6. Ausweitung der staatlichen Kontrolle über die Massenmedien
a) Gesetz "Über die Massenmedien" b) Wirtschaftsreform , Wirtschaftskrise und Machtkampf mit dem Parlament c) Nachrichtenagentur ITAR-TASS und "Föderales Informationszentrum" d) Auflösung des Parlaments und Errichtung neuer Kontrollinstanzen e) Gerichtliche Kammer für informationelle Streitigkeiten
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6. Ausweitung der staatlichen Kontrolle über die Massenmedien a) Gesetz "Über die Massenmedien" Am
1. Februar 1992 trat in Rußland als Nachfolger des Gesetzes der UdSSR
„Über die Presse und andere Mittel der Masseninformation” das
Gesetz „Über die Massenmedien” in Kraft. Nach der Ansicht M.
Fedotovs war diese „republikanische Variante” um einiges radikaler
als ihr Vorgänger.[1]
Insbesondere konnten Lücken und Unklarheiten beseitigt sowie wichtige
Präzisierungen vorgenommen werden (Art. 1, Inhalt des
Freiheitsrechts, Art. 3 Abs.1, Definition der Zensur). Änderungsvorschläge
des Obersten Sowjets wurden wieder fallengelassen, nachdem Präsident El´cin
sie als „antidemokratische Korrekturen” bezeichnet und im Falle
ihrer Annahme mit seinem Veto gedroht hatte.[2]
Inhaltlich geht das neue Gesetz jedoch nicht viel über das vorherige
hinaus. Es enthält Vorschriften über die Gründung und Registrierung,
den Status des Gründers, Herausgebers und der Redaktion, die Errichtung
einer föderalen Fernseh- und Rundfunkkommission, das Recht auf Zugang
zur Information, die Rechte und Pflichten des Journalisten, insbesondere
dessen Akkreditierung bei staatlichen Stellen, sowie einige knappe
Regelungen für den Fall der Verletzung seiner Vorschriften
(Einzelheiten hierzu im vierten Kapitel). b) Wirtschaftsreform , Wirtschaftskrise und Machtkampf mit dem Parlament Im
Jahr 1992 folgte diesem Gesetz kein abermaliger Aufschwung, sondern eine
finanzielle Krise der Massenmedien.[3]
Die einschneidende Wirtschaftsreform E. Gajdars bedeutete für
zahlreiche Neugründungen das rasche Ende ihrer Existenz. Die
Massenmedien bekamen die Auswirkungen der Preisfreigabe unverzüglich zu
spüren. Die Papierherstellung, die Druckereien, das Transportwesen und
die Sendeanlagen des Fernsehens waren zum größten Teil unter
staatlicher Verwaltung geblieben. Sie setzten die Preise spürbar
herauf. Als einzige Anbieter besaßen die Post und die Bahn
Monopolstellungen; sie diktierten Preissteigerungen.[4]
Infolge der Inflation sanken außerdem die Realeinkommen der Bevölkerung.
Die Abonnentenzahlen neun führender Tageszeitungen gingen von Januar
1992 bis Januar 1993 auf durchschnittlich 40% des Ausgangswertes zurück,
bei sechs Wochenzeitungen auf knapp 30%.[5]
Bis 1994 verringerten sich die Auflagenzahlen zentraler Tageszeitungen
so stark,[6]
dass das Fernsehen in vielen Landesteilen zur einzigen überregionalen
Nachrichtenquelle überhaupt wurde.[7]
Da
die Wirtschaftsreform statt sichtbarer Resultate im ganzen Land
drastische Produktionseinbrüche bewirkte, verschärfte sich auch die
Opposition im russischen Parlament. Seit der Mitte des Jahres 1992
entwickelte sich ein innenpolitischer, von persönlichen Feindschaften
begleiteter Machtkampf zwischen B. El´cin und R. Chazbulatov, dem
Vorsitzenden des Obersten Sowjets der RF.[8]
Der Gesetzgebungsprozess wurde hierdurch weitgehend lahmgelegt. Beide
Seiten trachteten danach, die Massenmedien unter ihre Kontrolle zu
bringen. Wie bereits erwähnt, versuchte Chazbulatov im Juli 1992
vergeblich, die Tageszeitung „Izvestija”, die sich im August 1990
durch Neuregistrierung von staatlicher Vormundschaft befreit hatte,
wieder der Kontrolle des Parlaments zu unterstellen. c) Nachrichtenagentur ITAR-TASS und "Föderales Informationszentrum" Im
Vergleich mit den eher zufälligen, unsystematischen Attacken des
Obersten Sowjets nahm sich die Medienpolitik der Präsidialadministration
El´cins jedoch wie eine langfristig angelegte Strategie zur Kontrolle
der Massenmedien aus. Bereits im Januar 1992 hatte El´cin per Dekret
die staatliche Nachrichtenagentur TASS reorganisiert und in ITAR-TASS
