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9. Rechtsstellung des Gründers

 

a) Gesetz "Über die Massenmedien" als flexibles Übergangsgesetz

b) Rechtliche Beziehungen des Gründers zur Redaktion

c) Einstellung des Massenmediums als Handlungsmöglichkeit des Gründers

d) Gründer als "Eigentümer mit begrenzten Rechten"

e) Ergebnis: Modernisierungsbedarf

 

9. Rechtsstellung des Gründers

 

Die Änderungsvorschläge der letzten Jahre für ein neues, moderneres Gesetz "Über die Massenmedien" entspringen nicht nur dem Wunsch, Ansatzpunkte für eine verstärkte staatliche Kontrolle einzuarbeiten. Sie sind auch durch die bisherige schwache Rechtsstellung der Kapitalgeber und Anteilseigner an privaten und staatlichen Medienunternehmen motiviert. Ansatzpunkt dieser Überlegungen ist der gesetzliche Begriff des Gründers eines Massenmediums. Das Gesetz "Über die Massenmedien" von 1991 bestimmt den Status der Redaktion, des Gründers, des Herausgebers, des Vertreibers und des "Besitzers von Redaktionseigentum", aber es kennt nicht die Figur des Eigen­tümers eines Massenmediums. Dieses liegt zunächst daran, dass die Autoren des Gesetzes das Massen­medium als "periodisch erscheinendes Druckerzeugnis, Radio-, Fernseh- und Videoprogramm, Kinoprogramm und jede andere Form der wiederholten Verbreitung von massenhafter Information" definiert haben (Art. 2, Definition 2).[1] Eine "Form der wiederholten Verbreitung von massenhafter Information" ist kein taugliches Eigentumsobjekt. Ein solcher funktionaler Begriff des Massen­mediums beschreibt in erster Linie die Aufgabe, die die Medien zu erfüllen haben, nämlich die Informationsvermittlung, ohne dabei irgendwelche Eigentumsfragen zu berühren. Die Definition ist insofern sehr neutral, als diese Aufgabe unabhängig von der Gesellschaftsordnung besteht und damit noch völlig offen gelassen wird, wie sich die neu gegründeten Medien organisieren und welche Rechtsform die Medienunternehmen wählen, wer ein Massenmedium leitet und wie es ggf. veräußert werden könnte. Der formale Begriff des Gründers orientiert sich dementsprechend zunächst allein an seiner Aufgabe, das Massenmedium unter einem bestimmten Namen anzumelden und registrieren zu lassen.

 

a) Gesetz "Über die Massenmedien" als flexibles Übergangsgesetz

 

Das Gesetz spiegelt somit die Ausgangssituation wieder, in der sich die Massenmedien 1990 / 91 befanden, insbesondere das Verhältnis der Redaktionen, denen auf einmal das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit eingeräumt wurde, zu den staatlichen Institutionen, in deren Hand sie sich noch rechtlich, organisatorisch und materiell befanden. Daher rührt die starke, unabhängigkeitssichernde Rechtsstellung der Redaktionen, die sehr weitgehende Einschränkung der Eigentümerrechte der (in den meisten Fällen staatlichen) Gründer und Herausgeber von Zeitungen und anderen Massenmedien, und andererseits die flexible, anpassungsfähige Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den funktionalen Figuren oder Rechtssubjekten des Gesetzes "Über die Massenmedien". Viele Redaktionen konnten sich als Gründer ihrer Zeitung registrieren lassen und diese auch selbst herausgeben. Im übrigen kann auch eine einzige natürliche Person alle fünf Funktionen zugleich ausüben und entsprechend die Rechte des Gründers, der Redaktion und des Herausgebers zusammen geltend machen. M. Fedotov, einer der Gesetzesautoren, schreibt hierzu in seinem 1996 veröffentlichten Kommentar:

 

