9.
Rechtsstellung des Gründers
Die
Änderungsvorschläge der letzten Jahre für ein neues, moderneres
Gesetz "Über die Massenmedien" entspringen nicht nur dem
Wunsch, Ansatzpunkte für eine verstärkte staatliche Kontrolle
einzuarbeiten. Sie sind auch durch die bisherige schwache Rechtsstellung
der Kapitalgeber und Anteilseigner an privaten und staatlichen
Medienunternehmen motiviert. Ansatzpunkt dieser Überlegungen ist der
gesetzliche Begriff des Gründers eines Massenmediums. Das Gesetz "Über
die Massenmedien" von 1991 bestimmt den Status der Redaktion, des
Gründers, des Herausgebers, des Vertreibers und des "Besitzers von
Redaktionseigentum", aber es kennt nicht die Figur des Eigentümers
eines Massenmediums. Dieses liegt zunächst daran, dass die Autoren des
Gesetzes das Massenmedium als "periodisch erscheinendes
Druckerzeugnis, Radio-, Fernseh- und Videoprogramm, Kinoprogramm und
jede andere Form der wiederholten Verbreitung von massenhafter
Information" definiert haben (Art. 2, Definition 2).[1]
Eine "Form der wiederholten Verbreitung von massenhafter
Information" ist kein taugliches Eigentumsobjekt. Ein solcher
funktionaler Begriff des Massenmediums beschreibt in erster Linie die
Aufgabe, die die Medien zu erfüllen haben, nämlich die
Informationsvermittlung, ohne dabei irgendwelche Eigentumsfragen zu berühren.
Die Definition ist insofern sehr neutral, als diese Aufgabe unabhängig
von der Gesellschaftsordnung besteht und damit noch völlig offen
gelassen wird, wie sich die neu gegründeten Medien organisieren und
welche Rechtsform die Medienunternehmen wählen, wer ein Massenmedium
leitet und wie es ggf. veräußert werden könnte. Der formale Begriff
des Gründers orientiert sich dementsprechend zunächst allein an seiner
Aufgabe, das Massenmedium unter einem bestimmten Namen anzumelden und
registrieren zu lassen. a) Gesetz "Über die Massenmedien" als flexibles Übergangsgesetz Das
Gesetz spiegelt somit die Ausgangssituation wieder, in der sich die
Massenmedien 1990 / 91 befanden, insbesondere das Verhältnis der
Redaktionen, denen auf einmal das Recht auf freie Meinungsäußerung und
die Pressefreiheit eingeräumt wurde, zu den staatlichen Institutionen,
in deren Hand sie sich noch rechtlich, organisatorisch und materiell
befanden. Daher rührt die starke, unabhängigkeitssichernde
Rechtsstellung der Redaktionen, die sehr weitgehende Einschränkung der
Eigentümerrechte der (in den meisten Fällen staatlichen) Gründer und
Herausgeber von Zeitungen und anderen Massenmedien, und andererseits die
flexible, anpassungsfähige Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen
den funktionalen Figuren oder Rechtssubjekten des Gesetzes "Über
die Massenmedien". Viele Redaktionen konnten sich als Gründer
ihrer Zeitung registrieren lassen und diese auch selbst herausgeben. Im
übrigen kann auch eine einzige natürliche Person alle fünf Funktionen
zugleich ausüben und entsprechend die Rechte des Gründers, der
Redaktion und des Herausgebers zusammen geltend machen. M. Fedotov,
einer der Gesetzesautoren, schreibt hierzu in seinem 1996 veröffentlichten
Kommentar: "Es
ist wohl nur in der Frage des Eigentümers der Gegenstände, die sich im
Besitz der Redaktion befinden, alles mehr oder weniger klar:
Entsprechend Art. 18 Abs. 5, Art.
19 Abs. 4 und Art. 21 Abs. 2 ZoSMI kann dieses der Gründer, die
Redaktion oder der Herausgeber sein. Dabei muss allerdings eine
allgemeine Bedingung beachtet werden: Das Eigentum kann einem Bürger
oder einer juristischen Person zugehören, und ebenso der Rußländischen
Föderation, ihren Subjekten und kommunalen Gebietskörperschaften (Art.