(Informations-Telegrafenagentur Rußlands - TASS) umbenannt. Im Juli
1992 folgte die Umwandlung der früheren APN „Novosti” zur
Aktiengesellschaft RIA "Novosti" (Rußländische
Informationsagentur), die sich im staatlichen Besitz befindet. Auf dem
Feld der inländischen Nachrichtenbeschaffung entstand so ein
staatliches Nachrichtenmonopol, dem unabhängige Nachrichtenagenturen
wie INTERFAX[9]
und POSTFACTUM sowohl in materieller als auch in personeller Hinsicht
immer noch weit unterlegen waren.[10]
Im
Dezember 1992 ließ El´cin nicht anstelle, sondern neben dem
Ministerium für Presse und Information das „Föderale
Informationszentrum” (FIZ) errichten, dem die staatliche „TV- und
Rundfunkgesellschaft Ostankino”[11]
sowie das Pressezentrum der russischen Regierung direkt unterstellt
wurden. Vorderste Aufgabe dieses von manchen so genannten „Wahrheitsministeriums”[12]
sollte die Sicherstellung genauer und wahrheitsgemäßer Information über
den Gang der regierungsgelenkten Reformen sein. Die Volksdeputierten der
RF verfügten auf der Neunten (außerordentlichen) Sitzung die Aufhebung
der Präsidialdekrete, die das FIZ und den Föderalen Fernsehdienst
"Rossija" betrafen.[13]
Im Mai 1993 gab das Verfassungsgericht dem Parlament Recht, da weder die
Verfassung der RF noch die föderalen Gesetze dem Präsidenten der RF
entsprechende Vollmachten zur Gründung dieser Institutionen gegeben
hatten.[14]
Das FIZ wurde dennoch nicht aufgelöst, denn die Seite des Präsidenten
betrachtete das Verfassungsgericht der RF inzwischen als parteiisch. Die
Bemühungen des Vorsitzenden Richters V. Zorkin, im Konflikt zwischen
dem Präsidenten und dem Obersten Sowjet zu vermitteln, wurden nicht nur
mit Dankbarkeit aufgenommen. Das Verfassungsgericht der RF hatte sich
zunehmend politisieren lassen. Indessen betrieb auch der Leiter des FIZ,
M. Poltoranin, keine ausgewogene, unparteiische Medienpolitik. Er tat
sich seinerseits als Vertreter der Interessen des Präsidenten hervor.
Er beging Eigenmächtigkeiten und Einschüchterungen gegenüber
Presseorganen wie „Stolica” oder „Nezavisimaja gazeta”.[15]
Im August 1993 betrieb und erreichte er die Abdankung des Informations-
und Presseministers M. Fedotov. Schließlich plante er sogar, das FIZ
mit dem Recht der Gesetzesinitiative auszustatten.[16]
Eine
solche Idee war keineswegs ungewöhnlich, da die staatlichen
Exekutivorgane in Rußland schon immer eine herausragende Rolle gespielt
haben. Der Exekutive kommt in der russischen Politik gegenüber der
Gesetzgebung und der Rechtsprechung ein vergleichsweise hoher
Stellenwert zu. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewaltenteilung
wird nicht immer strikt befolgt. Die Ursache hierfür liegt nicht nur in
der sowjetischen Vergangenheit, sondern auch in den besonderen Umständen
der Transformationsphase. Die russische Gesellschaft steht nach dem
Zusammenbruch des einheitlichen sozialistischen Parteienstaats vor der
Aufgabe, sich zugleich eine neue rechtliche, politische und
wirtschaftliche Ordnung geben zu müssen. Der Handlungsbedarf ist groß,
die politische Kompromissbereitschaft der im Parlament vertretenen
Interessengruppen aber vielfach gering. Oft hat der Präsident allein
entschieden. Insgesamt übersteigt die Anzahl der präsidentiellen
Dekrete die der Gesetze bei weitem („Ukaskratie”).[17]
Dennoch konnten nicht alle drängenden Probleme rechtzeitig und in der
logischen Reihenfolge gelöst werden. Das zeigte sich z.B. im Verlauf
der Privatisierung, insbesondere der Massenprivatisierung der
Staatsbetriebe,[18]
anhand der weiterhin unentschiedenen Frage des Eigentums an Grund und
Boden[19]
sowie bei den zahlreichen - und bisher erfolglosen - Bemühungen, ein
Gesetz „Über Fernsehen und Rundfunk” zu verabschieden.[20]
d) Auflösung des Parlaments und Errichtung neuer Kontrollinstanzen Nach
dem Referendum vom 25. April 1993, in dem die Mehrheit der Bevölkerung
dem Präsidenten der RF B. El´cin das Vertrauen aussprach und dessen
Wirtschafts- und Sozialpolitik billigte,[21]
bedeutete die Annahme der Verfassung durch die Volksabstimmung vom 12.