"Es ist wohl nur in der Frage des Eigentümers der Gegenstände, die sich im Besitz der Redaktion befinden, alles mehr oder weniger klar: Entsprechend Art. 18 Abs. 5,  Art. 19 Abs. 4 und Art. 21 Abs. 2 ZoSMI kann dieses der Gründer, die Redaktion oder der Herausgeber sein. Dabei muss allerdings eine allgemeine Bedingung beachtet werden: Das Eigentum kann einem Bürger oder einer juristischen Person zugehören, und ebenso der Rußländischen Föderation, ihren Subjekten und kommunalen Gebietskörperschaften (Art. 212 Punkt 2 GK RF). Folglich kann eine Redaktion oder ein Herausgeber, die als Unterabteilung einer entsprechenden Unternehmung oder Einrichtung organisiert sind und selber keine juristischen Personen darstellt, nicht als ein Eigentümer auftreten.

Es ist bezeichnend, dass das Gesetz der UdSSR "Über die Presse und andere Mittel der Masseninformation" (Art. 4 Abs. 1) eindeutig bestimmte: "Die Redaktion eines Massenmediums ist eine juristische Person". Das rußländische Gesetz "Über die Massenmedien" zog mit Art. 19 Abs. 2 die dispositive Formel "Die Redaktion kann eine juristische Person sein" vor. Der erwähnte Imperativ spielte in den Jahren 1990 / 91 die Rolle eines rechtlichen Katalysators für den Prozess der Auflösung des parteistaatlichen Monopols, dem Aufblühen unabhängiger Herausgeber und der Bildung eines informationellen Pluralismus. Der Gebrauch der weicheren Formulierung ist darauf zurückzuführen, dass in der Praxis bei weitem nicht alle Redaktionen es anstreben oder überhaupt realisieren können, sich als juristische Person zu organisieren." [2]

 

b) Rechtliche Beziehungen des Gründers zur Redaktion

 

Die Redaktion erscheint so immer wieder als einzige feste Größe und Angelpunkt des Gesetzes "Über die Massenmedien", als der eigentliche Träger des Grundrechts der Pressefreiheit und als der rechtlich zu schützende und redlich zu stützende Gegenpart zu den mächtigen staatlichen und nichtstaatlichen Gründern und Herausgebern. Das Recht des Eigentümers, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren, wird dadurch gleichsam neutralisiert, dass man die Figur des Eigentümers eines Massenmediums im Gesetz "Über die Massenmedien" nicht findet. Die konkrete rechtliche Beziehung zwischen einer Redaktion und dem Gründer / Herausgeber einer Zeitung lässt sich zwar frei vertraglich gestalten: "Gründer, Redaktion und Herausgeber bilden ein Dreieck, in dem sich die eigentumsrechtlichen Beziehungen nach dem System der Verträge zwischen den Parteien bestimmen, wie es auch in Art. 22 ZoSMI vorgesehen ist. Im Vertrag zwischen der Redaktion und dem Gründer werden die herstellungstechnischen, eigentumsrechtlichen und finanziellen Beziehungen untereinander geregelt. Hier wird die Ordnung festgelegt, nach der die Mittel zur Unterhaltung der Redaktion verteilt und benutzt werden sollen, die Gewinnverteilung, die Bildung von Fonds und Rücklagen, der Ausgleich von Verlusten, die Sicherstellung der produktionstechnischen und sozialen Bedingungen, die Leben und Arbeit der Redaktionsmitarbeiter ermöglichen."[3]

 

Der Gründer wird nach dem Gesetz als die gebende und die Redaktion als die nehmende Seite eines Massenmediums begriffen: "Natürlich hängen die konkreten Vertragsbedingungen von einer Vielzahl von Umständen ab, am wichtigsten aber erscheint die organisationsrechtliche Form der Redaktion, vor allem die der Redaktion, denn der Gründer tritt in der Regel als die "gebende Seite" auf. Es ist die Aufgabe der Redaktion, in vernünftiger Weise über die Mittel zu verfügen, die sie vom Gründer empfangen hat."[4]  

 

