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dc.contributor.advisorJachmann, Monika (Prof. Dr.)
dc.contributor.authorLohr, Stefan Bernhard Sebastian
dc.date.accessioned2020-10-19T12:15:27Z-
dc.date.available2020-10-19T12:15:27Z-
dc.date.issued2004
dc.identifier.urihttps://ediss.sub.uni-hamburg.de/handle/ediss/981-
dc.description.abstract1. Der notwendige Ausgleich zwischen der Einzelfallgerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität kann in keinem der drei Abschnitte der Geschichte des anschaffungsnahen Aufwands als gelungen bezeichnet werden. 2. Die Existenz sowohl der außergesetzlichen Rechtsfigur anschaffungsnaher Aufwand als auch des „gesetzlichen anschaffungsnahen Aufwands“ ist durch das Fiskalinteresse begründet. 3. Der anschaffungsnahe Aufwand als außergesetzliches Rechtsinstitut wurde in der über sechzig Jahre bestehenden Form von der Finanzverwaltung des Dritten Reichs begründet. 4. Der anschaffungsnahe Aufwand als außergesetzliches Rechtsinstitut basiert auf dem sozialistischen Aspekt des Nationalsozialismus. 5. Für die Typisierung in Form der Rechtsfigur anschaffungsnaher Aufwand bestand auch im Hinblick auf die Verwaltungspraktikabilität kein Bedürfnis. Anschaffungsnahe Instandsetzungsaufwendungen hätten bis zur Übernahme der handelsrechtlichen Kostenbegriffe nach dem vom BFH vertretenen Anschaffungskostenbegriff, unter Gewährleistung einer größeren Einzelfallgerechtigkeit erfasst werden können. 6. Das außergesetzliche Rechtsinstitut ist weder durch die steuerrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes noch durch die wirtschaftliche Betrachtungsweise noch durch die Neubewertungstheorie gerechtfertigt. 7. Die Grundsätze der neuen BFH- Rechtsprechung sind nur innerhalb der ersten drei Jahre steuergünstiger. 8. Die neue BFH Rechtsprechung ist weniger an der Systematik der steuerlichen Kostenbegriffe ausgerichtet, als an dem Ziel, Umgehungen durch den Steuerpflichtigen zu vermeiden. 9. Durch die inhaltsgleiche Ausgestaltung der Merkmale „Betriebsbereitschaft“ und „wesentliche Verbesserung“ ist die Unterscheidung zwischen den Tatbestandsmerkmalen Anschaffungskosten/Herstellungskosten nur noch im Rahmen der Abschreibung von Bedeutung. 10. Einfallstore für Streitigkeiten sind die willkürlich festgelegten Zentralbereiche, die Gebrauchswert/Funktionssteigerung insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass diese wesentlich sein muss, sowie die drei willkürlich festgelegten Standards. 11. Die Möglichkeit einer Steigerung vom mittleren Standard auf den höchsten Standard ist nur theoretischer Natur. 12. Die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen kann zur Beurteilung anhand von Indizien führen, welche der außergesetzlichen Rechtsfigur anschaffungsnaher Aufwand sehr ähnlich sind. 13. Die Stellungnahme des BMF mit Schreiben vom 18.07.2003 zur neuen BFH Rechtsprechung weicht in wesentlichen Teilen von der Rechtsprechung ab. 14. Ein Abstellen auf die Vermietbarkeit des Gebäudes zur Beurteilung der Betriebsbereitschaft wäre im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit, der Rechtssicherheit und der Vereinfachung des Steuerrechts vorzuziehen gewesen. 15. Die durch die Grundsätze der neuen BFH-Rechtsprechung eingeführte Systematik wird durch das Zusammenfassen von Funktionssteigerungen in zwei Zentralbereichen und einer Erweiterung in diesem Bereich zu einer Standardsteigerung willkürlich zu Lasten des Steuerpflichtigen durchbrochen. 16. Die Auslegung des Herstellungskostenmerkmals „wesentlichen Verbesserung“ durchbricht die im Herstellungskostenbegriff nach § 255 HGB vorgesehene Gleichstellung der Merkmale „Herstellung“, „Erweiterung“ und „ wesentliche Verbesserung“. 17. Sofern eine unterschiedliche Gewichtung der Herstellungskostentatbestandsmerkmale vorgenommen wird, wäre unter Praktikabilitätsgesichtspunkten die wesentliche Verbesserung als subsidiär gegenüber der Erweiterung zu behandeln gewesen. 18. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG kann nicht als gesetzliche Wiedereinführung des anschaffungsnahen Aufwands bezeichnet werden, sondern stellt gegenüber den Grundsätzen zum außergesetzlichen anschaffungsnahen Aufwand eine Verschärfung der Rechtslage dar. 19. Durch die Regelung wird die Rechtslage innerhalb der ersten drei Jahre vereinfacht, sie typisiert jedoch in unverhältnismäßiger Weise. Ihre Einführung dient in erster Linie dem Fiskalinteresse.de
dc.language.isodede
dc.publisherStaats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky
dc.rightshttp://purl.org/coar/access_right/c_abf2
dc.subjectErhaltungsaufwendungende
dc.subjectBaumaßnahmede
dc.subject.ddc340 Recht
dc.titleAnschaffungsnaher Aufwandde
dc.typedoctoralThesis
dcterms.dateAccepted2005-01-26
dc.rights.ccNo license
dc.rights.rshttp://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/
dc.subject.bcl86.73 Steuerrecht
dc.subject.gndAufwendung
dc.subject.gndAnschaffungskosten
dc.subject.gndHerstellungskosten
dc.type.casraiDissertation-
dc.type.dinidoctoralThesis-
dc.type.driverdoctoralThesis-
dc.type.statusinfo:eu-repo/semantics/publishedVersion
dc.type.thesisdoctoralThesis
tuhh.opus.id2500
tuhh.opus.datecreation2005-06-14
tuhh.type.opusDissertation-
thesis.grantor.departmentRechtswissenschaft
thesis.grantor.placeHamburg
thesis.grantor.universityOrInstitutionUniversität Hamburg
dcterms.DCMITypeText-
tuhh.gvk.ppn496560522
dc.identifier.urnurn:nbn:de:gbv:18-25007
item.advisorGNDJachmann, Monika (Prof. Dr.)-
item.grantfulltextopen-
item.languageiso639-1other-
item.fulltextWith Fulltext-
item.creatorOrcidLohr, Stefan Bernhard Sebastian-
item.creatorGNDLohr, Stefan Bernhard Sebastian-
Enthalten in den Sammlungen:Elektronische Dissertationen und Habilitationen
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