2.
Inhalt und Schranken der Freiheitsrechte
Im Unterschied zu der sowjetischen Menschenrechtskonzeption, die lediglich die zweckgebundene Ausübung des politischen Grundrechts der Rede-, Presse- und Versammlungsfreiheit "in Übereinstimmung mit den Interessen des Volkes und zur Festigung und Entwicklung der sozialistischen Ordnung" vorsah,[1] wird der universale, vorstaatliche und der Würde des einzelnen Menschen entsprechende Charakter der Grundrechte im neuen Artikel 29 der Verfassung der RF von 1993 erkennbar. Er lautet:
1.
Jedem wird die Freiheit des Gedankens und des Wortes gewährt. 2.
Eine Propaganda oder Agitation, die soziale, rassische, nationale oder
religiöse Feindschaft und Hass schürt, ist nicht gestattet. Das
Propagieren sozialer, rassischer, nationaler, religiöser oder
sprachlicher Überlegenheit ist verboten. 3.
Niemand darf zur Äußerung seiner Meinung und Überzeugung oder zum
Widerruf gezwungen werden. 4.
Jeder hat das Recht, auf beliebige, gesetzlich zulässige Weise
Informationen zu suchen, zu bekommen, zu übergeben, herzustellen und zu
verbreiten. Durch föderales Gesetz wird ein Verzeichnis der Angaben und
Daten festgelegt, die Gegenstand des Staatsgeheimnisses sind. 5.
Die Freiheit der Massenmedien wird gewährleistet.[2]
Die Zensur ist verboten. Die
Freiheit des Gedankens und des Wortes, die Meinungsäußerungsfreiheit
und die Informationsfreiheit werden in Anlehnung an Art. 9 Abs.1
Alt.1, 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und an
Art. 19 Abs. 1 und 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte gewährleistet.[3]
Art. 29 Verf RF folgt damit der einleitenden Bestimmung zum zweiten
Verfassungskapitel mit der Überschrift "Rechte und Freiheiten des
Menschen und Bürgers". In dieser Einleitung heißt es, dass die
Grundrechte "gemäß den allgemein anerkannten Prinzipien und
Normen des Völkerrechts" garantiert werden (Art. 17 Abs.1 Verf
RF). Weiter heißt es dort: "Die Grundrechte und -freiheiten des
Menschen sind unveräußerlich und er hat sie von Geburt an"
(Art. 17 Abs. 2 Verf RF). Mit diesen Formulierungen zieht sich der Staat
von der positivistischen Position zurück, dass die Grundrechte vom
Staat gewährte relative Rechte seien. Er bringt damit zum Ausdruck,
dass auf dem Territorium der RF die Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte, die internationalen Pakte über die Menschenrechte und
alle von Rußland ratifizierten Konventionen über Rechte und Freiheiten
des Menschen zu beachten sind.[4]
Art.
15 Abs. 4 Verf RF geht darüber sogar noch hinaus, indem er bestimmt,
dass die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts
und die internationalen Verträge der RF als Bestandteil ihres
Rechtssystems anzusehen sind.[5]
Das Plenum des Obersten Gerichtshofs hat in seinem Beschluss "Über
einige Fragen der Anwendung der Verfassung der RF durch die Richter bei
der Ausübung ihrer Rechtsprechung"[6]
u.a. auch zu Art. 15 Abs.
4 Verf RF Stellung genommen und die Richter der RF dazu
angehalten, die rechtsverbindlichen internationalen Vereinbarungen der
RF zu befolgen und nicht Gesetze anzuwenden, welche diesen
Verpflichtungen widersprechen. In diesem Beschluss wird auf die
Bedeutung des föderalen Gesetzes "Über die internationalen
Vereinbarungen der RF" hingewiesen, das besagt, dass die
Bestimmungen internationaler Vereinbarungen, die zu ihrer Anwendbarkeit
keiner innerstaatlichen Umsetzung bedürfen, bereits durch die
offizielle Bekanntmachung in der RF unmittelbare Rechtsgeltung erlangen.
