Volltextdatei(en) vorhanden
Titel: Grenzüberschreitende Justizkooperation in Zivilsachen
Sonstige Titel: International Judicial Co-operation in Civil Matters
Sprache: Deutsch
Autor*in: Knöfel, Oliver L.
Schlagwörter: discovery; Richterdienstrecht; Rechtshilfeverkehr; Europäische Beweisverordnung; Common Law
GND-Schlagwörter: Rechtshilfe
Zivilprozess
Beweisaufnahme
Internationales Zivilprozessrecht
Rechtskultur
Gerichtsverfassungsrecht
Erscheinungsdatum: 2020
Tag der mündlichen Prüfung: 2012-05-23
Zusammenfassung: 
Das Internationale Justizkooperationsrecht verzahnt inländisches Gerichtshandeln arbeitsteilig mit fremder Staatsgewalt. Die enorme Vielfalt der Rechtsquellen dieses Rechtsgebiets erschließt sich historisch und funktional als Mehrebenensystem. Dieses besteht aus einer weitgehend veralteten nationalen Rechtsschicht, aus einer überforderten völkervertraglichen Ebene und aus dem besonderen, heute führend gewordenen Unionsrecht zur Justizkooperation. Gesteuert werden können die drei Ebenen durch die Entwicklung einer ebenenübergreifenden Kooperationsdogmatik. Die Schrift enthält und verfolgt drei zentrale Ideen bzw. Erkenntnisstränge. Zuerst wird die Geschichte des Internationalen Justizkooperationsrechts dargestellt. Stationen sind die Rechtshilfeverträge der Antike, der römische Zivilprozess, das europäische Mittelalter, die frühneuzeitliche Rechtshilfepraxis, der Prozess des Reichskammergerichts und die deutschen Partikularprozesse bis zum 19. Jahrhundert sowie die Entwicklung bis hin zur Gegenwart. Es wird aufgezeigt, dass die nach 1870/1871 dominante außen- und machtpolitisch motivierte Sicht auf die Kooperation mit dem Ausland das deutsche Gesetzesrecht zum IZVR und seine Grundeinstellungen bis heute prägt. Die völkerrechtliche Normebene entwickelte sich von frühen bilateralen Verträgen über Abkommensbündel bis hin zu großen Kollektivverträgen. Die unionsrechtliche Ebene des Rechtshilfeverkehrs hat erprobte Mechanismen belebt und verdichtet. Hinzu tritt eine Vielzahl nichtstaatlicher unverbindlicher Regelwerke oder Rechtssetzungsinitiativen (internationales Einheitsprozessrecht).
Sodann wird die interkulturelle Dimension des Internationalen Justizkooperationsrechts entwickelt. Hierzu bedarf es eines neuen Verständnisses vom privaten Internationalrecht. Es kann sich nicht mehr darauf ausrichten, Herrschaftsverhältnisse über „Staats“-Gebiete und Rechtsgeltung für „Staats“-Bürger zu aktualisieren und abzugrenzen. Vielmehr muss es – pluralistisch-kosmopolitisch – multiple Bindungen der Akteure berücksichtigen und integrieren, einschließlich nichtstaatlicher und nichtrechtlicher Kontexte. Im Hinblick auf den transatlantischer „Justizkonflikt“ bedarf es dafür eines Impulses, der die kulturellen Rahmenbedingungen der Verfahrensrechtsanwendung in den Blick nimmt. Bemerkbar ist insbesondere eine weltweite Entwicklung hin zur discovery. Discovery entspringt, wie sich durch kulturell informierte Rechtsvergleichung zeigt, einer aus US-amerikanischer Sicht nicht verhandelbaren Summe kulturell bedingter Verhaltenseinstellungen, die auf den Fundamenten der US-amerikanischen Lebensart, Staatsform und Gesellschaftsstruktur ruht. Auf dieser Grundlage wird begründet, dass die bisherige unkooperative Rechtshilfepraxis gegenüber den USA, der „Justizkonflikt“, beendet werden muss und auf der Basis konvergenter Entwicklungen auch beseitigt werden kann. Discovery-Rechtshilfeersuchen müssen in Kontinentaleuropa ausführbar werden.
Schließlich wird gezeigt, dass sich der Rechtshilfeverkehr zwischen den Staaten in Form von Rechtsstilen ausprägt, die mit den Kulturepochen korrespondieren. Das IZVR hat sich zunächst im klassisch-modernen Rechtsstil ausgeprägt. Dieser zeigt sich im Wesentlichen in der zentralen Rolle, die dem souveränen Nationalstaat für die grenzüberschreitende Justizkooperation zugewiesen ist. Der klassisch-moderne Rechtsstil hat aber in der internationalen Rechtshilfe versagt. Er ist daher zu überwinden, und, nachdem zunächst die bloße Negation des hergebrachten Rechtsstils, die Postmoderne, durchschritten ist, in der Hypermoderne neu zu prägen, die nicht mehr von einem Hoheitsmodell, sondern von einer Anspruchsmodell ausgeht und insbesondere auch den menschenrechtlichen Hintergrund der Rechtshilfe berücksichtigt. Dazu wird aufgezeigt, dass das internationale Zivilverfahren von Souveränitätsansprüchen weitgehend, wenn nicht völlig, entlastet werden muss und kann. Gelingen kann dies nur auf der Basis einer strikten Unterscheidung zwischen dem Staat und der Gesellschaft und ihren jeweiligen Einfluss- und Funktionsbereichen in der Rechtsordnung.

