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Titel: Geschäfte mit Nahestehenden: Eine grundsätzliche Lösung für das Außensteuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht - Unter besonderer Berücksichtigung von BEPS Bericht 8 und des Wettbewerbsrechts
Sprache: Deutsch
Autor*in: Shariatmadari, Atefeh
Schlagwörter: § 1 AStG; BEPS; Related Party Transactions; transfer pricing; Abhängigkeitsbericht; Verrechnungspreise
Erscheinungsdatum: 2024
Tag der mündlichen Prüfung: 2024-02-26
Zusammenfassung: 
Zusammenfassung der Dissertation

Zunächst wurde im ersten Kapitel, das sich mit dem Steuerrecht befasst, das Ziel verfolgt, die Finanzierung der nachhaltigen Entwicklungsziele zu fördern und dazu beizutragen, dass BEPS Bericht 8 ebenfalls einheitlich eingeführt wird. Hierzu wurden die gegenwärtig erzielten Fortschritte auf internationaler Ebene aufgegriffen, sofern es die Besteuerung von Gewinnen multinationaler Unternehmen aus Verrechnungspreisen für immaterielle Werte betrifft, und einen Vorschlag für ihre konkrete Umsetzung in Deutschland unterbreitet. BEPS Bericht 8 wurde im Rahmen der Untersuchung für die Auslegung und Rechtsfortbildung von § 1 Absätze 1, 2, 3 Sätze 1 bis 8 und Sätze 11 und 12, 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AStG herangezogen. Das Ergebnis ist, dass eine entsprechende Auslegung und Rechtsfortbildung möglich ist und die Forschungsfrage folglich positiv beantwortet werden kann. Nach der hier vertretenen Auffassung können insbesondere § 1 Absatz 3 Sätze 11 und 12 AStG bereits nach geltendem Recht im Einklang mit BEPS Bericht 8 ausgelegt und fortentwickelt werden. Eine gesetzliche Änderung dieser Regelung, die von einer Auffassung in der Literatur für notwendig gehalten wird, wird dennoch begrüßt. Denn diese würde die Rechtssicherheit im Vergleich zu der ergänzenden Gesetzesauslegung erhöhen, wie sie hier vertreten wird.

Im zweiten Kapitel, das sich mit dem Handelsrecht befasst, sollte anschließend zunächst BEPS Bericht 8, falls möglich, herangezogen werden für die Auslegung von Regelungen des Handelsgesetzbuchs, die einen Bezug zu den Verrechnungspreisen multinationaler Unternehmen haben, um mehr Konvergenz herzustellen zwischen dem Außensteuergesetz, dem Handelsgesetzbuch und den Aktienrechtsregelungen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht. Die Untersuchung wandte sich sodann der grundsätzlichen Lösung des Problems der Verrechnungspreismanipulationen zu. Das Ziel der Untersuchung war, die Finanzierung der nachhaltigen Entwicklungsziele zu fördern und Diskriminierung sowie Wettbewerbsbeschränkungen durch Offenlegung zu verringern. Hierzu verfolgte die Untersuchung zunächst das Ziel, die den Konsolidierungsregelungen zugrunde liegende Theorie zu diskutieren. Hiernach sollte die Auffassung der Arbeitsgruppe berücksichtigt werden, die zur Untersuchung der Auswirkungen multinationaler Unternehmen auf die Entwicklung und die internationalen Beziehungen ernannt wurde, hinsichtlich der Lösung des Problems durch Offenlegung. Um dies im Gegensatz zur geltenden Rechtslage zu erreichen, wurde ein Vorschlag zur Fortentwicklung der Anhangvorschriften unterbreitet. Hierzu erfolgte im Anschluss an die Untersuchung der Anhangangaben die Diskussion der den Konsolidierungsregelungen zugrunde liegenden Theorie. Diese bereitete die Grundlage für die Beantwortung der Frage, wie dies erreicht werden könnte. Ergebnis war, dass die Anhangvorschriften fortzuentwickeln waren. Exemplarisch wurde anhand des Steuer- und Handelsrechts ebenfalls verdeutlicht, dass das deutsche Recht aufgrund der Relativitätsthese fragmentiert ist. Eine vereinheitlichende Lösung ist indes möglich und wird hier vorgeschlagen. Diese hat den Vorteil der Übersichtlichkeit und könnte den Investitionsstandort Deutschland stärken. Der Vorschlag gilt ab einer bestimmten Größenklasse. Er umfasst zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eine Geheimnisschutzregelung. Dieser Vorschlag wurde hier begründet, sofern es das Steuer- und Wettbewerbsrecht betrifft. Schließlich wurde vorläufig für einen Evaluationszeitraum von fünf Jahren die Alternative vorgeschlagen und begründet, den Parteien, die ein berechtigtes Interesse haben, auf Nachfrage dieselben Angaben zur Kenntnis zu bringen. Es bedarf nach dieser Untersuchung der Umsetzung dieses Vorschlags oder vielmehr zunächst der Alternative, um die Finanzierung der nachhaltigen Entwicklungsziele zu fördern und Diskriminierung sowie Wettbewerbsbeschränkungen durch Offenlegung zu verringern.