Die von der RF anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts können
demnach als Maßstab für die Auslegung der Grundrechte der rußländischen
Verfassung gelten. a) Freiheit des Gedankens und des Wortes Abgesehen
von der Freiheit des Gedankens und des Wortes garantiert die Verfassung
auch die Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 28 Verf RF) sowie die
Freiheit des wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen
Schaffens (Art. 44 Abs. 1 Verf RF). Die Freiheit des Wortes bedeutet
demnach vor allem die grundsätzliche Zulässigkeit jeder Art von
Kritik, ganz gleich, ob sie konstruktiv ist und eine positive
Grundtendenz aufweist oder ob sie schlicht negativ und als Ausdruck
einer ablehnenden Haltung zu würdigen ist. Der unbedingte Wortlaut des Art.
29 Abs. 1 Verf RF verbietet es zudem, die Freiheit des Wortes im
Zusammenhang mit irgendwelchen negativen oder positiven Pflichtbindungen
des Bürgers gegenüber dem Staat zu sehen. Anstelle der früheren
Missbrauchs- oder Staatsschutzklausel, die zugunsten von
parteidefinierten Gesellschaftsinteressen wirkte, setzt die neue
Verfassung den für alle Grundrechte geltenden allgemeinen
Verfassungsvorbehalt der Nichtverletzung der Rechte und Freiheiten
Dritter (Art. 17 Abs. 3 Verf RF). Das politische Grundrecht der
Redefreiheit soll demnach gegenüber Privatpersonen möglichst schonend,
gegenüber staatlichen Organen, Parteien und gesellschaftlichen
Vereinigungen aber durchaus auch aggressiv eingesetzt werden können.
Zusammen mit der Vereinigungsfreiheit (Art. 30 Verf RF) und der
Versammlungsfreiheit (Art. 31 Verf RF) ermöglicht die Freiheit des
Wortes den politischen Meinungskampf, der das Referendum und die freien
Wahlen "als den höchsten unmittelbaren Ausdruck der
Volksgewalt" begleitet (Art. 3 Abs. 3 Verf RF).[7]
b) Verbot sozialer, rassistischer, nationaler oder religiöser Propaganda Demgegenüber
kann der spezielle Verfassungsvorbehalt des Art. 29 Abs. 2 Verf RF
nicht dazu dienen, den Bürger in die Pflicht des Staates zu nehmen. Die
Grenze unzulässiger, Hass und Feindschaft schürender Agitation und
Propaganda ist vielmehr als Abwehrrecht des demokratischen Rechtsstaates
anzusehen, welches nicht zur Durchsetzung einer herrschenden Meinung
vorgesehen, sondern dem Staat als letztes Mittel zur Verteidigung der
demokratischen Grundordnung an die Hand gegeben ist.[8]
Der Verfassungsvorbehalt des Art. 29 Abs. 2 Verf RF darf lediglich
defensiv gebraucht werden; er untersteht insbesondere dem Verbot der
erneuten Herausbildung einer verbindlichen Staatsideologie (Art. 13 Abs.
2 Verf RF),[9]
das durch seine Stellung im ersten Kapitel der Verfassung in den Rang
einer Grundlage der Verfassungsordnung erhoben wurde (vgl. Art. 16 Abs.
