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Titel: Informationelle Selbstbestimmung im Privatrecht und deren Hinweise für den chinesischen Schutz der personenbezogenen Information
Sonstige Titel: Information Self-Determination in Private Law and its References for the Protection of personal Information in China
Sprache: Deutsch
Autor*in: Xie, Yuanyang
Schlagwörter: Informationelle Selbstbestimmung; Chinesisches Recht
GND-Schlagwörter: DatenschutzGND
Privatrecht
Rechtsvergleich
Erscheinungsdatum: 2017
Tag der mündlichen Prüfung: 2017-08-30
Zusammenfassung: 
1. Information stellt sich als Signal dar. Dieser Begriff ist ein anderer als Träger der Information und betont ihren Einfluss auf das Bewusstsein des Empfängers. Dazu ist sie im sozialen Umgang von Bedeutung. Personenbezogene Information betrifft alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

2. Nach der Darstellungstheorie und dem Steinmüller-Gutachten spielt personenbezogene Information eine wichtige Rolle für die Persönlichkeitsentfaltung. Sie bildet das Sozialprofil des Betroffenen und hilft dem Betroffenen, die Umwelt zu erkennen. Deshalb darf die Veröffentlichung personenbezogener Information nicht außerhalb der Erwartung des Betroffenen sein. Dazu entsteht ein Gedanke von informationeller Selbstbestimmung.

3. Nach informationeller Selbstbestimmung muss jeder entscheiden können, wie die eigenen Informationen verwendet werden. Darum muss die Veröffentlichung eigener Information auf Selbstbestimmung beruhen und auch die Wahrung der Richtigkeit sowie Vollständigkeit der offengelegten Information notwendig sein, um eigenes Sozialprofil zu wahren und das erwartete Ziel der Verwendung zu erreichen.

4. Im Volkszählungsurteil hat das BVerfG ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (RiS) anerkannt. Die Entstehung dieses Grundrechts ist keine Überraschung, sondern beruht auf einer langfristigen Rechtspraxis zum Schutz der Freiheit und der Persönlichkeitsentfaltung.

5. Das RiS als eine Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) beinhaltet einen umfassenden Schutzbereich, der alle Arten personenbezogener Informationen und alle Phasen der Datenverarbeitung einschließt, und es kann nur durch die Einwilligung von Betroffenen, das Allgemeininteresse und gesetzliche Vorschriften beschränkt werden. Danach ist das RiS in der Rechtspraxis in bestimmten Fallgruppen konkretisiert worden. Insbesondere für die Online-Durchsuchung ist ein neues „IT-Grundrecht“ entwickelt worden.

6. Die Kritik am RiS konzentriert sich auf seinen umfassenden Schutzinhalt und die übermäßige Beachtung. Zudem könnte es die notwendige Informationsfreiheit beschränken. Deswegen muss dies Grundrecht, um den Konflikt zwischen Sicherheit und Freiheit zu beseitigen, fortentwickelt und weiter konkretisiert werden.

7. Nach der Schutzpflicht des Grundrechts muss die gesamte Rechtsordnung den Wesensgehalt des Verfassungsrechts schützen. Nach der mittelbaren Drittwirkung kann das Grundrecht auch durch wertausfüllungsfähige Begriffe und Generalklauseln in privaten Rechtsbeziehungen angewendet werden.

8. Im Datenschutzgesetz (BDSG und EU-DSGVO) setzt die zulässige Datenverarbeitung grundsätzlich die Einwilligung des Betroffenen voraus. Entsprechend dem Schutz der Informationsfreiheit bestehen jedoch viele Ausnahmen. Außerdem werden ein dreistufiges Schutzsystem und die Umkehr der Beweislast aufgenommen, um die Ungleichheit zwischen dem Betroffenen und dem Verantwortlichen auszu¬gleichen.

9. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Zivilrecht schützt den Betroffenen auch vor der Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Informationen. § 823 Abs. 1 BGB dient als Auffangtatbestand und Anspruchsgrundlage für immateriellen Schadensersatz wegen unzulässiger Datenverarbeitung. Um informationelle Selbstbestimmung positiv durchzuführen, kann der Betroffene gemäß der Privatautonomie bei der Einwilligung und dem Rechtsgeschäft eigene Daten verwenden.

10. Eingriffe in das RiS können sowohl materiellen also auch immateriellen Schaden verursachen. Die Bemessung des immateriellen Schadens ist jedoch schwierig. Deswegen werden besondere Bemessungsmethoden wie eine Lizenzgebühr und die Gewinnherausgabe in Betracht gezogen, um die Präventionsfunktion des Zivilrechts vollständig zu wahren.

11. Nach bestehendem chinesischen Recht betrifft der Schutz personenbezogener Information grundsätzlich das Recht auf Privatsphäre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Aber in der Praxis sind die Auswirkungen dieser Rechte sehr beschränkt, weil einerseits die Gerichte sehr konservativ sind, diese Rechte in Fällen des Datenschutzes fortzubilden, und es andererseits an notwendigen Rechtsmaßnahmen mangelt, durch die die Vorteile des Verantwortlichen ausgeglichen werden können.

12. § 111 BGB AT erkennt kein selbstständiges Recht über eigene Information an, sondern dient nur als eine Erklärung oder eine Generalklausel, deren Anwendung weitere Auslegung und Konkretisierung benötigt. Nach deutscher Rechtstheorie und -praxis müssen die folgenden Hauptpunkte in der Datenschutz¬gesetz¬gebung enthalten sein: 1) ein umfassendes Selbstbestimmungsrecht über personenbezogene Information; 2) die Herrschaftsstellung der Einwilligung des Betroffenen zur Datenverarbeitung; 3) angemessene Beschränkungen der Einwilligung des Betroffenen; 4) Rechtsmaßnahmen, um die Ungleichheit auszugleichen; 5) vielfältige Schadensersatzmethoden.
URL: https://ediss.sub.uni-hamburg.de/handle/ediss/7346
URN: urn:nbn:de:gbv:18-87112
Dokumenttyp: Dissertation
Betreuer*in: Bork, Reinhard (Prof. Dr.)
Enthalten in den Sammlungen:Elektronische Dissertationen und Habilitationen

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