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2. Inhalt und Schranken der Freiheitsrechte

 

Im Unterschied zu der sowjetischen Menschenrechtskonzeption, die lediglich die zweckgebundene Ausübung des politischen Grundrechts der Rede-, Presse- und Versammlungsfreiheit "in Über­einstimmung mit den Interessen des Volkes und zur Festigung und Entwicklung der sozialistischen Ordnung" vorsah,[1] wird der universale, vorstaatliche und der Würde des einzelnen Menschen ent­sprechen­de Charakter der Grundrechte im neuen Artikel 29 der Verfassung der RF von 1993 erkennbar. Er lautet:

 

1. Jedem wird die Freiheit des Gedankens und des Wortes gewährt.

2. Eine Propaganda oder Agitation, die soziale, rassische, nationale oder religiöse Feindschaft und Hass schürt, ist nicht gestattet. Das Propagieren sozialer, rassischer, nationaler, religiöser oder sprachlicher Überlegenheit ist verboten.

3. Niemand darf zur Äußerung seiner Meinung und Überzeugung oder zum Widerruf gezwungen werden.

4. Jeder hat das Recht, auf beliebige, gesetzlich zulässige Weise Informationen zu suchen, zu bekommen, zu übergeben, herzustellen und zu verbreiten. Durch föderales Gesetz wird ein Verzeichnis der Angaben und Daten festgelegt, die Gegenstand des Staatsgeheimnisses sind.

5. Die Freiheit der Massenmedien wird gewährleistet.[2] Die Zensur ist verboten.

 

Die Freiheit des Gedankens und des Wortes, die Meinungsäußerungsfreiheit und die Informations­freiheit werden in Anlehnung an Art. 9 Abs.1 Alt.1, 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechts­konvention und an Art. 19 Abs. 1 und 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte gewährleistet.[3] Art. 29 Verf RF folgt damit der einleitenden Bestimmung zum zweiten Verfassungskapitel mit der Überschrift "Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers". In dieser Einleitung heißt es, dass die Grundrechte "gemäß den allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts" garantiert werden (Art. 17 Abs.1 Verf RF). Weiter heißt es dort: "Die Grundrechte und -freiheiten des Menschen sind unveräußerlich und er hat sie von Geburt an" (Art. 17 Abs. 2 Verf RF). Mit diesen Formulierungen zieht sich der Staat von der positivistischen Position zurück, dass die Grundrechte vom Staat gewährte relative Rechte seien. Er bringt damit zum Ausdruck, dass auf dem Territorium der RF die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die internationalen Pakte über die Menschenrechte und alle von Rußland ratifizierten Konventionen über Rechte und Freiheiten des Menschen zu beachten sind.[4]

 

Art. 15 Abs. 4 Verf RF geht darüber sogar noch hinaus, indem er bestimmt, dass die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der RF als Bestandteil ihres Rechtssystems anzusehen sind.[5] Das Plenum des Obersten Gerichtshofs hat in seinem Beschluss "Über einige Fragen der Anwendung der Verfassung der RF durch die Richter bei der Ausübung ihrer Rechtsprechung"[6] u.a. auch zu Art. 15 Abs. 4 Verf RF Stellung genommen und die Richter der RF dazu angehalten, die rechtsverbindlichen internationalen Vereinbarungen der RF zu befolgen und nicht Gesetze anzuwenden, welche diesen Verpflichtungen widersprechen. In diesem Beschluss wird auf die Bedeutung des föderalen Gesetzes "Über die internationalen Vereinbarungen der RF" hingewiesen, das besagt, dass die Bestimmungen internationaler Vereinbarungen, die zu ihrer Anwendbarkeit keiner innerstaatlichen Umsetzung bedürfen, bereits durch die offizielle Bekanntmachung in der RF unmittelbare Rechtsgeltung erlangen. Die von der RF anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts können demnach als Maßstab für die Auslegung der Grundrechte der rußländischen Verfassung gelten.

 

a) Freiheit des Gedankens und des Wortes

 