Until today, a variety of mechanisms of courts assisting foreign authorities in the taking of evidence has been developed in international legal practice. None of the legal avenues to evidence abroad nowadays available presents a coherent or convincing picture. One has to explore a wealth of diverse and scattered sources when an court needs or wishes to obtain evidence abroad. The law of international judicial co-operation is designed to dovetail judical acts of domestic courts with acts of foreign courts, especially with regard to cross-border collecting of evidence, but also with respect to any other form of judical assistance. The great abundance of binding legal instruments in the field of international judicial co-operation can be organized when modelling judicial assistance upon a multi-level system (Mehrebenensystem). From a historical and functional point of view, this multi-layered system appears to consist of threes layers: first, the national law of civil procedure, which seems to be outdated and rudimentary, second, the international law of the Hague Conventions on judicial assistance, which has proved to be overstrained with practical problems and national peculiarities, third, the European Union law of judicial co-operation, especially the European Evidence Regulation, which has recently taken the lead of the multi-level system in its entirety. Doctrinal and comparative studies of law reveal that all three layers of the multi-level system share distinctive common traits of cross-border judicial co-operation. The law of judicial co-operation also has an important cultural dimension. The understanding of the taking of evidence in a transnational context requires a thorough examination of its historical background, but also of the cultural currents that are at work. From such a perspective, the so-called Justizkonflikt between Germany and the US can be seen as a clash of procedural cultures. It is the culmination of a vast array of influences and experiences that are deeply rooted in different legal cultures. But as a homogeneous “culture of judicial truth” (Taruffo) is emerging today, evidence law can possibly play the role of an intermediary between procedural cultures, fusing together both elements of the Civil Law and Common Law traditions.
URL: https://ediss.sub.uni-hamburg.de/handle/ediss/8391
URN: urn:nbn:de:gbv:18-104415
Dokumenttyp: Habilitation
Betreuer*in: Mankowski, Peter (Prof. Dr.)
Enthalten in den Sammlungen:Elektronische Dissertationen und Habilitationen

Dateien zu dieser Ressource:
Datei Beschreibung Prüfsumme GrößeFormat  
Habilitation.pdfb5494a4797fcade49bf1abca7e06983e14.76 MBAdobe PDFÖffnen/Anzeigen
Zur Langanzeige

Diese Publikation steht in elektronischer Form im Internet bereit und kann gelesen werden. Über den freien Zugang hinaus wurden durch die Urheberin / den Urheber keine weiteren Rechte eingeräumt. Nutzungshandlungen (wie zum Beispiel der Download, das Bearbeiten, das Weiterverbreiten) sind daher nur im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnisse des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erlaubt. Dies gilt für die Publikation sowie für ihre einzelnen Bestandteile, soweit nichts Anderes ausgewiesen ist.

Info

Seitenansichten

557
Letzte Woche
Letzten Monat
geprüft am 18.04.2024

Download(s)

1.666
Letzte Woche
Letzten Monat
geprüft am 18.04.2024
Werkzeuge

Google ScholarTM

Prüfe