212 Punkt 2 GK RF). Folglich kann eine Redaktion oder ein Herausgeber,
die als Unterabteilung einer entsprechenden Unternehmung oder
Einrichtung organisiert sind und selber keine juristischen Personen
darstellt, nicht als ein Eigentümer auftreten. Es
ist bezeichnend, dass das Gesetz der UdSSR "Über die Presse und
andere Mittel der Masseninformation" (Art. 4 Abs. 1) eindeutig
bestimmte: "Die Redaktion eines Massenmediums ist eine juristische
Person". Das rußländische Gesetz "Über die
Massenmedien" zog mit Art. 19 Abs. 2 die dispositive Formel
"Die Redaktion kann eine juristische Person sein" vor. Der erwähnte
Imperativ spielte in den Jahren 1990 / 91 die Rolle eines rechtlichen
Katalysators für den Prozess der Auflösung des parteistaatlichen
Monopols, dem Aufblühen unabhängiger Herausgeber und der Bildung eines
informationellen Pluralismus. Der Gebrauch der weicheren Formulierung
ist darauf zurückzuführen, dass in der Praxis bei weitem nicht alle
Redaktionen es anstreben oder überhaupt realisieren können, sich als
juristische Person zu organisieren."
[2] b) Rechtliche Beziehungen des Gründers zur Redaktion Die
Redaktion erscheint so immer wieder als einzige feste Größe und
Angelpunkt des Gesetzes "Über die Massenmedien", als der
eigentliche Träger des Grundrechts der Pressefreiheit und als der
rechtlich zu schützende und redlich zu stützende Gegenpart zu den mächtigen
staatlichen und nichtstaatlichen Gründern und Herausgebern. Das Recht
des Eigentümers, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren, wird
dadurch gleichsam neutralisiert, dass man die Figur des Eigentümers
eines Massenmediums im Gesetz "Über die Massenmedien" nicht
findet. Die konkrete rechtliche Beziehung zwischen einer Redaktion und
dem Gründer / Herausgeber einer Zeitung lässt sich zwar frei
vertraglich gestalten: "Gründer, Redaktion und Herausgeber
bilden ein Dreieck, in dem sich die eigentumsrechtlichen Beziehungen
nach dem System der Verträge zwischen den Parteien bestimmen, wie es
auch in Art. 22 ZoSMI vorgesehen ist. Im Vertrag zwischen der Redaktion
und dem Gründer werden die herstellungstechnischen,
eigentumsrechtlichen und finanziellen Beziehungen untereinander
geregelt. Hier wird die Ordnung festgelegt, nach der die Mittel zur
Unterhaltung der Redaktion verteilt und benutzt werden sollen, die
Gewinnverteilung, die Bildung von Fonds und Rücklagen, der Ausgleich
von Verlusten, die Sicherstellung der produktionstechnischen und
sozialen Bedingungen, die Leben und Arbeit der Redaktionsmitarbeiter ermöglichen."[3] Der
Gründer wird nach dem Gesetz als die gebende und die Redaktion als die
nehmende Seite eines Massenmediums begriffen: "Natürlich hängen
die konkreten Vertragsbedingungen von einer Vielzahl von Umständen ab,
am wichtigsten aber erscheint die organisationsrechtliche Form der
Redaktion, vor allem die der Redaktion, denn der Gründer tritt in der
Regel als die "gebende Seite" auf. Es ist die Aufgabe der
Redaktion, in vernünftiger Weise über die Mittel zu verfügen, die sie
vom Gründer empfangen hat."[4]
Nach
der sehr eindeutigen Zielsetzung des Gesetzes "Über die
Massenmedien" sollen und dürfen den Verpflichtungen des Gründers
jedoch keine entsprechenden Rechte folgen: "In erster Linie
bestimmt sich gerade durch das Verhältnis der Redaktion zum Gründer
