Volltextdatei(en) vorhanden
Titel: Die Fristsetzung zur Erfüllung und Nacherfüllung und ihre Entbehrlichkeit §§ 281, 323, 637 BGB
Sprache: Deutsch
Autor*in: Huth, Tobias
Schlagwörter: Fristsetzung vor Fälligkeit; Fristsetzung zur Erklärung; Entbehrlichkeit
GND-Schlagwörter: Frist
Schadensersatz
Rücktritt
Fälligkeit
Angemessenheit
Erscheinungsdatum: 2006
Tag der mündlichen Prüfung: 2006-01-25
Zusammenfassung: 
Die Fristsetzung zur Erfüllung und Nacherfüllung existiert im deutschen Recht seit dem Jahre 1861. Was zunächst als eine Art Notlösung entstanden war, entpuppte sich mit der Zeit in der alltäglichen Anwendung als gelungenes Mittel, um die Interessen von Gläubiger und Schuldner gleichermaßen zu berücksichtigen. So war es nur die logische Konsequenz, dass die Nachfrist in das BGB alter Fassung aufgenommen wurde. Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung entschied sich der Gesetzgeber für eine Zusammenfassung aller Leistungsstörungen unter dem Begriff der Pflichtverletzung in §§ 280 ff. BGB. Die Pflichtverletzung stellt jetzt den Tatbestand dar, auf dem alle Rechtsbehelfe des Gläubigers wegen einer Leistungsstörung aufbauen. Ein Strukturmerkmal des neuen Leistungsstörungsrechts ist die Pflicht des Gläubigers, dem Schuldner eine angemessene Frist zur Erfüllung zu setzen, sofern die Leistung nicht oder nicht wie vereinbart erbracht wurde. Die Nachfrist hat damit also auch diese Veränderung des BGB überdauert und findet sich nun in den §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB wieder. Will der Gläubiger wegen Nicht- oder Schlechtleistung Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, so muss er dem Schuldner grundsätzlich eine angemessene Frist zur Erfüllung oder Nacherfüllung setzen. Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass keine Ablehnungserklärung mehr mit der Fristsetzung verbunden werden muss. Außerdem ist, zumindest formal, kein Verzug des Schuldners mehr erforderlich. Der Verzug ist nur noch relevant, wenn es um den Ersatz von Verzögerungsschäden geht. Dagegen ist bei der Leistungsverzögerung, wie sie die §§ 281, 323 BGB meinen, die Pflichtverletzung der Anknüpfungspunkt. Bemerkenswert ist außerdem, dass für den Rücktritt kein Verschulden des Schuldners mehr erforderlich ist. Auf der Rechtsfolgenseite hat die Reform ergeben, dass Schadensersatz und Rücktritt sich nicht mehr ausschließen und der primäre Erfüllungsanspruch solange bestehen bleibt, bis der Gläubiger von seinen Sekundärrechten Gebrauch macht. Ziel dieser Arbeit ist es, die Integration der Fristsetzung zur Leistung und Nacherfüllung in das Leistungsstörungsrecht und dabei auftretende Probleme darzustellen und auf Lösungsmöglichkeiten hinzuweisen. Dabei lässt sich im Wesentlichen eine gedankliche Gliederung in drei Zeiträume vornehmen, die durch den Ablauf der Abwicklung eines gestörten Vertrags vorgegeben ist, sofern das Ziel des Gläubigers darin besteht, Schadensersatz statt der Leistung zu erhalten oder vom Vertrag zurückzutreten. Es handelt sich um die Zeiträume vor und nach Fälligkeit der Leistung sowie nach erfolglosem Ablauf der Frist.
URL: https://ediss.sub.uni-hamburg.de/handle/ediss/1266
URN: urn:nbn:de:gbv:18-28225
Dokumenttyp: Dissertation
Betreuer*in: Peters, Frank (Prof. Dr.)
Enthalten in den Sammlungen:Elektronische Dissertationen und Habilitationen

Dateien zu dieser Ressource:
Datei Beschreibung Prüfsumme GrößeFormat  
Dissertation-Tobias-Huth.pdf7193b875a8e449f003a47f213883c049801.62 kBAdobe PDFÖffnen/Anzeigen
Zur Langanzeige

Diese Publikation steht in elektronischer Form im Internet bereit und kann gelesen werden. Über den freien Zugang hinaus wurden durch die Urheberin / den Urheber keine weiteren Rechte eingeräumt. Nutzungshandlungen (wie zum Beispiel der Download, das Bearbeiten, das Weiterverbreiten) sind daher nur im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnisse des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erlaubt. Dies gilt für die Publikation sowie für ihre einzelnen Bestandteile, soweit nichts Anderes ausgewiesen ist.

Info

Seitenansichten

1.255
Letzte Woche
Letzten Monat
geprüft am 28.03.2024

Download(s)

5.770
Letzte Woche
Letzten Monat
geprüft am 28.03.2024
Werkzeuge

Google ScholarTM

Prüfe