1 Verf RF). Den staatlichen Strukturen wird damit ideologische Neutralität
aufgegeben. Die ausdrückliche Anerkennung der "Vielfalt der
Ideologien" (Art. 13 Abs. 1 Verf RF) neben der politischen Vielfalt
und der Parteienvielfalt (Art. 13 Abs. 3 Verf RF) soll als Ausdruck
bewusster Abkehr vom sowjetischen System die Restauration des
sozialistischen Einparteienstaates verhindern.[10]
Somit verstößt überhaupt jeder Versuch, mit staatlichen Mitteln eine
partei- oder staatsgeführte Meinungsherrschaft über die Bürger zu
begründen, nicht nur gegen die verfassungsrechtliche Freiheit des
Wortes, sondern bereits gegen das grundlegende und deshalb noch höherrangige
Verfassungsprinzip des Schutzes und der Bewahrung einer pluralistischen
Gesellschaft. c) Recht auf freie Meinungsäußerung Das
eigens betonte Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 29 Abs. 3
Verf RF) präzisiert demnach lediglich, was sich bereits aus der
Redefreiheit und dem Gebot ideologischer Neutralität des Staates
ergibt. Dieses Grundrecht wendet sich zusätzlich an Dritte, die
versuchen sollten, jemandem ihre Meinung aufzuzwingen. Für
Privatpersonen, gesellschaftliche Vereinigungen und Parteien gilt also
neben Art. 29 Abs. 2 Verf RF die Grenze des rechtswidrigen Zwanges, für
staatliche Organe und Institutionen wirkt darüber hinaus das Gebot
besonderer Zurückhaltung bei der Verbreitung einer Ideologie. d)
Informationsfreiheit
Außer
dem allgemeinen Verfassungsvorbehalt der Nichtverletzung der Rechte und
Freiheiten Dritter und dem speziellen Verfassungsvorbehalt unzulässiger
Hasspropaganda gibt es schließlich den speziellen Gesetzesvorbehalt
zugunsten des Schutzes von Staatsgeheimnissen. Er schränkt das Grundrecht
der Informationsfreiheit ein (Art. 29 Abs. 4 Verf RF), das die
ungehinderte Informationsbeschaffung auf jede gesetzlich zulässige
Weise und die uneingeschränkte Produktion und Verbreitung von
Informationen in jeder gesetzlich zulässigen Form gewährleistet. Das
entsprechende Verzeichnis von Staatsgeheimnissen, das nach der
Verfassung in Form eines föderalen Gesetzes erlassen werden sollte,
wurde inzwischen in Form einer Tabelle nebst allgemeinen Bestimmungen
ausgearbeitet, per Präsidialdekret bestätigt und veröffentlicht.[11]
Die Tabelle ist in eine Reihe von Gebieten eingeteilt (Militär, Außenpolitik
und wirtschaftliche Beziehungen, Wirtschaft, Technik und Wissenschaft
sowie Aufklärung, Spionage und Verbrechensbekämpfung). Sie umfasst
abschließend 87 unterschiedliche Arten oder Gattungen von
Staatsgeheimnissen, für die jeweils die Gruppe der in Frage kommenden
staatlichen Organe (Innenministerium, Verteidigungsministerium, FSB
usw.) bestimmt wird, die zur Sekretierung bevollmächtigt sind. Die
einzelnen Positionen der Staatsgeheimnisse sind jedoch nicht der Öffentlichkeit
zugänglich. Sie sind in den zahlreichen Unterverzeichnissen der
verschiedenen, zur Sekretierung bevollmächtigten Staatsorgane
aufgelistet. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Sekretierung, nämlich
insbesondere der notwendige Schutz des menschlichen Lebens und der
Gesundheit (Art. 41 Abs. 3 Verf RF) sowie das Recht auf eine gesunde
Umwelt und zuverlässige Informationen über ihren Zustand (Art. 42 Verf
RF), werden im Gesetz "Über das Staatsgeheimnis"[12]
etwas genauer festgelegt. Art. 7 dieses Gesetzes enthält eine Aufzählung
von Informationsarten, die nicht zu Staatsgeheimnissen erklärt werden dürfen,
wie zum Beispiel lebens- und gesundheitsbedrohende Unglücksfälle,
Informationen über demographische oder ökologische Zustände, über
Tatsachen, die Menschenrechtsverletzungen betreffen usw.
e) Freiheit der Massenmedien und Zensurverbot Die
Gewährleistung der Freiheit der Massenmedien (Art. 29 Abs. 5 Verf RF)
erfolgt, anders als die der Informationsfreiheit, wiederum schrankenlos
wie die Freiheit des Wortes und das Recht der freien Meinungsäußerung.