der Status des letzteren. In dem Bestreben, die Journalisten vor ihren
Hausherren in Schutz zu nehmen, haben die Autoren des Gesetzes "Über
die Massenmedien" die juristischen Handlungsmöglichkeiten des Gründers
scharf eingegrenzt."[5] Die
Statusbestimmungen des Gründers, der Redaktion und des Herausgebers
sollen den Redaktionen zusammen mit dem materiellen Zensurbegriff des
Art. 3 zur Hilfe kommen, um sich mit der Waffe des Gesetzes gegen
staatliche Bevormundung wehren zu können: "Wenn
zum Beispiel der Gründer verlangt, die zu veröffentlichenden
Mitteilungen und Materialien zuvor mit ihm zu besprechen - und genauso
verhielt sich die Verwaltung der Stadt Belojarsk im Gebiet Tjumen gegenüber
der Zeitung "Belojarskie novosti", - dann setzt sie sich in
Widerspruch zu einem ganzen Bukett von Artikeln des Gesetzes "Über
die Massenmedien". So urteilte auch der Gerichtshof für
informationelle Streitigkeiten beim Präsidenten der RF, der die
Handlungsweise der Verwaltung "unbegründet und unrechtmäßig"
nannte. Die gesetzliche Begrenzung der Rechte der Gründer führte bis
jetzt noch nicht dazu, dass sich ihre Mentalität geändert hätte und
dass sie von ihrem Motto: `Wer zahlt, bestellt die Musik´ Abstand
genommen hätten. Deshalb endet der Kampf des Gründers mit der
Redaktion, die eine unabhängige Politik verfolgt, in der heutigen
Praxis gewöhnlich mit dem Finale, dass der Gründer sich dafür
entscheidet, die Tätigkeit des Massenmediums einzustellen oder aber den
Rechten und Pflichten des Gründers zu entsagen." [6]
Andere,
weniger weitgehende Reaktionen stehen dem Gründer - wenigstens nach dem
Gesetz "Über die Massenmedien" - auch nicht zur Verfügung.
Die Redaktion genießt wie erwähnt bei der Ausführung ihrer
redaktionellen Aufgaben uneingeschränkte Unabhängigkeit (Art. 18 Abs.
3, Art. 19 Abs. 1). Redaktionssatzungen oder Gründungsverträge, die
dem widersprechen, sind unwirksam. Der Gründer ist im Ergebnis darauf
beschränkt, auf illegale Praktiken zurückzugreifen oder aber das Feld
zu räumen. c) Einstellung des Massenmediums als Handlungsmöglichkeit des Gründers "Tatsächlich
hat der Gründer nicht das Recht, sich seiner Rechte und Pflichten
einfach zu entledigen und die Journalisten auf die Straße zu jagen. Er
hat mindestens vier gesetzliche Handlungsalternativen:
Erstens kann er seine Rechte und Pflichten einem Dritten übergeben
(Art. 18 Abs. 4), aber nur mit Zustimmung der Redaktion. Das Gesetz
verbietet es nicht, die Rechte und Pflichten in die Hände der Redaktion
zu legen (...) Zweitens kann der Gründer, falls es noch weitere Mitbegründer
gibt, aus ihrem Kreis austreten (...) Drittens kann der Gründer, wenn
er eine juristische Person ist, durch das in den Gründungsdokumenten
hierzu bevollmächtigte Organ die Entscheidung über die Liquidation
oder die Reorganisation im Wege der Fusion, der Eingliederung, der
Teilung, Ausgliederung oder Umwandlung in eine andere juristische Person
treffen lassen. In diesem Falle gehen die Rechte und Pflichten des Gründers
gemäß Art. 18 Abs. 4 in vollem Umfange auf die Redaktion über, falls
die Satzung nichts anderes vorsieht.(...) Viertens kann der Gründer die
Tätigkeit des Massenmediums zeitweise einstellen oder völlig beenden,
aber nur in den Fällen und in der Weise, die die Redaktionssatzung oder
der Vertrag der Redaktion mit dem Gründer gestattet (Art. 16 Abs.
2)."[7]
Art.