Dezember 1993 den zweiten großen Sieg für den Präsidenten und die
endgültige Beendigung des Machtkampfes mit dem Obersten Sowjet der RF.
Im April votierten 58,8 % der Abstimmenden für den Präsidenten, und im
Dezember befürworteten 58,43 % der Abstimmenden[22]
den neuen Verfassungstext, der von den im Sommer breiter diskutierten
Entwürfen nochmals wesentlich abwich. Beide Abstimmungsergebnisse waren
für sich genommen erstaunlich, denn zum einen hatte man im Frühjahr
1992 drastische Produktionseinbrüche und eine hohe Inflation erlebt,
und zum anderen war die unangekündigte Auflösung des Parlamentes durch
das präsidentielle Dekret Nr. 1400 "Über die etappenweise
Verfassungsreform in der RF" vom 21. September 1993 illegal. Die
Beendigung der Vollmachten der Volksdeputierten per Präsidialdekret und
die eigenmächtige Anberaumung von Neuwahlen zur Staatsduma waren als
verfassungswidriger Staatsstreich zu werten.[23]
Hierbei konnte es nur noch um die Frage gehen, ob für diesen
zukunftsweisenden Schritt wenigstens legitime Gründe zugunsten des Präsidenten
anzuerkennen waren. Der
Präsident selbst berief sich - neben dem positiven Ergebnis des
April-Referendums - darauf, dass das Volk ihn im Juni 1991 zum Präsidenten
der RSFSR gewählt hatte, die Volksdeputierten hingegen zum großen Teil
aufgrund der Parteilisten der sowjetischen KPdSU bestimmt worden waren.[24]
Die demokratische Legitimation streite also eindeutig für ihn, den Präsidenten.
Dieses Argument ist jedoch nicht sehr überzeugend, denn nach dem
Zerfall der UdSSR hätte es nahegelegen, im Jahr 1992 sowohl das
Parlament als auch den Präsidenten der RF neu zu wählen.[25]
Das Aprilreferendum war außerdem noch vor dem entscheidenden
Zusammenstoß zwischen B. El´cin und dem Obersten Sowjet durchgeführt
worden, also lange vor dem Sturm auf das Weiße Haus, in dem sich
zuletzt noch der harte Kern der Gefolgschaft von R. Chazbulatov und A.
Ruckoj verschanzt hatte. T.
Schweisfurth nannte das Dekret Nr. 1400 "auf der
Beurteilungsbasis einer Grundentscheidung für die Demokratie, sei es
nun eine präsidentielle oder parlamentarische" legitim und
rechtfertigte den "coup d´Etat" insbesondere mit dem
Hinweis auf die sofortige Festsetzung eines "exakten, relativ
naheliegenden" Termins für die Neuwahl des Parlaments.[26]
Es stellt sich dann jedoch sogleich die weitere Frage, weshalb B. El´cin
nicht für den 12. Dezember 1993 ebenso die Präsidentschaftswahl
anberaumte. Hierauf gibt die folgende Überlegung B. El´cins eine
Antwort: "Bei
so entwickelten Machtstrukturen, bei einer so großen Zahl von
Staatsbeamten und Institutionen, bei einem so zivilisierten und
gebildeten Volk wie den Russen kann Anarchie nur damit erklärt werden,
dass irgendeine disziplinierende Kraft fehlt. Deshalb läuft die ganze
Maschine nicht. Alles muss sich schließlich einem fest umrissenen
Prinzip, einem Gesetz und einem Ziel unterordnen. Anders gesagt: Einer
im Land muss über allem stehen. Darum geht es. Natürlich sind mit der
Einführung des Präsidentenamtes in Rußland nicht alle Probleme sofort
gelöst. Aber der Staat muss gelenkt und geleitet werden. Das scheint
mir so offenkundig, dass ich gar nicht verstehen kann, weshalb dieses
Problem so vielen Politikern Kopfzerbrechen bereitet. Vor allem geht es
doch darum, dass der Staat seinen Zweck erfüllt und seinen Bürgern ein
gesichertes Leben ermöglicht."[27] Aus
der Apologie B. El´cins können wichtige Rückschlüsse gezogen werden:
Demokratischen Institutionen wie der Staatsduma, dem
Verfassungsgericht oder unabhängigen Massenmedien kommt nach dem
Selbstverständnis des russischen Präsidenten ein weitaus geringerer
Stellenwert zu als dem "fest umrissenen Prinzip, Gesetz und
Ziel", das die Aufrechterhaltung der einigenden Macht Rußlands
verbürgt. Und die Macht verkörpert der Präsident. Die Massenmedien können
diesem Ansatz entsprechend nicht die Rolle einer "vierten
Gewalt" im Staate übernehmen, und es kann für sie auch keine
Stellung mit Sonderrechten geben. Sie bedürfen der Schutzgarantie des
Präsidenten. Nach
der gewaltsamen Räumung des Weißen Hauses[28]
und der Verhängung des Ausnahmezustandes über Moskau ließ El´cin
wiederum - wie schon in den Tagen des August-Putsches von 1991 - das
Erscheinen einer Reihe von Zeitungen vorübergehend aussetzen,
kurzfristig die Vorzensur einführen und schließlich die Herausgabe
einiger Zeitungen völlig untersagen.[29]
Die Chefredakteure der Zeitungen „Pravda” und „Sovetskaja
Rossija” wurden ihrer Posten enthoben.[30]
