen werden konnte. Das Gesetz behandelte die Registrierung eines Massenmediums fortan als reinen technischen Akt, der zur Obliegenheit des "Gründers" erklärt wurde. Eine Parallele hierzu stellte das liberale Religionsgesetz vom Oktober 1990 dar, dass die Religionsfreiheit gewährte und allen Religionsgemeinschaften unterschiedslos die staatliche Anerkennung aufgrund formalen Rechtsaktes verlieh. Obgleich die Russische Orthodoxe Kirche die Vorzugsstellung einer Staatskirche aus einschlägigen Erfahrungen (1721-1917) als "Goldenen Käfig" entschieden ablehnte, gereichte ihr die Gleichstellung mit der griechisch-katholischen unierten Kirche in der Westukraine und vor allem die folgende Invasion gewisser Psycho- und Wirtschaftssekten sehr zum Verdruss.[12]

 

1990 / 1991 erlebte das Land eine Gründungswelle von Zeitungen und Zeitschriften. Der Nach­hol­bedarf an unzensierten Artikeln und Beiträgen schien unermesslich. Bis zum März 1991 wurden in der Sowjetunion über 8.000 Zeitungen und Zeitschriften registriert, fast die Hälfte davon Neugründungen.[13] Die Zeitung „Argumenty i fakty”, die sich während der Perestrojka mit der Veröffentlichung bis dahin unzugänglicher Dokumente einen Namen gemacht hatte, soll 1991 die Rekordzahl von 33 Mio. Abonnenten erreicht haben.[14] Als eine der ersten Zeitungen löste sie den Kommentierungs- und Meinungsjournalismus sowjetischer Prägung durch informative Berichterstattung ab. Die Möglichkeit, unzensierte und ungefilterte Informationen über die täglichen Ereignisse zu erhalten, war eine der positivsten Folgen des für die Bürger Rußlands in anderer Hinsicht verlustreichen Zerfalls der UdSSR.

 

Zur Unterstützung der Unabhängigkeit der Massenmedien definierte das Gesetz die neue Figur des Gründers als die eines Eigentümers mit sehr begrenzten Rechten, der im dreiecksartigen Rechtsverhältnis Gründer - Herausgeber - Redaktion die geringste Rolle spielen sollte. Seine Rechte waren in einem Vertrag mit der Redaktion im voraus festzulegen. Zusätzlich bestimmte das Gesetz, dass die Redaktion ihre Tätigkeit selbständig ausübt und der Gründer sich nicht in anderen als den vertraglich erlaubten oder gesetzlich vorgeschriebenen Fällen einmischen darf. (Zur Rechtsstellung des Gründers nach dem Gesetz der RF "Über die Massenmedien" siehe viertes Kapitel, 9.).

 

Im Hinblick auf die vielen staatlichen Organe und Organisationen, die nach der über 70-jährigen Herrschaft der KPdSU die Massenmedien dominierten, war diese Regelung sinnvoll, um die Redaktionen vor staatlicher Einmischung so weit wie möglich zu bewahren. Als Unterabteilungen der Verlagshäuser waren die meisten Redaktionen noch keine juristischen Personen, genossen aber den vollen Schutz der Pressefreiheit. Da es zuvor das Institut des Gründers so nicht gegeben hatte, verhalf es außerdem einigen Journalistenkollektiven dazu, die Stellung des Gründers selbst zu erlangen.[15] Das Gesetz trug indessen nichts zur Klärung der Frage bei, wem von mehreren in Frage kommenden Prätendenten das Recht zustehen sollte, als Gründer aufzutreten. Infolge des Fehlens privater Eigentümer und der Vielfalt staatlicher Institutionen blieben die Besitzverhältnisse der Massenmedien häufig ungeklärt.

 

c) Gründerstreitigkeiten

 

Das Gründerrecht für das Literaturmagazin "Znamja" beanspruchte zum Beispiel nicht nur das Arbeitskollektiv der Redaktion, sondern auch der Vorstand des Schriftstellerverbands der UdSSR, der Verlag der "Pravda" und daneben sogar die Druckerei der "Pravda". Als dann eine Resolution des Obersten Sowjets der UdSSR vorschrieb, dass sich alle Massenmedien bis zum 1. Januar 1991 registrieren lassen sollten, begann ein Wettlauf der Redaktionen mit staatlichen Stellen, der letztendlich nach dem Prioritätsprinzip entschieden wurde. Im Fall der "Znamja" verwies das für die Registrierung in der Sowjetunion zuständige staatliche Komitee die Beteiligten zwar auf den Rechtsweg. Aber das Arbeitskollektiv der Redaktion erreichte beim Ministerium für Presse und Masseninformation der RSFSR die sofortige Registrierung für die rußländische Republik. Das neue Mediengesetz enthielt für diesen Fall keinen Ablehnungsgrund. Ebenso gelang es vielen anderen Redaktionen, den staatlichen Stellen zuvorzukommen und sich für ihre Zeitung oder Zeitschrift als "Gründer" registrieren zu lassen (vgl. Anhang, 2.). Die Registrationen hielten der gerichtlichen Überprüfung stand, weil die materielle Berechtigung der "Gründer" nach dem neuen Mediengesetz nicht zu den Registrierungsvoraussetzungen gehörte. J. Baturin, V. Entin und M. Fedotov, die drei Autoren des Gesetzes, erklärten diese Unzulänglichkeit damit, dass es sich um einen Gesetzgebungsakt der Übergangsperiode ("transitional period") handelte, den es später weiter zu vervollkommnen gelte.[16]