Nach der sehr eindeutigen Zielsetzung des Gesetzes "Über die Massenmedien" sollen und dürfen den Verpflichtungen des Gründers jedoch keine entsprechenden Rechte folgen: "In erster Linie bestimmt sich gerade durch das Verhältnis der Redaktion zum Gründer der Status des letzteren. In dem Bestreben, die Journalisten vor ihren Hausherren in Schutz zu nehmen, haben die Autoren des Gesetzes "Über die Massenmedien" die juristischen Handlungsmöglichkeiten des Gründers scharf eingegrenzt."[5]

 

Die Statusbestimmungen des Gründers, der Redaktion und des Herausgebers sollen den Redaktionen zusammen mit dem materiellen Zensurbegriff des Art. 3 zur Hilfe kommen, um sich mit der Waffe des Gesetzes gegen staatliche Bevormundung wehren zu können:

"Wenn zum Beispiel der Gründer verlangt, die zu veröffentlichenden Mitteilungen und Materialien zuvor mit ihm zu besprechen - und genauso verhielt sich die Verwaltung der Stadt Belojarsk im Gebiet Tjumen gegenüber der Zeitung "Belojarskie novosti", - dann setzt sie sich in Widerspruch zu einem ganzen Bukett von Artikeln des Gesetzes "Über die Massenmedien". So urteilte auch der Gerichtshof für informationelle Streitigkeiten beim Präsidenten der RF, der die Handlungsweise der Verwaltung "unbegründet und unrechtmäßig" nannte. Die gesetzliche Begrenzung der Rechte der Gründer führte bis jetzt noch nicht dazu, dass sich ihre Mentalität geändert hätte und dass sie von ihrem Motto: `Wer zahlt, bestellt die Musik´ Abstand genommen hätten. Deshalb endet der Kampf des Gründers mit der Redaktion, die eine unabhängige Politik verfolgt, in der heutigen Praxis gewöhnlich mit dem Finale, dass der Gründer sich dafür entscheidet, die Tätigkeit des Massenmediums einzustellen oder aber den Rechten und Pflichten des Gründers zu entsagen." [6]    

Andere, weniger weitgehende Reaktionen stehen dem Gründer - wenigstens nach dem Gesetz "Über die Massenmedien" - auch nicht zur Verfügung. Die Redaktion genießt wie erwähnt bei der Ausführung ihrer redaktionellen Aufgaben uneingeschränkte Unabhängigkeit (Art. 18 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1). Redaktionssatzungen oder Gründungsverträge, die dem widersprechen, sind unwirksam. Der Gründer ist im Ergebnis darauf beschränkt, auf illegale Praktiken zurückzugreifen oder aber das Feld zu räumen.

 

c) Einstellung des Massenmediums als Handlungsmöglichkeit des Gründers

 

"Tatsächlich hat der Gründer nicht das Recht, sich seiner Rechte und Pflichten einfach zu entledigen und die Journalisten auf die Straße zu jagen. Er hat mindestens vier gesetzliche Handlungsalternativen: Erstens kann er seine Rechte und Pflichten einem Dritten übergeben (Art. 18 Abs. 4), aber nur mit Zustimmung der Redaktion. Das Gesetz verbietet es nicht, die Rechte und Pflichten in die Hände der Redaktion zu legen (...) Zweitens kann der Gründer, falls es noch weitere Mitbegründer gibt, aus ihrem Kreis austreten (...) Drittens kann der Gründer, wenn er eine juristische Person ist, durch das in den Gründungsdokumenten hierzu bevollmächtigte Organ die Entscheidung über die Liquidation oder die Reorganisation im Wege der Fusion, der Eingliederung, der Teilung, Ausgliederung oder Umwandlung in eine andere juristische Person treffen lassen. In diesem Falle gehen die Rechte und Pflichten des Gründers gemäß Art. 18 Abs. 4 in vollem Umfange auf die Redaktion über, falls die Satzung nichts anderes vorsieht.(...) Viertens kann der Gründer die Tätigkeit des Massenmediums zeitweise einstellen oder völlig beenden, aber nur in den Fällen und in der Weise, die die Redaktionssatzung oder der Vertrag der Redaktion mit dem Gründer gestattet (Art. 16 Abs. 2)."[7]

 

Art. 16 lautet vollständig:

"Die Tätigkeit eines Massenmediums kann nur aufgrund einer Entscheidung des Gründers oder auf die Klage des registrierenden Organs oder des Ministeriums für Presse und Information hin im zivilrechtlichen Verfahren durch Gerichtsentscheidung eingestellt oder ausgesetzt werden.