16 lautet vollständig: "Die
Tätigkeit eines Massenmediums kann nur aufgrund einer Entscheidung des
Gründers oder auf die Klage des registrierenden Organs oder des
Ministeriums für Presse und Information hin im zivilrechtlichen
Verfahren durch Gerichtsentscheidung eingestellt oder ausgesetzt werden.
Der
Gründer hat ausschließlich in den Fällen, die der Gründungsvertrag
oder die Redaktionssatzung vorsehen, und nur bei Einhaltung der dort
vorgeschriebenen Vorgehensweise, das Recht, die Tätigkeit des
Massenmediums einzustellen oder auszusetzen. Voraussetzung
für die gerichtliche Einstellung der Tätigkeit eines Massenmediums ist
die innerhalb eines Jahres sich wiederholende Verletzung der
Anforderungen des Art. 4 dieses Gesetzes durch die Redaktion, aufgrund
derer das registrierende Organ oder das Ministerium für Presse und
Information dem Gründer und / oder der Redaktion schriftliche
Verwarnungen zukommen ließ, und ebenso die Nichteinhaltung der
gerichtlichen Entscheidung über die Einstellung der Tätigkeit des
Massenmediums. Als
Begründung für die Aussetzung der Tätigkeit des Massenmediums durch
den Richter darf nur die Notwendigkeit dienen, die im ersten Absatz
dieses Artikels vorgesehene Klage zu unterstützen. Die
Einstellung der Tätigkeit eines Massenmediums zieht als Folge die
Unwirksamkeit der Bescheinigung über die Registration und die
Redaktionssatzung nach sich." d) Gründer als "Eigentümer mit begrenzten Rechten" Das
Gesetz "Über die Massenmedien" bietet den Redaktionen also
den größtmöglichen Schutz, den Gründern nur die notwendigsten
Rechtsmittel. Dennoch gelangt Fedotov in seinen weiteren Ausführungen
mit einer vorsichtigen Formulierung zu dem Ergebnis, dass auch das
Massenmedium selbst ein taugliches Rechtsobjekt ist und dass an und für
sich der Gründer als dessen Eigentümer in Betracht kommt: "Der
Inhalt des Eigentumsrechts an Massenmedien ist gesetzlich nicht
konkretisiert worden. Dem Sinn einer Reihe von Artikeln entsprechend lässt
sich jedoch die Schlussfolgerung ziehen, dass als die Eigentümer der
Massenmedien die jeweiligen Gründer (bzw. die Mitbegründer zusammen)
anzusehen sind. Der Eigentümer darf gemäß der allgemeinen Regel des
Art. 209 Punkt 2 GK RF in Bezug auf das ihm zugehörige Massenmedium
nach seinem Belieben jede Handlung vornehmen, die nicht dem Gesetz
"Über die Massenmedien" oder anderen Rechtsnormen
zuwiderlaufen und die nicht die Rechte und gesetzlich geschützten
Interessen Dritter verletzen."[8]
- Angesichts der beträchtlichen Einschränkungen der Gründerrechte
durch das Gesetz "Über die Massenmedien" wäre es jedoch
ebenso zutreffend, den Gründern die Stellung von Eigentümern
abzuerkennen und darauf zu verweisen, dass sie zwar hinsichtlich des
Namens des Massenmediums ungehindert ihre Rechte geltend machen können,
dass sie andererseits aber aufgrund der Definition des Massenmediums als
Form der Informationsvermittlung und wegen der nahezu uneingeschränkten
Rechte der Redaktionen, sich des Massenmediums zu bedienen, nicht als
Eigentümer der Massenmedien betrachtet werden können.