Im dritten Kapitel, das sich mit dem Gesellschaftsrecht befasst, wurde schließlich das Ziel verfolgt, Benachteiligungen von Minderheitsteilhabenden durch Offenlegung ebenfalls zu verringern und derart die Finanzierung der nachhaltigen Entwicklungsziele zu fördern. Hierzu wurden die Offenlegungspflichten des Aktiengesetzes, im Rahmen derer Verrechnungspreise zwischen Nahestehenden insbesondere zum Schutz von Minderheitsteilhabenden offenzulegen sind, untersucht und mit dem eigenen Vorschlag verglichen. Es wurden zunächst §§ 312 ff. AktG und §§ 111a bis 111c AktG untersucht. Auf der Grundlage des Untersuchungsergebnisses wurden schließlich die §§ 312 ff. AktG mit dem eigenen Vorschlag verglichen. Vorgeschlagen wird die Offenlegung des Abhängigkeitsberichts und des Prüfungsberichts der Abschlussprüferinnen und -prüfer im Anhang. Hier gilt der vorgeschlagene Geheimnisschutz ebenfalls. Die Regelung ist erforderlich. Denn dem Abhängigkeitsbericht mangelt es gegenwärtig an Effektivität. Insbesondere bestehen Bedenken gegenüber der Unabhängigkeit der Abschlussprüferinnen und -prüfer. Zudem mangelt es an der Kontrolle durch Publizität. Das Ergebnis der Untersuchung dieses Kapitels ist, dass es der Umsetzung des Vorschlags oder vielmehr zunächst seiner Alternative bedarf, um Benachteiligungen von Minderheitsteilhabenden durch Offenlegung ebenfalls zu verringern und derart die Finanzierung der nachhaltigen Entwicklungsziele zu fördern.
URL: https://ediss.sub.uni-hamburg.de/handle/ediss/10882
URN: urn:nbn:de:gbv:18-ediss-117486
Dokumenttyp: Dissertation
Bemerkung: Geschäfte mit Nahestehenden: Eine grundsätzliche Lösung für das Außensteuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht - Unter besonderer Berücksichtigung von BEPS Bericht 8 und des Wettbewerbsrechts Gliederung 1. Einleitung 2. Wesentliche Ergebnisse der Untersuchung 3. Zusammenfassung 1. Einleitung Im Gegensatz zu Einzelunternehmen besteht zwischen Konzernunternehmen nicht zwingend ein Interessengegensatz. Vielmehr stehen sie sich häufig nahe und hieraus entstehen Risiken aus Verrechnungspreisen, wenn sie miteinander Geschäfte tätigen. Eine Rolle spielen diese Risiken von Geschäften mit Nahestehenden sowohl im Steuerrecht als auch im Aktienrecht. So können mittels ihrer Gewinne verkürzt oder verlagert werden, sodass Steuerausfälle aus Körperschaftsteuern entstehen. Benachteiligende Verrechnungspreise können von dem herrschenden Unternehmen zudem genutzt werden, um die Interessen des Gesamtkonzerns zu Lasten der Vermögensinteressen der Außenstehenden zu verfolgen, ohne diesen Nachteil auszugleichen. Im Wettbewerbsrecht können Konzernverrechnungspreise schließlich dazu genutzt werden, den Wettbewerb zu beschränken. Das Handelsrecht soll zwar Transparenz hinsichtlich der Geschäfte mit Nahestehenden herstellen. Aktuell tut es dies jedoch nicht in hinreichendem Maße. Ausgehend vom Normgefüge des deutschen Steuer- und Unternehmensrechts unterbreitet die Untersuchung daher einen Vorschlag, der sowohl die Transparenz über die Geschäfte mit Nahestehenden erhöht als auch die Unübersichtlichkeit der Regelungen, die Transparenz über diese Geschäfte herstellen sollen in §§ 285 Nr. 21, 314 Absatz 1 Nr. 13 HGB, IAS 24, §§ 90 Absatz 3, 138a AO, § 33g GWB, §§ 312 ff. AktG, überwindet. Derart soll sowohl die Steuereinnahmeseite