Die Härte dieser Maßnahmen
bewies, dass es sich bei diesem letzten entscheidenden Zusammenstoß des
Präsidenten mit dem Obersten Sowjet um eine politische Umwälzung
handelte. Das Ziel seiner Medienpolitik war dabei nicht nur die
wirkungsvolle Bekämpfung der radikalen Anhänger von R. Chazbulatov und
A. Ruzkoj und die Vorbereitung der Annahme einer neuen Präsidialverfassung.
Das Presseministerium unter der Leitung von V. Šumejko schien bei
dieser Gelegenheit mit der oppositionellen Presse überhaupt aufräumen
zu wollen.[31]
Selbst wenn man annimmt, dass die Schüsse auf das Weiße Haus das
letzte Mittel waren, um einer kommunistisch-nationalistischen Diktatur
des Obersten Sowjets vorzubeugen, die den demokratischen Prozess in Rußland
um Jahre aufgehalten hätte,[32]
bleibt festzuhalten, dass die Wahrung demokratischer Prinzipien nicht
das vorrangige Interesse ihres Handelns gewesen ist. Die folgenden
medienpolitischen Maßnahmen der Präsidialregierung B. El´cins trugen
nochmals zu einer Ausweitung der staatlichen Kontrolle über die
Massenmedien bei. Das
FIZ wurde in „Föderaler Dienst Rußlands für Fernsehen und
Rundfunk” (FSTR) umbenannt und übernahm die Ausarbeitung der
staatlichen Politik im Bereich des Fernsehens, die Verwaltung der
finanziellen Mittel sowie die Aufgaben der Registrierung und
Lizenzierung staatlicher und nichtstaatlicher Fernseh- und
Rundfunkgesellschaften.[33]
Das Ministerium für Presse und Information wurde aufgelöst und durch
das neugeschaffene Pressekomitee der RF (Goskompečat´ RF) ersetzt,
das die Registrierung der Printmedien durchführte, über die Einhaltung
der Mediengesetzgebung wachte und die staatliche Unterstützung der
Zeitungen kontrollierte. Im Januar 1994 wurde zudem aufgrund präsidentiellen
Dekrets die „Gerichtliche Kammer für informationelle[34]
Streitigkeiten beim Präsidenten der RF” geschaffen,[35]
eine außergerichtliche Schlichtungskommission, die sowohl die Freiheit
der Massenmedien schützen als auch auf die Verfehlungen von
Journalisten und Redaktionen aufmerksam machen soll. Bemerkenswert ist,
dass alle diese Organe und Einrichtungen durch präsidentielles Dekret
gebildet wurden und weiterhin auf diesen Rechtsgrundlagen beruhen, ohne
dass ihre Tätigkeit später durch ein föderales Gesetz geregelt worden
wäre. Seit der Auflösung des Parlaments im Oktober 1993 lag die
Aufsicht über die Massenmedien nahezu vollständig in der Hand der
Exekutive. Weder irgendwelchen unabhängigen öffentlichen oder
gesellschaftlichen Einrichtungen noch der Legislative wurde bei der
Entwicklung der staatlichen Medienpolitik ein besonderes Mitspracherecht
eingeräumt. Auf
die Gerichtliche Kammer für informationelle Streitigkeiten ist näher
einzugehen, denn diese Institution veranschaulicht die Vor- und
Nachteile der staatlichen, vom Präsidenten der RF angeführten
Medienpolitik. e) Gerichtliche Kammer für informationelle Streitigkeiten Das
präsidentielle Dekret vom 31. Januar 1994 Nr. 228 bestätigte die neue
Vorschrift über die "Gerichtliche Kammer für informationelle
Streitigkeiten beim Präsidenten der RF" (SPIS), auf deren
Grundlage diese Institution ihre Tätigkeit aufnahm. Die Kammer stellt
ein staatliches Organ beim Präsidenten der RF dar; sie ist
jedoch kein Teil der Präsidialadministration. Nach den Worten V.