Abgesehen von der Freiheit des Gedankens und des Wortes garantiert die Verfassung auch die Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 28 Verf RF) sowie die Freiheit des wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Schaffens (Art. 44 Abs. 1 Verf RF). Die Freiheit des Wortes bedeutet demnach vor allem die grundsätzliche Zulässigkeit jeder Art von Kritik, ganz gleich, ob sie konstruktiv ist und eine positive Grundtendenz aufweist oder ob sie schlicht negativ und als Ausdruck einer ablehnenden Haltung zu würdigen ist. Der unbedingte Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 Verf RF verbietet es zudem, die Freiheit des Wortes im Zusammenhang mit irgendwelchen negativen oder positiven Pflichtbindungen des Bürgers gegenüber dem Staat zu sehen. Anstelle der früheren Missbrauchs- oder Staatsschutzklausel, die zugunsten von parteidefinierten Gesellschaftsinteressen wirkte, setzt die neue Verfassung den für alle Grundrechte geltenden allgemeinen Verfassungsvorbehalt der Nichtverletzung der Rechte und Freiheiten Dritter (Art. 17 Abs. 3 Verf RF). Das politische Grundrecht der Redefreiheit soll demnach gegenüber Privatpersonen möglichst schonend, gegenüber staatlichen Organen, Parteien und gesellschaftlichen Vereinigungen aber durchaus auch aggressiv eingesetzt werden können. Zusammen mit der Vereinigungsfreiheit (Art. 30 Verf RF) und der Versammlungsfreiheit (Art. 31 Verf RF) ermöglicht die Freiheit des Wortes den politischen Meinungskampf, der das Referendum und die freien Wahlen "als den höchsten unmittelbaren Ausdruck der Volksgewalt" begleitet (Art. 3 Abs. 3 Verf RF).[7]

 

b) Verbot sozialer, rassistischer, nationaler oder religiöser Propaganda

 

Demgegenüber kann der spezielle Verfassungsvorbehalt des Art. 29 Abs. 2 Verf RF nicht dazu dienen, den Bürger in die Pflicht des Staates zu nehmen. Die Grenze unzulässiger, Hass und Feindschaft schürender Agitation und Propaganda ist vielmehr als Abwehrrecht des demokratischen Rechtsstaates anzusehen, welches nicht zur Durchsetzung einer herrschenden Meinung vorgesehen, sondern dem Staat als letztes Mittel zur Verteidigung der demokratischen Grundordnung an die Hand gegeben ist.[8] Der Verfassungsvorbehalt des Art. 29 Abs. 2 Verf RF darf lediglich defensiv gebraucht werden; er untersteht insbesondere dem Verbot der erneuten Herausbildung einer verbindlichen Staatsideologie (Art. 13 Abs. 2 Verf RF),[9] das durch seine Stellung im ersten Kapitel der Verfassung in den Rang einer Grundlage der Verfassungsordnung erhoben wurde (vgl. Art. 16 Abs. 1 Verf RF). Den staatlichen Strukturen wird damit ideologische Neutralität aufgegeben. Die ausdrückliche Anerkennung der "Vielfalt der Ideologien" (Art. 13 Abs. 1 Verf RF) neben der politischen Vielfalt und der Parteienvielfalt (Art. 13 Abs. 3 Verf RF) soll als Ausdruck bewusster Abkehr vom sowjetischen System die Restauration des sozialistischen Einparteienstaates verhindern.[10] Somit verstößt überhaupt jeder Versuch, mit staatlichen Mitteln eine partei- oder staatsgeführte Meinungsherrschaft über die Bürger zu begründen, nicht nur gegen die verfassungsrechtliche Freiheit des Wortes, sondern bereits gegen das grundlegende und deshalb noch höherrangige Verfassungsprinzip des Schutzes und der Bewahrung einer pluralistischen Gesellschaft.

 

c) Recht auf freie Meinungsäußerung

 

Das eigens betonte Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 29 Abs. 3 Verf RF) präzisiert demnach lediglich, was sich bereits aus der Redefreiheit und dem Gebot ideologischer Neutralität des Staates ergibt. Dieses Grundrecht wendet sich zusätzlich an Dritte, die versuchen sollten, jemandem ihre Meinung aufzuzwingen. Für Privatpersonen, gesellschaftliche Vereinigungen und Parteien gilt also neben Art. 29 Abs. 2 Verf RF die Grenze des rechtswidrigen Zwanges, für staatliche Organe und Institutionen wirkt darüber hinaus das Gebot besonderer Zurückhaltung bei der Verbreitung einer Ideologie.

 

d) Informationsfreiheit

 