als auch der Investitionsstandort Deutschland gestärkt werden, indem Fragen nachgegangen wird der Angleichung internationaler Besteuerungspraxis multinationaler Konzerne und der Transparenz für das Steuer-, Wettbewerbs- und Aktienrecht im handelsrechtlichen Anhang des jeweiligen Jahres-, Konzern- und internationalen Abschlusses zum Schutz vor Verrechnungspreismanipulationen. Dem berechtigten Interesse am Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird durch eine Geheimnisschutzregelung Rechnung getragen. 2. Wesentliche Ergebnisse der Untersuchung 2.1. BEPS 8 kann zur Auslegung und Rechtsfortbildung herangezogen werden von § 1 Absätze 1, 2, 3 Sätze 1 bis 8 und Sätze 11 und 12, 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AStG, um die Finanzierung der Nachhaltigkeitsziele durch Stärkung der Steuereinnahmeseite zu fördern und dazu beizutragen, dass BEPS 8 ebenfalls einheitlich eingeführt wird. 2.2. Jedoch kann er nicht herangezogen werden, um mehr Konvergenz zwischen dem Außensteuergesetz, dem Handelsgesetzbuch und den Aktienrechtsregelungen herzustellen. 2.3. Steuer- und Wettbewerbsrecht: Die Auffassung der Arbeitsgruppe, die zur Untersuchung der Auswirkungen multinationaler Unternehmen auf die Entwicklung und die internationalen Beziehungen ernannt wurde, wurde berücksichtigt durch die Fortentwicklung der Anhangangaben für mehr Transparenz. §§ 285 Nr. 21, 314 Absatz 1 Nr. 13 HGB, IAS 24 setzen die Empfehlung nicht hinreichend um. Der unterbreitete Regelungsvorschlag leistet dies jedoch. Er gilt ab der Größenklasse der großen Kapitalgesellschaften und sieht die Offenlegung von Angaben vor, die für die Durchführung eines Fremdvergleichs nach § 1 AStG oder die Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes oder einer Benachteiligung nach § 311 Absatz 1 AktG notwendig sind. Alternativ wird vorgeschlagen, die betreffenden Angaben den Parteien, die ein berechtigtes Interesse haben, auf Nachfrage zur Kenntnis zu bringen. Beide Vorschläge enthalten eine Geheimnisschutzregelung. Die Alternative ist vorrangig. Der Hauptvorschlag ist erst nach einer fünfjährigen Evaluationsphase umzusetzen, falls die Alternative nicht effektiv ist. Geheimnisschutz: Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dürfen in Ausnahmefällen Angaben unterlassen werden, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Kapitalgesellschaft entscheidet zunächst über die Anwendung der Ausnahmeregelung. Hiernach hat sie das zuständige Gericht um Entscheidung über das Unterlassen anzurufen. Das Gericht gibt dem Antrag statt, soweit insbesondere das Geheimhaltungsinteresse das Offenlegungsinteresse überwiegt. Die Schutzmaßnahmen zum Geheimnisschutz sind in die Interessenabwägung einzubeziehen. Die Geheimnisschutzregelung enthält eine Generalklausel für das Verfahren und die Offenlegung, die den im Immaterialgüterrecht hierfür üblichen Schutzklauseln entspricht. Fremdvergleich: Die Offenlegungspflicht ist verhältnismäßig. Hinsichtlich §§ 90 Absatz 3, 138a AO wird zunächst lediglich der Personenkreis erweitert. Der Vorschlag ist zudem verhältnismäßig i. e. S.. Die Betroffenen werden vor erheblichen Nachteilen durch eine Geheimnisschutzregelung geschützt und derart wird die Intensität ihrer Belastung auf ein Mindestmaß reduziert. Die Maßnahme ist besonders geeignet, da das Aufdeckungs- und