Monachovs, eines Mitgliedes dieser Kammer, ist sie ein "Organ
spezieller Jurisdiktion, das sich nicht in das Gerichtssystem der RF
einfügt und dessen hauptsächliche Aufgabe es ist, den Präsidenten Rußlands
bei der effektiven Verwirklichung seiner verfassungsmäßigen
Vollmachten eines Garanten der Rechte, Freiheiten und gesetzlichen
Interessen der verschiedenen beteiligten Subjekte im Bereich der
Masseninformation zu unterstützen." [36]
Gegen
die Einordnung der "Gerichtlichen Kammer..." als Organ
spezieller Jurisdiktion bestehen Bedenken. Erstens ist fraglich, ob die
Verfassung den Präsidenten der RF tatsächlich dazu ermächtigt, ein
gerichtsähnliches Organ außerhalb des bestehenden Gerichtssystems zu
schaffen. Zu den Funktionen, die sich aus der Stellung des Präsidenten
der RF als Garant der Verfassung und der Grundrechte ergeben (vgl. Art.
80 Punkt 2 Verf RF), zählen zum Beispiel das Recht, Gesetzesentwürfe
ins Parlament einzubringen, bei der Verabschiedung von Gesetzen durch
die Bundesversammlung das Veto einzulegen oder das Verfassungsgericht
anzurufen. Trotz der insoweit klaren Verfassungsbestimmungen werden die
Vollmachten des Präsidenten, die sich aus seiner Stellung als
Staatsoberhaupt und Garant der Verfassung ergeben, bisweilen sehr weit
ausgelegt.[37]
Zweitens
ergeben sich bei der Zuordnung der Kammer zur Rechtsprechung Abgrenzungsschwierigkeiten.
Denn ihr kommt nicht die alleinige Aufgabe zu, Rechtsstreitigkeiten zu
entscheiden, sondern sie soll auch aktiv Gesetzesverletzungen und
Ethikverstöße im Bereich der Massenmedien anprangern. Sie ist daher
weniger eine gerichtsähnliche Institution, als vielmehr ein Aufsichts-
und Kontrollorgan, das zur Unterstützung staatlicher Medienpolitik
selbständig tätig werden und bestimmte Fälle an die Registrierungs-
und Lizenzierungsbehörden oder auch an die Staatsanwaltschaft
weiterleiten kann. In der betreffenden Vorschrift heißt es deshalb zur
Abgrenzung ihres Zuständigkeitsbereichs: "Die Gerichtliche
Kammer entscheidet Streitigkeiten und andere Angelegenheiten, die im
Bereich der Tätigkeit der Massenmedien entstehen, es sei denn, sie sind
von Gesetzes wegen der Jurisdiktion der Gerichte der RF
unterstellt." (Punkt 8, Übers. d. Verf.).[38]
Noch klarer bestimmt es die Verfassung: "Die Rechtsprechung in
der RF wird ausschließlich durch die Gerichte ausgeübt."
(Art. 118 Punkt 1 Verf RF). "Das Gerichtssystem der RF wird
aufgrund der Verfassung der RF eingerichtet und durch föderale
Verfassungsgesetze geregelt. Die Schaffung außerordentlicher Gerichte
ist unzulässig." (Art. 118 Punkt 3 Verf RF). Die
eigentlichen Aufgaben der Gerichtlichen Kammer lassen sich anhand ihrer
Kompetenzen deutlicher erkennen (Punkt 9 der Vorschrift): Gegenstand von
Entscheidungen und Stellungnahmen der Gerichtlichen Kammer sind
Beeinträchtigungen der Freiheit der Masseninformation wie zum Beispiel
Verletzungen der Rechte der Redaktionen und Journalisten auf freien
Zugang zur Information, die Richtigstellung von Informationen, die in
den Massenmedien unzutreffend mitgeteilt wurden und öffentliche
Interessen berühren, die Wahrung der Objektivität und Glaubwürdigkeit
bei Mitteilungen, die auf ungeprüften oder falschen Informationen
beruhen, die Verteidigung des Prinzips der Gleichberechtigung im Bereich
der Massenmedien, der Schutz der Kinder und der Jugend, die Einhaltung
des Prinzips des politischen Pluralismus (Art. 13 Verf RF, siehe drittes
Kapitel, 2.) sowie Fragen der gerechten Verteilung von Sendezeiten in
Fernsehen und Rundfunk für die Fraktionen der Bundesversammlung. Die
sieben Mitglieder der Gerichtlichen Kammer sind zum Teil Juristen, zum
Teil Journalisten. Sie entscheiden selbst über die Aufnahme des
Verfahrens (Punkt 8 der Vorschrift). Sie entscheiden selbständig und
ohne Einmischung von außen (Punkt 3) in der Sache, und ihre
Entscheidungen sind endgültig (Punkt 10). Die wichtigsten ihrer
Entscheidungen sind in der amtlichen "Rossijskaja gazeta" zu
veröffentlichen. Rechtskräftig sind diese Entscheidungen jedoch nicht;
die Gerichtliche Kammer ersetzt kein Gerichtsverfahren. Jeder hat das
Recht auf den gesetzlichen Richter und kann auch nach einer Entscheidung
der Kammer nicht daran gehindert werden, in derselben Sache vor Gericht
zu ziehen (vgl. Art. 46 Punkt 1 Verf RF: "Jedem wird der
gerichtliche Schutz seiner Rechte und Freiheiten garantiert."
