Volltextdatei(en) vorhanden
Titel: Das Mitverschulden des Opfers und die Voraussetzungen für den Ausschluss einer Strafmilderung
Sprache: Deutsch
Autor*in: Rieger, Miriam
Schlagwörter: Mitverschulden; Opfer; Strafzumessung; Strafmilderung; notwendige Teilnahme; Begegnungsdelikte; Überschreiten; Mitwirkungshandlung
Erscheinungsdatum: 2006
Tag der mündlichen Prüfung: 2006-10-23
Zusammenfassung: 
Die Arbeit beschäftigt sich mit den Mitwirkungshandlungen des späteren Opfers an einer Straftat, den sich daraus ergebenden Problemen bei der Strafzumessung, den unterschiedlichen Beurteilungen von Mitwirkungsüberschreitungen des Opfers und den Delikten der notwenigen Teilnahme. Für die Herleitung eines eigenen Lösungsansatzes werden zunächst kriminologisch-viktimologische Untersuchungen dargestellt. Diese belegen, dass bestimmte biologische, soziale oder psychische Merkmale des Opfers, seine Verhaltensweisen oder die Beziehung zwischen Opfer und Täter, Einfluss auf die Entstehung eines Verbrechens, der Durchführung und den Verbrechensfolgen haben können.
Des Weiteren wird die Strafzumessung näher erörtert, die einen zentralen Punkt dieser Arbeit darstellt. In diesem Zusammenhang wird die Problematik des Über- und Unterschreitens der schuldangemessenen Strafe dargestellt. Im Rahmen der Strafzumessung wird die Strafzumessungsschuld auch im Hinblick auf das Opferverhalten näher spezifiziert. Die Arbeit stellt in diesem Zusammenhang den personalen und tatbezogenen Handlungsunwert näher dar und klärt im Rahmen des Erfolgsunwerts die Begriffe der innertatbestandsmäßigen und außertatbestandsmäßigen Folgen einer Tat. Auch im Rahmen der Strafzumessungsschuld wird das mitwirkende Verschulden betrachtet. Das Gewicht der dem Täter zuzurechnenden Tatfolgen wird durch das mitwirkende Verschulden des Opfers vermindert. Dieses ist daher strafzumessungsrelevant und als Strafmilderungsgrund allgemein anerkannt. Der Einfluss des mitwirkenden Verschuldens auf den Handlungs- sowie auf den Erfolgsunwert findet in dieser Arbeit einen wichtigen Stellenwert und wird kritisch hinterfragt.
Des Weiteren wird das Opferverhalten in seinen verschiedenen Modalitäten (Täterschaft (§ 25 StGB), Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) und der Beziehung des Opfers zum Rechtsgut) beurteilt und das Vor- und Nachtatverhalten des Opfers sowie die unterschiedlichen rechtlichen Wertungen dargestellt. Nach überwiegender Ansicht kann im Rahmen der Strafzumessung die Strafe des Täters wegen geminderter Tatschuld dann gemildert werden, wenn das Opfer den Erfolg der Tat mitverschuldet hat. In den eigenen Lösungsansätzen wird diese Annahme diskutiert und es werden hierfür Ausnahmen erarbeitet, diskutiert und begründet. Hierbei wird behauptet, dass für die Delikte, die die Teilnahme des Opfers notwendigerweise voraussetzen, der Strafmilderungsgrundsatz nicht ausnahmslos gelten kann. Zur Begründung dieser Behauptung wird zunächst auf die notwendige Teilnahme allgemein, bis hin zur Überschreitung der notwendigen Mitwirkung eines Beteiligten eingegangen. Es ist nämlich zu differenzieren, ob das Opfer volle Verfügungsgewalt und uneingeschränkten Entscheidungsspielraum über das Rechtsgut hat oder ob dies gerade nicht der Fall ist. Die vorliegende Arbeit hält demnach fest, dass eine Strafmilderung für den Täter dann ausgeschlossen sein muss, wenn folgende drei Voraussetzungen vorliegen:
1. Es muss sich um ein Delikt notwendiger Teilnahme im Sinne eines so genannten „Begegnungsdeliktes“ handeln.
2. Das durch die Norm geschützte Opfer fördert den Eintritt des strafrechtlich relevanten Taterfolges im erhöhten Maße.
3. Das Opfer hat aufgrund der Konstellation des Straftatbestandes, der Besonderheit des Rechtsgutes oder aufgrund des Schutzzweckes der Norm keine Verfügungsmacht über das Rechtsgut.
Das Erfordernis des Vorliegens dieser drei Voraussetzungen und damit die Begründung des eigenen Lösungsvorschlags wird anhand sämtlicher Begegnungsdelikte und deren Ratio dargestellt und begründet. Im Ergebnis wird festgestellt, dass die oben genannten Voraussetzungen nur bei den §§ 174a ff. und 263 StGB vorliegen können.
Nach den Ergebnissen dieser Arbeit wird festgestellt, dass eine Klausel notwendig ist, die die Möglichkeit einer Strafmilderung in bestimmten Fällen ausschließt. Der Strafzumessungsgrund des Opferverhaltens sollte daher nicht „vor die Klammer“ gezogen und im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches aufgenommen werden, sondern direkt in den §§ 174a ff. und 263 StGB in einem zusätzlichen Absatz geregelt werden. Das Mitverschulden des Opfers findet hier unter bestimmten Bedingungen statt und beeinflusst nicht generell und allgemein das Tatunrecht. Eine direkte Aufnahme des Opferverhaltens in die entsprechenden Tatbestände des Besonderen Teils ist deshalb notwendig, weil der Ausschluss der Strafmilderung nicht für alle Tatbestände gelten kann. Es gilt nur bei Begegnungsdelikten, bei denen die Verfügungsgewalt des Opfers ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen liegen nur bei den §§ 174 ff. und 263 StGB vor.
URL: https://ediss.sub.uni-hamburg.de/handle/ediss/1525
URN: urn:nbn:de:gbv:18-30880
Dokumenttyp: Dissertation
Betreuer*in: Sonnen, Bernd-Rüdeger (Prof. Dr.)
Enthalten in den Sammlungen:Elektronische Dissertationen und Habilitationen

Dateien zu dieser Ressource:
Datei Beschreibung Prüfsumme GrößeFormat  
DissertationMiriamRieger.pdf5ab51829d9e1e14033488416ae072033738.77 kBAdobe PDFÖffnen/Anzeigen
Zur Langanzeige

Diese Publikation steht in elektronischer Form im Internet bereit und kann gelesen werden. Über den freien Zugang hinaus wurden durch die Urheberin / den Urheber keine weiteren Rechte eingeräumt. Nutzungshandlungen (wie zum Beispiel der Download, das Bearbeiten, das Weiterverbreiten) sind daher nur im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnisse des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erlaubt. Dies gilt für die Publikation sowie für ihre einzelnen Bestandteile, soweit nichts Anderes ausgewiesen ist.

Info

Seitenansichten

836
Letzte Woche
Letzten Monat
geprüft am 27.03.2024

Download(s)

2.446
Letzte Woche
Letzten Monat
geprüft am 27.03.2024
Werkzeuge

Google ScholarTM

Prüfe