Der Gründer hat ausschließlich in den Fällen, die der Gründungsvertrag oder die Redaktionssatzung vorsehen, und nur bei Einhaltung der dort vorgeschriebenen Vorgehensweise, das Recht, die Tätigkeit des Massenmediums einzustellen oder auszusetzen.

Voraussetzung für die gerichtliche Einstellung der Tätigkeit eines Massenmediums ist die innerhalb eines Jahres sich wiederholende Verletzung der Anforderungen des Art. 4 dieses Gesetzes durch die Redaktion, aufgrund derer das registrierende Organ oder das Ministerium für Presse und Information dem Gründer und / oder der Redaktion schriftliche Verwarnungen zukommen ließ, und ebenso die Nichteinhaltung der gerichtlichen Entscheidung über die Einstellung der Tätigkeit des Massenmediums.

Als Begründung für die Aussetzung der Tätigkeit des Massenmediums durch den Richter darf nur die Notwendigkeit dienen, die im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehene Klage zu unterstützen.

Die Einstellung der Tätigkeit eines Massenmediums zieht als Folge die Unwirksamkeit der Bescheinigung über die Registration und die Redaktionssatzung nach sich."

 

d) Gründer als "Eigentümer mit begrenzten Rechten"

 

Das Gesetz "Über die Massenmedien" bietet den Redaktionen also den größtmöglichen Schutz, den Gründern nur die notwendigsten Rechtsmittel. Dennoch gelangt Fedotov in seinen weiteren Ausführungen mit einer vorsichtigen Formulierung zu dem Ergebnis, dass auch das Massenmedium selbst ein taugliches Rechtsobjekt ist und dass an und für sich der Gründer als dessen Eigentümer in Betracht kommt: "Der Inhalt des Eigentumsrechts an Massenmedien ist gesetzlich nicht konkretisiert worden. Dem Sinn einer Reihe von Artikeln entsprechend lässt sich jedoch die Schlussfolgerung ziehen, dass als die Eigentümer der Massenmedien die jeweiligen Gründer (bzw. die Mitbegründer zusammen) anzusehen sind. Der Eigentümer darf gemäß der allgemeinen Regel des Art. 209 Punkt 2 GK RF in Bezug auf das ihm zugehörige Massenmedium nach seinem Belieben jede Handlung vornehmen, die nicht dem Gesetz "Über die Massenmedien" oder anderen Rechtsnormen zuwiderlaufen und die nicht die Rechte und gesetzlich geschützten Interessen Dritter verletzen."[8] - Angesichts der beträchtlichen Einschränkungen der Gründer­rechte durch das Gesetz "Über die Massenmedien" wäre es jedoch ebenso zutreffend, den Grün­dern die Stellung von Eigentümern abzuerkennen und darauf zu verweisen, dass sie zwar hinsichtlich des Namens des Massenmediums ungehindert ihre Rechte geltend machen können, dass sie andererseits aber aufgrund der Definition des Massenmediums als Form der Informations­vermittlung und wegen der nahezu uneinge­schränkten Rechte der Redaktionen, sich des Massenmediums zu bedienen, nicht als Eigentümer der Massenmedien betrachtet werden können. 