). Es
stellt sich daher die Frage nach dem Sinn einer solchen Einrichtung.
Ihre Nachteile liegen auf der Hand. Einerseits kann die Kammer die
Gerichte nur begrenzt entlasten, andererseits nimmt sie der Judikative,
wenn sie in größerem Umfange Rechtsfragen entscheidet, Möglichkeiten
zur richterlichen Rechtsfortbildung, zur Entwicklung einer ständigen
Rechtsprechung und zur Bildung von Ansehen und Vertrauen bei den
Massenmedien und der Bevölkerung. Sie verdankt ihre Entstehung einem präsidentiellen
Dekret und entbehrt bisher der gesetzlichen Grundlage. Sie verfügt über
kein eigenes Budget, so dass ihr auch die Selbständigkeit fehlt, die
zur erfolgreichen Verfolgung ihrer Zwecke notwendig wäre. Ihre Veröffentlichungen
in der "Rossijskaja gazeta" sind in letzter Zeit immer
seltener geworden; nur noch die allerwichtigsten Entscheidungen werden
mitgeteilt. Vorteile
ergeben sich dagegen mehr im politischen Bereich: Ein auch in
Eigeninitiative agierendes und auf gesellschaftliche und politische
Fehlentwicklungen rasch reagierendes staatliches Organ vermag das
Bewusstsein der Öffentlichkeit unter Umständen effektiver zu formen
als die Gerichte. Es gilt, die Bürger mit den Grundrechten der
Verfassung bekannt zu machen. Das Instrumentarium, das der Gerichtlichen
Kammer zu diesem Zweck zur Verfügung steht, ist vielfältig: Sie kann
Streit zwischen Privaten schlichten, staatliche Organe und Beamte zu
einem bestimmten Handeln verpflichten bzw. darauf dringen, dass sie für
Verstöße zur Verantwortung gezogen werden, die schriftliche Verwarnung
einer Redaktion bewirken, mit der die Einstellung oder vorübergehende
Aussetzung des Massenmediums nach Art. 16 des Gesetzes "Über die
Massenmedien" angedroht wird,[39]
dem einzelnen Journalisten einen strengen Verweis hinsichtlich der
Verletzung ethischer Grundsätze erteilen und schließlich auch bei der
Staatsanwaltschaft den Missbrauch der Freiheit der Masseninformation zur
Begehung von Straftaten anzeigen (vgl. Punkte 10 - 14 der Vorschrift).
Nach der Ansicht von V. Monachov ist die Gerichtliche Kammer für informationelle Streitigkeiten "ungeachtet aller möglichen kritischen Anmerkungen" dringend notwendig, um auf die raschen Veränderungen einwirken zu können, die auf dem Weg Rußlands vom sowjetischen System zur offenen Informationsgesellschaft auftreten. Er beschreibt die Kammer als ein "Organ schneller, aber gerechter ethisch-rechtlicher Reaktion auf die entsprechenden Bedürfnisse der informationellen Entwicklung von Staat und Gesellschaft" und zugleich als "hochprofessionellen Organisator zur Suche eines lebendigen, dynamischen Gleichgewichts, einer Balance zwischen der Selbstregulierung der journalistischen Tätigkeit und den notwendigen sowie hinreichenden Maßnahmen ihrer staatlichen Regulierung."[40] Dennoch erwachsen der Gerichtlichen Kammer aus ihrer Stellung "beim Präsidenten der RF" einige Probleme. Nicht nur die faktische Konkurrenz zur ordentlichen Rechtsprechung stört. Insofern sie über ethische Fragen der Journalistik entscheidet, müsste sie eigentlich einem gewählten Presse- oder Medienrat Platz machen. Allein die Tatsache, dass die journalistischen Interessenverbände bislang keine vergleichbare Institution hervorgebracht hatten, rechtfertigte die Existenz einer präsidentiellen Einrichtung. Nachdem aber zum Beispiel im April 1999 die "Charta der Fernseh- und Radiosender" unterzeichnet wurde, die die Gründung eines "Öffentlichen Rundfunkrates" vorsieht, wird zumindest für diesen Regelungsbereich die Zuständigkeit der Gerichtlichen Kammer entfallen (vgl. sechstes Kapitel 6. c). Die Herausbildung stärkerer Interessenvertretungen der rußländischen Medien insgesamt, also auch der Presse, könnte schließlich dazu führen, dass in ethischen Fragen dem Prinzip der Selbstregulierung überhaupt der Vorzug gegeben wird. [1]
