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Titel: Die Rezeption des „Feindstrafrechts" in Lateinamerika
Sprache: Deutsch
Autor*in: Víquez Azofeifa, Karolina
Erscheinungsdatum: 2011
Tag der mündlichen Prüfung: 2011-12-21
Zusammenfassung: 
Der Rechtphilosoph Günther Jakobs prägte erstmals im Jahr 1985 den Begriff „Feindstrafrecht“ in Bezug auf die Neigung der deutschen Gesetzgebung zur „Kriminalisierung im Vorfeld einer Rechtsgutverletzung“. Jakobs spricht in diesem Zusammenhang von „Bekämpfungsgesetzen“, die zu einer „Bekämpfungsgesetzgebung“ führen könnten. Eine kritische Reaktion unter den deutschen Juristen erfolgte allerdings erst nach dem Vortrag von Jakobs auf der Berliner Tagung im Jahre 1999. Dieser sog. zweiten Phase folgte die dritte Phase beginnend mit Jakobs’ Aufsatz „Feindstrafrecht und Bürgerstrafrecht“ aus dem Jahre 2003, der sich durch dessen Versuch, das Feindstrafrecht mit Hilfe von philosophischen Erkenntnissen der Aufklärung zu untermauern, auszeichnet. Jakobs vergleicht hierbei Individuen im Naturzustand mit solchen, die sich durch ihr Verhalten dauerhaft vom Rechtsstaat abgewandt hätten. Um die Anerkennung des Feinds als Unperson zu konstruieren, greift Jakobs auf Kant zurück – die Unsicherheit, die ein Individuum im Naturzustand verbreite, berechtige dazu, dieses Individuum wie einen Feind zu behandeln und vom Bürger zu unterscheiden. Jakobs’ Bezug auf die Philosophie der Aufklärung findet die Ablehnung der Mehrheit der Wissenschaftler.
Die Strafe hat bei Jakobs das Ziel der Gefahrenbeseitigung und nicht das eines zukünftigen straffreien Verhaltens des Delinquenten. Das Recht des Bürgers auf Sicherheit legitimiere die Strafe. Der Feind, der keine kognitiven Mindestgarantien bietet, störe die Vertrauensbeziehungen zwischen den Bürgern. Somit gefährde schon allein die Anwesenheit eines Feindes die Freiheit aller Gesellschaftsmitglieder, der Feind werde zu einer Bedrohung für die Rechtsordnung. Wie Jakobs’ Kritiker finden, habe das Konzept des Feinds als Unperson seinen Ursprung nicht in der Staatstheorie, sondern im politischen Denken von Carl Schmitt, und ein Feindbegriff dieser Art sollte niemals Teil eines liberalen Strafrechts sein. Jeder Straftäter habe einen unverzichtbaren Anspruch darauf, nicht als Unperson oder Feind behandelt zu werden.
Weitere Kritikpunkte waren, dass Jakobs’ Ideen autoritären Regimen als theoretische Rechtfertigung dienen könnten, ferner seine gewagte Wortwahl und hierbei insbesondere die Unterscheidung zwischen Bürgern (Personen) und Feinden (Un-Personen), die Assoziationen mit der deutschen Vergangenheit hervorrufe. Trotz der starken Ablehnung der Idee eines Feindstrafrechts war eine kontinuierliche Diskussion entstanden, die sich nach den terroristischen Anschlägen vom 11. September auf die USA noch intensivierte. Mit der Internierung von echten oder vermeintlichen Mitgliedern von „al-Qaida“ in Guantánamo wurden Zwangsmaßnahmen eingeführt, die weder dem Strafrecht noch dem Kriegsrecht angehören.
Trotz aller Kritik an dem Begriff und dem Konzept des Jakob’schen Feindstrafrechts führten die kriminalpolitischen Entwicklungen der letzten Jahre in Deutschland zu der Einsicht, dass die von Jakobs genannten, typischen Merkmale des Feindstrafrechts tatsächlich in der positiven Rechtsordnung zu finden seien und auch unter dem Begriff Risikostrafrecht diskutiert würden. Die Herausforderungen für die modernen Gesellschaften (z.B. Öffnung der Märkte) hätten zu einer Instrumentalisierung des Strafrechts geführt, um bestimmte kriminelle Erscheinungsformen (im Bereich der Wirtschaft, des internationalen Handels, des Datenmissbrauchs, des Handels mit Waffen, Drogen, menschlichen Organen oder mit Menschen) effizient bekämpfen zu können.