 

Aufgrund der kaum veränderten Gesetzeslage und der neuen Praxis, sich unauffällig in eine Zeitung einzukaufen, ist es jedoch bis heute oft problematisch, außer den "Gründern" auch den wirklichen Eigentümer zu ermitteln.[17] Das bekannteste Beispiel für Gründungsstreitigkeiten bietet die ehemalige Regierungszeitung „Izvestija“. Das Journalistenkollektiv der traditionsreichen und infolge der „Glasnost´ “-Politik gewandelten Tageszeitung hatte die Zeitung am 23. August 1990 auf sich registrieren lassen. Am 17. Juli 1992 erließ der Oberste Sowjet eine Verfügung mit dem Titel „Über die Zeitung Izvestija“. Der Parlamentsvorsitzende Chasbulatow plante in der heißen Phase der Auseinandersetzungen mit dem Präsidenten die Wiederherstellung der Ausgabe durch das Parlament unter dem Namen „Izvestija der Räte der Volksdeputierten der Russischen Föderation“. Das Verfassungsgericht entschied am 19. Mai 1993 die Klage der Zeitung zugunsten des Journalistenkollektivs. Es erklärte die Verfügung wegen der ohne gesetzliche Grundlage vorgenommenen Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit und aufgrund der Kompetenz­überschreitung des Obersten Sowjets für verfassungswidrig.

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[1] J. Baturin, V. Entin, M. Fedotov (1991), The Road to Freedom for the Soviet Press, Media Law & Practice 1991, S. 43 (44).

[2] M. Fedotov (1996), SMI v otsutstvii Ariadny, S. 190 / 191.

[3] Vgl. M. Fedotov (1996), aaO. S. 191: Es wurde den „politisch versierten Schreibkräften" des Obersten Sowjets zugeschrieben, daß im später verabschiedeten Pressegesetz z.B. die Bestimmung auftauchte, nicht nur der Eigentümer oder das Gericht, sondern auch das „für die Registrierung zuständige Organ“ könne die Einstellung einer bereits registrierten Zeitung verfügen.

[4] Vgl. O. Luchterhandt (1990), Die Sowjetunion auf dem Wege zum Rechtsstaat, S. 35: Es handelte sich dabei um die Änderungen, die der Ideologie-Sekretär des ZK V. Medved´ev gewünscht hatte.

[5] M. Fedotov (1996), aaO. S. 192.

[6] Vgl. die diesbezügliche Kritik bei H. Wendler (1995), Rußlands Presse zwischen Unabhängigkeit und Zensur, S. 69; A. Nivat (1997), Quand les médias russes ont pris la parole, S. 49.

[7] Postanovlenie soveta ministrov SSSR "Ob utverždenii vremmennogo položenija o glavnom upravlenii po ochrane gosudarstvennych tajn v pečati i drugich sredstvach massovoj informacii pri sovete ministrov SSSR" vom 24. August 1990 Nr. 843, in: T. M. Gorjaeva (1997), Istorija sovetskoj političeskoj cenzury. Dokumenty i kommentarii, S. 229.

[8] Izvestija, 9. Oktober 1990.

[9] Prikaz Ministerstva informacii i pečati SSSR No. 5 vom 25. Juli 1991, in: T. M. Gorjaeva (1997), aaO. S. 400.

[10] P. Hübner (1991), Die Medien auf dem Weg zur Pressefreiheit? S. 90 (91).

[11] H. Wendler (1995), aaO. S. 82 / 83.

[12] Vgl. G. Stricker (1998), Das neue Religionsgesetz in Rußland, Osteuropa Juli 1998, S. 689 (695 ff.): Am 19. September 1997 wurde "in Anerkennung der besonderen Rolle der Orthodoxie in der Geschichte Rußlands bezüglich dessen geistiger und kultureller Entstehung und Entwicklung" (Präambel) ein neues Religionsgesetz verabschiedet, das sich gegen totalitäre Sekten richtet, aber aufgrund seiner unpräzisen Formulierungen auch zum Nachteil anderer nicht-orthodoxer Konfessionen angewandt werden könnte.

[13] H. Wendler (1995), aaO. S. 74.

[14] R. Ovsepjan (1996), Istorija novejšej otečestvennoj Žurnalistiki, S. 170.

[15] Ju. Baturin, M. Fedotov, V. Entin (1998), V Fokuse: Pora li `svjaščennoj korove´ na bojnju, ili čto tait modernizacija zakona o smi?, in: ZiP SMI 41 - 42, Jan. - Febr. 1998.

[16] J. Baturin, V. Entin, M. Fedotov (1991), The Road to Freedom for the Soviet Press, Media Law & Practice 1991, S. 43 (46).

[17] Vgl. ZiP SMI 41 / 42 (Jan. / Febr. 1998): Einige Abgeordnete der Staatsduma haben daher im Sommer 1997 ein Änderungsgesetz zum Gesetz "Über die Massen­medien" vorgeschlagen, das die Figur des Gründers völlig abschaffen und durch die des Eigentümers ersetzen will. Die Staatsduma der RF hat das Änderungsgesetz am 14. Januar 1998 in erster Lesung angenommen. Dieses Gesetzesprojekt ist jedoch unausgereift und außerordentlich umstritten, weil es sich im wesentlichen damit begnügt, das Wort "Gründer" durch das Wort "Eigentümer" zu ersetzen, ohne die Konzeption des bisherigen Gesetzes zu beachten. Die endgültige Verabschiedung als Gesetz ist daher unwahrscheinlich. Vgl. fünftes Kapitel.