M. Fedotov (1996), aaO. S. 193. [2]
M. Fedotov (1996), aaO. S. 194. [3]
Vgl. H. Trepper (1993), Massenmedien in Rußland (Januar 1992 -
April 1993), S. 4-7. [4]
P. Hübner (1995), Der Zerfall des „einheitlichen
Informationsraums” in Rußland und der ehemaligen Sowjetunion,
Teil I: Die Presselandschaft, S. 17 - 22. [5]
P. Hübner (1993), Die Massenmedien in den post-kommunistischen
Staaten, in: Aufbruch im Osten Europas, S. 71. [6]
Vgl. P. Hübner (1995), Der Zerfall
des "einheitlichen Informationsraums", S. 12: Tabelle mit
den Auflagenzahlen 13 zentraler Zeitungen, Stand 1.8.94. [7]
Sojuz Žurnalistov Rossii (1997), Doklad o kritičeskom
sostajanii rossijskich sredstv massovoj informacii, S. 3: In
Sibirien, Primor´e und einigen anderen Regionen kam 1997 auf
tausend Einwohner ein Exemplar einer überregionalen Zeitung. [8]
Der Oberste Sowjet berief sich auf Art. 104 der Verfassung der RSFSR
von 1978, in dem der Kongreß der Volksdeputierten nach wie vor als
höchstes Organ der Staatsgewalt bezeichnet wurde. [9]
Nach der Ansicht von A. Kačkaeva (1998), Rossijskie imperii
SMI, in: urnalist Juni 1998, S. 22, unterlag auch INTERFAX
staatlichem Einfluß, nachdem M. Komissar, einer der Gründer, zum
stellvertretenden Leiter der Präsidialadministration wurde. [10]
Vgl. T. Rantanen / E. Vartanova (1995), News Agencies in
Post-Communist Russia, S. 207 (218). [11]
Im November 1992 war bereits die politisch begründete Ablösung des
Ostankino-Leiters J. Jakovlev durch den zuverlässigeren V. Bragin
erfolgt. [12]
S. von Steinsdorff (1994), aaO. S. 290. [13] Ukas Prezidenta RF No. 1256 "O Federal´noj teleradioveščatel´noj
službe Rossija" vom 17. Oktober 1992; Ukas Prezidenta RF No.
1647 "O Federal´nom informacionnom centre Rossii" vom 25.
Dezember 1992. [14] Konstitucionnyj Sud RF, Delo o proverke konstitucionnosti postanovlenija S´ezda
narodnych deputatov RF ot 29. marta 1993 goda "O merach po
obespečeniju svobody slova na gosudarstvennom teleradioveščanii
i v službach informacii", Postanovlenie N 11-P ot 27. maja
1993 goda. [15]
Vgl. P. Hübner (1994), Medienpolitik in Rußland nach dem Oktober
1993, S. 19 - 23. Der Chefredakteur
der „NG”, V. Tretjakov, schrieb Ende 1993, daß es im
letzten Jahr des kommunistischen Regimes um vieles leichter gewesen
sei, zu existieren, zu überleben und frei zu schreiben, da man die
„NG” im Jahr 1993 gezielt bekämpft habe (S. 23). [16]
V. Kostikov (1997), Roman s prezidentom, S. 77. [17]
M. Mommsen (1996), Wohin treibt Rußland?, S. 238 / 239. [18]
Vgl. die Darstellungen von F. Evers (1996), Rußlands Umweg um die
Marktwirtschaft; A. Rüesch (1996), Staatsbetrieb,
Wirtschaftsreform, Kampf der Interessen; S. Kordasch (1997),
Privatisierung in Rußland - Eine Gesellschaft auf der Suche nach
effizienteren eigentumsrechtlichen Strukturen. [19]
Kapitel 17 des Bürgerlichen Gesetzbuches der RF wird erst mit der
Verabschiedung des neuen Bodengesetzbuchs in Kraft treten, vgl. O.
Sadikov, otv. red. (1997), Kommentarij k Graždanskomu kodeksu RF,
časti pervoj, Kap. 17, S. 497 ff. [20]
Vgl. M. Fedotov (1996), aaO. S. 208 / 209. - Den neuen ersten
Entwurf dieses Gesetzesprojektes hat die Staatsduma in erster Lesung
am 3. September 1997 angenommen; die zweite Lesung am 13. Januar
1999 endete damit, die Betrachtung des Projektes auf eine spätere
Plenarsitzung zu verschieben. Siehe fünftes Kapitel. [21]
Vgl. den verfassungspolitischen Überblick über das Jahr 1993 bei
K. von Beyme (1994), Systemwechsel in Osteuropa, S. 238 ff. (insbes.
246 ff.). [22]
Die Wahlbeteiligung soll entgegen ersten amtlichen Angaben nicht bei
54,8% gelegen haben, sondern um einiges geringer gewesen sein: L.