Sie erfolgt ausdrücklich, um einen neuen Akzent zu setzen gegenüber
der früheren "Pressefreiheit" im Rahmen des sozialistischen
Wirtschaftssystems, die den Aspekt des Unternehmerischen bei der
Herausgabe periodischer Druckerzeugnisse bewusst vernachlässigte, um
die Presse ganz in die Politik der Partei eingliedern zu können.[13]
Als "Freiheit der Masseninformation" beinhaltet Art. 29 Abs. 5
Verf RF zunächst das Recht, sich zur Verbreitung von Informationen
eines Massenmediums zu bedienen. Demnach schließt die Freiheit der
Massenmedien die Gründungsfreiheit mit ein. Das Recht des
Privateigentums (Art. 35 Verf RF) und das Recht, das eigene Vermögen für
jede gesetzlich nicht verbotene unternehmerische oder andere
wirtschaftliche Tätigkeit nutzen zu dürfen (Art. 34 Abs. 1 Verf RF),
gestatten den privaten Besitz und die uneingeschränkte Verfügungsgewalt
über ein Massenmedium. Das Recht zur Gründung eines Massenmediums
kommt folglich nicht nur staatlichen Organen und öffentlichen
Einrichtungen zu, sondern auch dem einzelnen Bürger, Unternehmungen und
gesellschaftlichen Vereinigungen (vgl. Art. 7 des Gesetzes "Über
die Massenmedien"). Für die Aufnahme ihrer Tätigkeit bedürfen
Printmedien lediglich der Registrierung,[14]
die elektronischen Massenmedien haben zusätzlich Lizenzen zum Senden
und zum Betreiben der hierfür erforderlichen Anlagen zu beantragen
(siehe viertes Kapitel, 3., 4.). Die
Freiheit der Massenmedien gemäß Art. 29 Abs. 5 Verf RF beinhaltet
neben der Gründungsfreiheit des Bürgers und der Unternehmen auch eine
institutionelle Komponente. Aus dem verfassungsrechtlichen Postulat
freier Massenmedien lässt sich der Grundsatz der Staatsfreiheit
folgern, der unter anderem im gesetzlichen Verbot der Einmischung in die
professionelle Tätigkeit der Redaktionen zum Ausdruck kommt (vgl. Art.
19 des Gesetzes "Über die Massenmedien"). Dem Staat soll es
verwehrt sein, die Massenmedien zu beschränken, inhaltlich zu
kontrollieren oder zu instrumentalisieren. Welche weiteren Grundsätze
die Verfassung mit diesem Freiheitsrecht verbürgt und insbesondere die
Frage, ob die Verfassung dem Staat damit auch gewisse Schutzpflichten
zugunsten der Massenmedien auferlegt (z.B. bezüglich der
Wettbewerbssicherung), bleibt indessen der weiteren Klärung durch den
Gesetzgeber oder das Verfassungsgericht der RF vorbehalten. Das Zensurverbot des Art. 29 Abs. 5 Verf RF wird durch Art. 3 des Gesetzes "Über die Massenmedien" konkretisiert. Danach gelten als Adressaten des Verbots der Vorzensur nicht nur staatliche Organe und Einrichtungen, sondern auch gesellschaftliche Vereinigungen. Zudem wird ausdrücklich die Schaffung und Finanzierung von Einrichtungen, öffentlichen Stellen und überhaupt allen möglichen Organisationen untersagt, zu deren Aufgaben oder Funktionen die Vorzensur gehört. Das russische Recht geht also von einem materiellen, nicht ausschließlich den Staat betreffenden Zensurverbot aus (siehe viertes Kapitel, 7.). Der Umfang der Eingriffskautele wird durch die Definition des Gesetzes "Über die Massenmedien" jedoch auf zwei Handlungsweisen eingeschränkt: nämlich zum einen auf das gegenüber den Redaktionen geäußerte Verlangen vorheriger Besprechung und Abstimmung der zu verbreitenden Informationen, und zum anderen auf die Auferlegung eines Veröffentlichungsverbots für bestimmte Themen oder Einzelinformationen. Unklar bleibt daher, ob das verfassungsrechtliche Zensurverbot sich in Übereinstimmung mit dem Gesetz lediglich auf diese Handlungsweisen erstreckt.[15]