Reputationsrisiko erhöht und eine selbstregulierende Wirkung entfaltet wird. Gegenüber dem Lagebericht wird der Anhang bevorzugt wegen des Zusammenfassungspotenzials mit §§ 285 Nr. 21 und 314 Absatz 1 Nr. 13 HGB. Wettbewerbsrecht: Die Offenlegungspflicht ist verhältnismäßig. § 33g GWB ist weniger effektiv. Ein vorprozessualer Zugang, wie er hier vorgeschlagen wird und wie ihn z. B. das britische Recht ebenfalls vorsieht, ist effektiver und kostengünstiger. Die Offenlegungspflicht ist zudem verhältnismäßig i. e. S.. Selbst die, die „amerikanische Verhältnisse“ befürchten, sehen eine Missbrauchsgefahr lediglich bei einer Kumulierung der Klageanreize. Im vorprozessualen Zugang sehen sie hingegen Anreize zur Überwindung des rationalen Desinteresses. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden durch die Geheimnisschutzregelung geschützt. Die Maßnahme ist besonders geeignet, da das Aufdeckungsrisiko erhöht, die Präventivfunktion der Wettbewerbsregeln derart gestärkt und eine selbstregulierende Wirkung entfaltet wird. 2.4. Aktienrecht: Die Offenlegungspflichten des Aktiengesetzes wurden untersucht und mit dem eigenen Vorschlag verglichen. Trotz § 111c AktG besteht Bedarf für den Vorschlag. Denn §§ 111a-c AktG gelten lediglich für börsennotierte Gesellschaften. Zudem wurde der Anwendungsbereich mittels der Umsetzungsspielräume möglichst klein gehalten. Schließlich wird nicht das erforderliche vollständige Bild der Geschäfte abgebildet. Der Vorschlag ist verhältnismäßig. §§ 312 ff. AktG sind mangels Offenlegung des Abhängigkeitsberichts weniger effektiv. Diese soll insbesondere durch die Prüfung der Abschlussprüferinnen und -prüfer ersetzt werden. Ihnen fehlt es jedoch an Unabhängigkeit wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit. Die Offenlegung des Abhängigkeitsberichts ist streitig. Es sprechen jedoch die besseren Gründe dafür; insbesondere nachdem die Vorbehalte gegenüber einer Geheimnisschutzregelung durch den Vorschlag beseitigt wurden. Die Offenlegungspflicht ist zudem verhältnismäßig i. e. S.. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden geschützt. Der Vorschlag ist besonders geeignet, da er das Aufdeckungsrisiko erhöht, die Präventivfunktion der Schadenersatzansprüche nach §§ 317 ff. AktG derart stärkt und eine selbstregulierende Wirkung entfaltet. 3. Zusammenfassung 3.1. BEPS Bericht 8 kann herangezogen werden, um § 1 Absätze 1, 2, 3 Sätze 1 bis 8 und Sätze 11 und 12, 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AStG auszulegen und fortzuentwickeln. 3.2. Es besteht hingegen nicht die Möglichkeit, BEPS Bericht 8 heranzuziehen, um mehr Konvergenz herzustellen. 3.3. Mit dem Vorschlag und der Alternative konnte die Auffassung der Arbeitsgruppe umgesetzt werden. Dies gelang, indem durch Fortentwicklung der Regelungen des Anhangs die Transparenz gestärkt wurde für steuerliche, wettbewerbsrechtliche und aktionärsminderheitsschützende Zwecke. Es bedarf der Umsetzung des Vorschlags und der Alternative, um die Nachhaltigkeitsziele zu finanzieren und Diskriminierung sowie Wettbewerbsbeschränkungen und Benachteiligungen von Minderheitsteilhabenden durch Transparenz zu verringern.
Betreuer*in: Oeter, Stefan
Enthalten in den Sammlungen:Elektronische Dissertationen und Habilitationen

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