 

e) Ergebnis: Modernisierungsbedarf

 

Wegen der früheren tatsächlichen Überlegenheit staatlicher und kommunaler Organe und Einrichtungen haben die Autoren des Gesetzes "Über die Massenmedien" die Rechte der Gründer von Massenmedien so knapp und restriktiv ausgestaltet, dass man beinahe den Grundsatz aufstellen konnte: Im Zweifel hat die Redaktion immer Recht. Diese Rechtslage verdeutlicht, dass das Gesetz "Über die Massenmedien" ein Übergangsgesetz ist, das zur Erreichung eines bestimmten Zwecks geschrieben wurde, das aber nicht dazu bestimmt ist, auf Dauer die rechtlichen Beziehungen zwischen Redaktionen, Gründern und Herausgebern zu regeln.[9] Nach diesem Perestrojka-Gesetz sehen sich private Medienunternehmer auch Jahre später immer noch gleichgestellt mit den Staatsorganen und Administrationen, bei denen die öffentliche Aufgabenerfüllung und nicht das Gewinninteresse im Vordergrund steht. Der unklare Begriff des Eigentümers, der sich hinter dem Institut des Gründers verbirgt, genügt heute, nachdem bereits viele Elemente der freien Marktwirtschaft eingeführt worden sind, nicht mehr den Anforderungen, die an das Gesetz "Über die Massenmedien" zu stellen sind. Die Forderung, dieses Gesetz möglichst unangetastet zu lassen und die gesetzlichen Freiräume der Redaktionen unverändert bestehen zu lassen,[10] berücksichtigt daher nicht in ausreichendem Maße die Belange der Privatwirtschaft, die im Interesse der Meinungsvielfalt und der Unabhängigkeit der Massenmedien von staatlichen Institutionen gefördert werden sollte.

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[1] Vgl. oben 2.

[2] M. Fedotov (1996), SMI v otsutstvii Ariadny, Kapitel: "Geometrie der Rechtsbeziehungen", S. 234 (Übers. d. Verf.).

[3] M. Fedotov, aaO. S. 235.

[4] M. Fedotov, aaO. S. 235 / 236.

[5] M. Fedotov, aaO. S. 237.

[6] M. Fedotov, aaO. S. 237 / 238.

[7] M. Fedotov, aaO. S. 238 / 239.

[8] M. Fedotov, aaO. S. 241. - V. Siroženko, der stellvertretende Vorsitzende des staatlichen Pressekomitees der RF (Goskompečat RF), vertritt mit dem Argument, daß in Art. 1 geschrieben stehe, der Gründer benutze, besitze und verfüge über das Massenmedium, die Auffassung, daß dem Gründer ganz natürlich das absolute Eigentumsrecht zukomme. Anderer Ansicht ist z.B. F. Kravčenko, der sagt, es könne keine Rede davon sein, daß der Gründer auch der Eigentümer des Massenmediums sei, denn er verfüge über nahezu keine eigenen, ausschließlichen Rechte in Bezug auf das Massenmedium. Beide Genannten zitiert in: Centr "Pravo i SMI" (1998), Stenogramma Tret´ej ežegodnoj konferencii po pravy SMI.

[9] Vgl. Jasen Zasurskij (1998), in: Centr "Pravo i SMI" (1998), Stenogramma Tret´ej ežegodnoj konferencii po pravy SMI: "Es gibt keinen Eigentümer oder Besitzer - die Bezeichnung ist unwichtig. Es gibt nicht die Form des Aktienbesitzes. Das heißt, es finden sich im Gesetz keine Bestimmungen über die Stellung des Massenmediums in der Wirtschaft. Und dieses ist sicherlich das größte Versäumnis des Gesetzes." (Übers. d. Verf.) Ebenso schon A. Simonov (1997), in: Fakultet Žurnalistiki MGU (1997), Pjat´ let Zakony RF o SMI: "Der Begriff des `Gründers´ macht heute den Eindruck eines offenen Anachronismus, der die eigentumsrechtlichen Beziehungen im unklaren läßt, die immer deutlicher im heutigen Geschehen der Massenmedien zutage treten." (Übers. d. Verf.)

[10] Vgl. Ju. Baturin (1997), in: Fakultet Žurnalistiki MGU (1997), Pjat´ let Zakony RF o SMI; vgl. auch Ju. Baturin, M. Fedotov, V. Entin (1998), V Fokuse: Pora li `svjaščennoj korove´ na bojnju, ili čto tait modernizacija zakona o smi?, in: ZIP 41 - 42 (Jan. - Febr. ´98).