Außer dem allgemeinen Verfassungsvorbehalt der Nichtverletzung der Rechte und Freiheiten Dritter und dem speziellen Verfassungsvorbehalt unzulässiger Hasspropaganda gibt es schließlich den speziellen Gesetzesvorbehalt zugunsten des Schutzes von Staatsgeheimnissen. Er schränkt das Grund­recht der Informationsfreiheit ein (Art. 29 Abs. 4 Verf RF), das die ungehinderte Informations­beschaffung auf jede gesetzlich zulässige Weise und die uneingeschränkte Produktion und Verbreitung von Informationen in jeder gesetzlich zulässigen Form gewährleistet. Das entsprechende Verzeichnis von Staatsgeheimnissen, das nach der Verfassung in Form eines föderalen Gesetzes erlassen werden sollte, wurde inzwischen in Form einer Tabelle nebst allgemeinen Bestimmungen ausgearbeitet, per Präsidialdekret bestätigt und veröffentlicht.[11] Die Tabelle ist in eine Reihe von Gebieten eingeteilt (Militär, Außenpolitik und wirtschaftliche Beziehungen, Wirtschaft, Technik und Wissenschaft sowie Aufklärung, Spionage und Verbrechensbekämpfung). Sie umfasst abschließend 87 unterschiedliche Arten oder Gattungen von Staatsgeheimnissen, für die jeweils die Gruppe der in Frage kommenden staatlichen Organe (Innenministerium, Verteidigungsministerium, FSB usw.) bestimmt wird, die zur Sekretierung bevollmächtigt sind. Die einzelnen Positionen der Staatsgeheimnisse sind jedoch nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Sie sind in den zahlreichen Unterverzeichnissen der verschiedenen, zur Sekretierung bevollmächtigten Staatsorgane aufgelistet. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Sekretierung, nämlich insbesondere der notwendige Schutz des menschlichen Lebens und der Gesundheit (Art. 41 Abs. 3 Verf RF) sowie das Recht auf eine gesunde Umwelt und zuverlässige Informationen über ihren Zustand (Art. 42 Verf RF), werden im Gesetz "Über das Staatsgeheimnis"[12] etwas genauer festgelegt. Art. 7 dieses Gesetzes enthält eine Aufzählung von Informationsarten, die nicht zu Staatsgeheimnissen erklärt werden dürfen, wie zum Beispiel lebens- und gesundheitsbedrohende Unglücksfälle, Informationen über demographische oder ökologische Zustände, über Tatsachen, die Menschenrechtsverletzungen betreffen usw.  

 

e) Freiheit der Massenmedien und Zensurverbot

 

Die Gewährleistung der Freiheit der Massenmedien (Art. 29 Abs. 5 Verf RF) erfolgt, anders als die der Informationsfreiheit, wiederum schrankenlos wie die Freiheit des Wortes und das Recht der freien Meinungsäußerung. Sie erfolgt ausdrücklich, um einen neuen Akzent zu setzen gegenüber der früheren "Pressefreiheit" im Rahmen des sozialistischen Wirtschaftssystems, die den Aspekt des Unternehmerischen bei der Herausgabe periodischer Druckerzeugnisse bewusst vernachlässigte, um die Presse ganz in die Politik der Partei eingliedern zu können.[13] Als "Freiheit der Masseninformation" beinhaltet Art. 29 Abs. 5 Verf RF zunächst das Recht, sich zur Verbreitung von Informationen eines Massenmediums zu bedienen. Demnach schließt die Freiheit der Massenmedien die Gründungsfreiheit mit ein. Das Recht des Privateigentums (Art. 35 Verf RF) und das Recht, das eigene Vermögen für jede gesetzlich nicht verbotene unternehmerische oder andere wirtschaftliche Tätigkeit nutzen zu dürfen (Art. 34 Abs. 1 Verf RF), gestatten den privaten Besitz und die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über ein Massenmedium. Das Recht zur Gründung eines Massenmediums kommt folglich nicht nur staatlichen Organen und öffentlichen Einrichtungen zu, sondern auch dem einzelnen Bürger, Unternehmungen und gesellschaftlichen Vereinigungen (vgl. Art. 7 des Gesetzes "Über die Massenmedien"). Für die Aufnahme ihrer Tätigkeit bedürfen Printmedien lediglich der Regis­trierung,[14] die elektronischen Massenmedien haben zusätzlich Lizenzen zum Senden und zum Betreiben der hierfür erforderlichen Anlagen zu beantragen (siehe viertes Kapitel, 3., 4.).

 

Die Freiheit der Massenmedien gemäß Art. 29 Abs. 5 Verf RF beinhaltet neben der Gründungsfreiheit des Bürgers und der Unternehmen auch eine institutionelle Komponente. Aus dem verfassungsrechtlichen Postulat freier Massenmedien lässt sich der Grundsatz der Staatsfreiheit folgern, der unter anderem im gesetzlichen Verbot der Einmischung in die professionelle Tätigkeit der Redaktionen zum Ausdruck kommt (vgl. Art. 19 des Gesetzes "Über die Massenmedien"). Dem Staat soll es verwehrt sein, die Massenmedien zu beschränken, inhaltlich zu kontrollieren oder zu instrumentalisieren. Welche weiteren Grundsätze die Verfassung mit diesem Freiheitsrecht verbürgt und insbesondere die Frage, ob die Verfassung dem Staat damit auch gewisse Schutzpflichten zugunsten der Massenmedien auferlegt (z.B. bezüglich der Wettbewerbssicherung), bleibt indessen der weiteren Klärung durch den Gesetzgeber oder das Verfassungsgericht der RF vorbehalten.