Trautmann (1995), Rußland zwischen Diktatur und Demokratie, S. 89:
50,14% ; D. Sager (1998), Betrogenes Rußland, Jelzins gescheiterte
Demokratie, S. 69: 46,1%; Ebenso R. B. Ahdieh, Russia´s
Constitutional Revolution: Legal Consciousness and the Transition to
Democracy, S. 73: 46%. [23]
Vgl. T. Schweisfurth (1994), Die Verfassung Rußlands vom 12.
Dezember 1993 - Entstehungsgeschichte und Grundzüge, EuGRZ 94, 473
(479-81). Vgl. auch die Beschreibung der Vorgänge bei R. B. Ahdieh
(1997), aaO. S. 62 ff: "Adoption of the draft at
all costs". [24]
Vgl. B. El´cin (1993), Auf des Messers Schneide, S. 13. [25]
F. Burlackij (1997), Glotok svobody, S. 263. [26]
T. Schweisfurth (1994), EuGRZ 94, 473 (480). [27]
B. El´cin (1993), Auf des Messers Schneide, S. 14. [28]
Vgl. F. Burlackij (1997), Glotok svobody, S. 271: Die zur Aufklärung
der chaotischen Ereignisse vom 3. / 4. Oktober 1993 gebildete
parlamentarische Untersuchungskommission wurde aufgelöst und
stellte nach der Freilassung der festgenommenen Parlamentarier aus
dem Gefängnis ihre Untersuchungen ganz ein. [29]
Vgl. P. Hübner (1994), Medienpolitik in Rußland nach dem Oktober
1993, S. 23: Die russische Regierung setzte sich sogleich mit der
Verordnung Nr. 963 vom 23. September 1993 selbst zum Begründer der
Zeitung „Rossijskaja gazeta”, dem bisherigen Organ des Obersten
Sowjets der RF, ein und bestimmte einen neuen Chefredakteur. [30]
Vgl. P. Hübner (1994), aaO. S. 6 - 11. [31]
P. Hübner (1994), aaO. S. 13. [32]
Vgl. V. Kostikov (1997), Roman s prezidentom, S. 261. [33]
Vgl. Präsidentielles Dekret Nr. 2255 vom 22. Dezember 1993 "Über
die Vervollkommnung der staatlichen Leitung auf dem Gebiet der
Massenmedien". - Der FSTR nimmt bis zum heutigen Tag die
Aufgaben (insbes. Lizensierung) der unabhängigen Fernseh- und
Rundfunkkommission wahr, deren Errichtung das Gesetz „Über die
Massenmedien” vorsieht. Die Rundfunkkommission, die in Übereinstimmung
mit der Verordnung Nr. 1359 vom 07.12.1994 "Über die
Lizensierung des Fernseh- und Rundfunks und der Tätigkeit des
Nachrichtenwesens auf dem Gebiet des Fernsehens und Rundfunks in der
RF" vom FSTR und dem Staatlichen Komitee für
Kommunikationsmittel (Goskomsvjazi) gebildet wird, spricht lediglich
im Falle von Lizenzstreitigkeiten Empfehlungen aus. Siehe viertes
Kapitel, 4. [34]
Für das russische Adjektiv "informacionnyj" gibt es keine
entsprechende Übersetzung ins Deutsche, daher wurde das Wort
"informationell" gewählt. [35]
Dekret Nr. 2335 vom 31.12.93. Dieser Gerichtshof ist aus dem
speziellen schiedsgerichtlichen Tribunal (Tretejskij informacionnij
sud) hervorgegangen, das bei den Wahlkampagnen im November /
Dezember 1993 die Einhaltung der Fairneß bezügl. Sendezeiten,
Zugang zu den Massenmedien überwachen sollte. [36]
V. Monachov (1996), Opyt Sudebnoj palaty po informacionnym sporam i
problemy soveršenstvovanija zakonodatel´stva o SMI, in: Meždunarodnyj
seminar "Koncepcija zakonodatel´stva o SMI dlja
posttotalitarnych gosudarstv" (Übers. d. Verf.). [37]
Vgl. Entscheidung des Verfassungsgerichts der RF vom 31. Juli 1995
betreffend die konstitutionellen Vollmachten des Präsidenten zur
Verhängung des Ausnahmezustandes auf dem Territorium der Republik
Tschetschenien. [38]
Die Vorschrift ist veröffentlicht in: Centr "Pravo i sredstva
massovoj informacii", Sudebnaja palata po informacionnym sporam
pri Prezidente RF. 1996-97. Rešenija, rekomendacii, ekspertnye
zaklučenija (Text im Anhang). [39]
Vgl. Text des Art. 16 im vierten Kapitel, 9. c). [40]
V. Monachov (1996), aaO. (Übers. d. Verf.)
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