[1]
Art. 50 Abs. 1 Verf UdSSR 1977, vgl. erstes Kapitel, unter 3. [2]
Im russischen Text steht: "Garantiruetsja svoboda massovoj
informacii", d.h. wörtlich "Die Freiheit der Masseninformation
wird gewährleistet." [3]
Art. 9 Abs. 1 Alt. 1 EMRK garantiert die Gedankenfreiheit. Art. 19
Abs. 1 und 2 IPBPR vom 19.12.66 lauten: "Jedermann hat das
Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit. Jedermann hat das Recht auf
freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein,
ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut
jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere
Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen oder
weiterzugeben." [4]
Vgl. S. A. Pjatkina (1996), Kommentierung zu Art. 17, S. 70, in:
Kommentarij k Konstitucii RF, red. L. A. Okun´kov. [5]
Vgl. M. V. Baglaj / B. N. Gabričidze (1996), Konstitucionnoe
pravo RF, S. 161: Art. 15 Abs. 4 geht aufgrund seiner Zugehörigkeit
zum ersten Verfassungskapitel dem Art. 17 Abs. 1 Verf RF insoweit
vor, als er bestimmt, daß die allgemein anerkannten Prinzipien und
Normen des Völkerrechts unmittelbare Rechtsgeltung erlangen und
nicht der Implementierung bedürfen. [6]
Beschluß N 8, 31. Oktober 1995, Rossijskaja gazeta N 247, vom
28.12.1995. [7]
Die Wahlgesetze enthalten genauere Vorschriften über die zulässigen
Formen der Agitation bei Wahlkämpfen und über die Dauer des
Wahlkampfes. [8]
Vgl. Art. 20 Abs. 1 und 2 IPBPR: "Jede Kriegspropaganda wird
durch Gesetz verboten. Jedes Eintreten für nationalen, rassischen
oder religiösen Haß, durch das zur Diskriminierung, Feindseligkeit
oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten." [9]
Vgl. das Indoktrinationsverbot des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, das dieser als allgemeinen Gedanken der Art. 8 - 10
EMRK betrachtet. [10]
Vgl. M. V. Baglaj / B. N. Gabričidze (1996), Konstitucionnoe
pravo RF, S. 146 - 150. [11]
Präsidialdekret Nr. 1203 "Über die Bestätigung des
Verzeichnisses der Nachrichten und Ereignisse, die dem
Staatsgeheimnis unterliegen" vom 30. November 1995, am 27.
Dezember 1995 zusammen mit dem Verzeichnis in der "Rossijskaja
gazeta" veröffentlicht. [12]
Föderales Gesetz vom 21. Juli 1993. Die Angaben zu den Gesetzen
(Fundstellen, Änderungen) finden sich im Anhang, 1. "Föderale
Gesetze und präsidentielle Dekrete bis August 1999". [13]
Vgl. A. Blankenagel (1983), Kommentierung zu Art. 50, Rd.-Nr. 21,
22, in: Handbuch der Sowjetverfassung, Bd. I, S. 584. [14]
Periodische Druckerzeugnisse mit einer Auflage unter 1000 Stück
sind nach Art. 12 des Gesetzes "Über die Massenmedien"
von der Registrierung befreit. [15] Vgl. A. E. Voinov (1997), Zakonodatel´stvo o SMI i praktika ego primenenija
v respublikach - sub´ektach RF, unter "Konstitucionnye
poloenija": Ebenso wie das föderale Gesetz "Über die
Massenmedien" verengen auch die Mediengesetze der Republiken
der RF den Zensurbegriff, so daß z.B. das nur gegenüber dem
einzelnen Journalisten geäußerte Verlangen vorheriger Abstimmung
mit staatlichen Stellen nicht als "Zensur" betrachtet
wird.
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