 

Das Zensurverbot des Art. 29 Abs. 5 Verf RF wird durch Art. 3 des Gesetzes "Über die Massenmedien" konkretisiert. Danach gelten als Adressaten des Verbots der Vorzensur nicht nur staatliche Organe und Einrichtungen, sondern auch gesellschaftliche Vereinigungen. Zudem wird ausdrücklich die Schaffung und Finanzierung von Einrichtungen, öffentlichen Stellen und überhaupt allen möglichen Organisationen untersagt, zu deren Aufgaben oder Funktionen die Vorzensur gehört. Das russische Recht geht also von einem materiellen, nicht ausschließlich den Staat betreffenden Zensurverbot aus (siehe viertes Kapitel, 7.). Der Umfang der Eingriffskautele wird durch die Definition des Gesetzes "Über die Massenmedien" jedoch auf zwei Handlungsweisen eingeschränkt: nämlich zum einen auf das gegenüber den Redaktionen geäußerte Verlangen vorheriger Besprechung und Abstimmung der zu verbreitenden Informationen, und zum anderen auf die Auferlegung eines Veröffentlichungsverbots für bestimmte Themen oder Einzelinformationen. Unklar bleibt daher, ob das verfassungsrechtliche Zensurverbot sich in Übereinstimmung mit dem Gesetz lediglich auf diese Handlungsweisen erstreckt.[15]

 

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[1] Art. 50 Abs. 1 Verf UdSSR 1977, vgl. erstes Kapitel, unter 3.

[2] Im russischen Text steht: "Garantiruetsja svoboda massovoj informacii", d.h. wörtlich "Die Freiheit der Masseninformation wird gewährleistet."

[3] Art. 9 Abs. 1 Alt. 1 EMRK garantiert die Gedankenfreiheit. Art. 19 Abs. 1 und 2 IPBPR vom 19.12.66 lauten: "Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit. Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen oder weiterzugeben."

[4] Vgl. S. A. Pjatkina (1996), Kommentierung zu Art. 17, S. 70, in: Kommentarij k Konstitucii RF, red. L. A. Okun´kov.

[5] Vgl. M. V. Baglaj / B. N. Gabričidze (1996), Konstitucionnoe pravo RF, S. 161: Art. 15 Abs. 4 geht aufgrund seiner Zugehörigkeit zum ersten Verfassungskapitel dem Art. 17 Abs. 1 Verf RF insoweit vor, als er bestimmt, daß die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts unmittelbare Rechtsgeltung erlangen und nicht der Implementierung bedürfen.

[6] Beschluß N 8, 31. Oktober 1995, Rossijskaja gazeta N 247, vom 28.12.1995.

[7] Die Wahlgesetze enthalten genauere Vorschriften über die zulässigen Formen der Agitation bei Wahlkämpfen und über die Dauer des Wahlkampfes.

[8] Vgl. Art. 20 Abs. 1 und 2 IPBPR: "Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten. Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Haß, durch das zur Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten."

[9] Vgl. das Indoktrinationsverbot des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das dieser als allgemeinen Gedanken der Art. 8 - 10 EMRK betrachtet.

[10] Vgl. M. V. Baglaj / B. N. Gabričidze (1996), Konstitucionnoe pravo RF, S. 146 - 150.

[11] Präsidialdekret Nr. 1203 "Über die Bestätigung des Verzeichnisses der Nachrichten und Ereignisse, die dem Staatsgeheimnis unterliegen" vom 30. November 1995, am 27. Dezember 1995 zusammen mit dem Verzeichnis in der "Rossijskaja gazeta" veröffentlicht.

[12] Föderales Gesetz vom 21. Juli 1993. Die Angaben zu den Gesetzen (Fundstellen, Änderungen) finden sich im Anhang, 1. "Föderale Gesetze und präsidentielle Dekrete bis August 1999".

[13] Vgl. A. Blankenagel (1983), Kommentierung zu Art. 50, Rd.-Nr. 21, 22, in: Handbuch der Sowjetverfassung, Bd. I, S. 584.

[14] Periodische Druckerzeugnisse mit einer Auflage unter 1000 Stück sind nach Art. 12 des Gesetzes "Über die Massenmedien" von der Registrierung befreit.

[15] Vgl. A. E. Voinov (1997), Zakonodatel´stvo o SMI i praktika ego primenenija v respublikach - sub´ektach RF, unter "Konstitucionnye poloenija": Ebenso wie das föderale Gesetz "Über die Massenmedien" verengen auch die Mediengesetze der Republiken der RF den Zensurbegriff, so daß z.B. das nur gegenüber dem einzelnen Journalisten geäußerte Verlangen vorheriger Abstimmung mit staatlichen Stellen nicht als "Zensur" betrachtet wird.