e) Ergebnis: Modernisierungsbedarf Wegen der früheren tatsächlichen Überlegenheit staatlicher und kommunaler Organe und Einrichtungen haben die Autoren des Gesetzes "Über die Massenmedien" die Rechte der Gründer von Massenmedien so knapp und restriktiv ausgestaltet, dass man beinahe den Grundsatz aufstellen konnte: Im Zweifel hat die Redaktion immer Recht. Diese Rechtslage verdeutlicht, dass das Gesetz "Über die Massenmedien" ein Übergangsgesetz ist, das zur Erreichung eines bestimmten Zwecks geschrieben wurde, das aber nicht dazu bestimmt ist, auf Dauer die rechtlichen Beziehungen zwischen Redaktionen, Gründern und Herausgebern zu regeln.[9] Nach diesem Perestrojka-Gesetz sehen sich private Medienunternehmer auch Jahre später immer noch gleichgestellt mit den Staatsorganen und Administrationen, bei denen die öffentliche Aufgabenerfüllung und nicht das Gewinninteresse im Vordergrund steht. Der unklare Begriff des Eigentümers, der sich hinter dem Institut des Gründers verbirgt, genügt heute, nachdem bereits viele Elemente der freien Marktwirtschaft eingeführt worden sind, nicht mehr den Anforderungen, die an das Gesetz "Über die Massenmedien" zu stellen sind. Die Forderung, dieses Gesetz möglichst unangetastet zu lassen und die gesetzlichen Freiräume der Redaktionen unverändert bestehen zu lassen,[10] berücksichtigt daher nicht in ausreichendem Maße die Belange der Privatwirtschaft, die im Interesse der Meinungsvielfalt und der Unabhängigkeit der Massenmedien von staatlichen Institutionen gefördert werden sollte. [1]
Vgl. oben 2. [2]
M. Fedotov (1996), SMI v otsutstvii Ariadny, Kapitel:
"Geometrie der Rechtsbeziehungen", S. 234 (Übers. d.
Verf.). [3]
M. Fedotov, aaO. S. 235. [4]
M. Fedotov, aaO. S. 235 / 236. [5]
M. Fedotov, aaO. S. 237. [6]
M. Fedotov, aaO. S. 237 / 238. [7]
M. Fedotov, aaO. S. 238 / 239. [8]
M. Fedotov, aaO. S. 241. - V. Siroženko, der stellvertretende
Vorsitzende des staatlichen Pressekomitees der RF (Goskompečat
RF), vertritt mit dem Argument, daß in Art. 1 geschrieben stehe,
der Gründer benutze, besitze und verfüge über das Massenmedium,
die Auffassung, daß dem Gründer ganz natürlich das absolute
Eigentumsrecht zukomme. Anderer Ansicht ist z.B. F. Kravčenko,
der sagt, es könne keine Rede davon sein, daß der Gründer auch
der Eigentümer des Massenmediums sei, denn er verfüge über nahezu
keine eigenen, ausschließlichen Rechte in Bezug auf das
Massenmedium. Beide Genannten zitiert in: Centr "Pravo i
SMI" (1998), Stenogramma Tret´ej ežegodnoj konferencii po
pravy SMI. [9]
Vgl. Jasen Zasurskij (1998), in: Centr "Pravo i SMI"
(1998), Stenogramma Tret´ej ežegodnoj konferencii po pravy SMI:
"Es gibt keinen Eigentümer oder Besitzer - die Bezeichnung ist
unwichtig. Es gibt nicht die Form des Aktienbesitzes. Das heißt, es
finden sich im Gesetz keine Bestimmungen über die Stellung des
Massenmediums in der Wirtschaft. Und dieses ist sicherlich das größte
Versäumnis des Gesetzes." (Übers. d. Verf.) Ebenso schon A.
Simonov (1997), in: Fakultet Žurnalistiki MGU (1997), Pjat´ let
Zakony RF o SMI: "Der Begriff des `Gründers´ macht heute den
Eindruck eines offenen Anachronismus, der die eigentumsrechtlichen
Beziehungen im unklaren läßt, die immer deutlicher im heutigen
Geschehen der Massenmedien zutage treten." (Übers. d. Verf.) [10]
Vgl. Ju. Baturin (1997), in: Fakultet Žurnalistiki MGU (1997), Pjat´
let Zakony RF o SMI; vgl. auch Ju. Baturin, M. Fedotov, V. Entin
(1998), V Fokuse: Pora li `svjaščennoj korove´ na bojnju, ili
čto tait modernizacija zakona o smi?, in: ZIP 41 - 42 (Jan. -
Febr. ´98).
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