Insgesamt überwiegt die Forderung, der Rechtsstaat müsse vor illegitimen Praktiken bewahrt werden, und es bestehen Befürchtungen, beispielsweise von Kai Ambos und Cornelius Prittwitz, hinsichtlich der eventuell negativen Konsequenzen von Jakobs’ Ideen in Lateinamerika. Diese fanden in Lateinamerika rege Aufnahme. Einen Höhepunkt erreichte das Studium des Feindstrafrechtskonzepts in Lateinamerika nach der Übersetzung des Textes „Feindstrafrecht und Bürgerstrafrecht“ von Jakobs, der zusammen mit einer Kritik von Cancio Meliá am Feindstrafrecht veröffentlicht wurde.
Der Einfluss des deutschen Strafrechts wurde nicht erst durch Jakobs begründet. Vielmehr existierte er schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts und basiert auf einer Vielzahl deutscher philosophischer und rechtswissenschaftlicher Strömungen und Theorien. In dieser Tradition steht u.a. Welzel, der von einer engen Verbindung zwischen Spanien und Deutschland sprach. Eine besondere Rolle als Rezeptor spielte Jiménez de Asúa, der Schüler von v. Liszt gewesen war. Auf diese Verbindung lässt sich die lange Zeit geltende kausalistische Orientierung lateinamerikanischen Strafrechtsdenkens zurückführen, die dann überwiegend im Anschluss an die Übersetzungen von Welzels Systemdenken durch die finalistische Dogmatik abgelöst wurde. Der Finalismus dürfte darüber hinaus die Rezeption von Jakobs und Roxin in Latein-amerika gefördert haben. Einen weiteren Beitrag zur Rezeption leisteten auch die zahlreichen detaillierten Veröffentlichungen in Lehrbüchern in spanischer Sprache.
Wesentliche Unterschiede zwischen Roxin und Jakobs betreffen das Strafziel: Bei Roxins Strafrechtsansatz stehen der Rechtsgüterschutz und eine Ausrichtung an der Kriminalpolitik im Mittelpunkt, bei Jakobs die Normgeltung und die daraus resultierende Stabilität der Gesellschaft. Roxin betont die positive Generalprävention und die Möglichkeit der Resozialisierung. Für Jakobs hat ebenfalls die positive Generalpräventation Bedeutung, er versteht darunter allerdings, in deutlicher Abgrenzung zu Roxin, die Normanerkennung zum Schutz der gesellschaftlichen Interaktion. Die große Verbreitung des deutschen Strafrechts im spanischsprachigen Raum spricht dafür, dass Jakobs’ Feindstrafrecht auch in Lateinamerika verstanden und diskutiert werden kann. Die Mehrheit der lateinamerikanischen Autoren bestätigt die Existenz der von Jakobs beschriebenen Normen in allen Rechtsordnungen der westlichen Welt.
Bezüglich des Feindstrafrechts als konzeptionellen Entwurfs mit der Trennung in Bürger- und Feindstrafrecht dominiert die Ablehnung, insbesondere gegen den nicht verfassungsgemäßen Ausschluss von Personen. Auch wird Jakobs insofern fehlende Klarheit vorgeworfen, als er für die Identifizierung eines Individuums als Feind bzw. Unperson keine Charakteristiken angebe. Das lege eine Einstufung des Feindstrafrechts als Täterstrafrecht nahe, für das es in einem Rechtsstaat keinen Raum geben sollte. Seine bis heute unklare Definition des Feindes dürfte zu einer Unsicherheit in der Interpretation seiner Aussagen auch in Lateinamerika und zu einer unzureichenden Differenzierung zwischen dem Konzept und der Beschreibung des Feindstrafrechts geführt haben. Diese beiden werden bisweilen austauschbar eingesetzt.
Es wird zudem festgestellt, dass das Feindstrafrecht von Jakobs den tatsächlichen Gegebenheiten in Lateinamerika nur bedingt gerecht werde. Es herrsche in der lateinamerikanischen Praxis ein Zustand vor, der das Feindstrafrecht im Sinne von Jakobs als beschreibenden Begriff weit übersteige und in Lateinamerika anderen Themen Priorität verleihe als das Studium des Feindstrafrechts. Kritisiert wird, dass es in Lateinamerika z.B. nie rechtsstaatliche Strukturen gegeben habe, die ein Feindstrafrecht beschränken könnten. Der Staat habe in vielen Ländern Lateinamerikas die Versorgung der Bürger mit den grundlegendsten Gütern eingestellt und stattdessen die Strafgewalt beträchtlich ausgeweitet; diese Praxis sei jedoch nie als Feindstrafrecht bezeichnet worden. Deswegen wird wiederholt auf die notwendige Suche nach einer Strafrechtstheorie aufmerksam gemacht, die den Verhältnissen in Lateinamerika angepasst werden könne.
URL: https://ediss.sub.uni-hamburg.de/handle/ediss/4401
URN: urn:nbn:de:gbv:18-55774
Dokumenttyp: Dissertation
Betreuer*in: Scheerer, Sebastian (Prof. Dr.)
Enthalten in den Sammlungen:Elektronische Dissertationen und Habilitationen

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